222.1
Zivilprozessordnung für den Kanton Zug
Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 19401)
Der Kantonsrat, gestützt auf § 58 der Kantonsverfassung2), beschliesst: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen A. Der Gerichtsstand
Art. 1
1. Im Allgemeinen
Klagen und Gesuche sind, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand besteht, am Wohnsitz des Beklagten, bei den im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen an ihrem angegebenen Sitz, bei nicht eingetragenen am Sitz der Geschäftsführung anzubringen.
Aus Geschäften einer Zweigniederlassung kann der Inhaber an deren Sitz belangt werden.
Personen, welche keinen Wohnsitz haben, können am Ort ihres Aufenthaltes oder da belangt werden, wo die Verbindlichkeiten entstanden oder zu erfüllen sind, oder wo sie Liegenschaften besitzen.
Art. 2
2. Vereinbarung
Durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Parteien kann für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen ein besonderer Gerichtsstand bezeichnet werden. Der bezeichnete Richter lehnt in der Regel seine Zuständigkeit ab, wenn zur Zeit der Klageerhebung keine der Parteien im Kanton Zug ihren Wohnsitz oder eine Zweigniederlassung hat.3) 1) GS 14, 219 2) BGS 111.1 3) Verteidigt sich der Beklagte vor einem örtlich unzuständigen erkennenden Richter, ohne dessen Zuständigkeit zu bestreiten, so wird dieser zur Beurteilung des Rechtsfalles zuständig. Der Richter kann indes die Anhandnahme der Klage von Amtes wegen ablehnen.
Ausgeschlossen ist die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Ehe-, Vaterschafts- und Vormundschaftssachen oder wenn der Gerichtsstand der gelegenen Sache, der Betreibung, des Konkurses, des Arrestes oder der Retention zutrifft.
Art. 3
3. Personenstand Klagen auf Feststellung des Personenstandes können beim Richter der Heimat der Person, deren Zivilstand festgestellt werden soll, angebracht werden.
Art. 4
4. Erbschaft
Alle Streitigkeiten aus Erbschaften, letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sind ausschliesslich beim Richter des letzten Wohnsitzes des Erblassers anzubringen.
Vor diesen Gerichtsstand gehören auch die Klagen der Erbschaftsgläubiger gegen die Erbschaft, solange die Teilung noch nicht beendigt ist.
Art. 5
5. Gelegene Sache
Streitigkeiten über Grundeigentum, Besitz oder Rechte an Grundstücken sowie Entschädigungsforderungen wegen Belastung eines Grundstückes oder Ablösung einer solchen und Klagen über zwangsweise Abtretung von Privatrechten gehören vor dasjenige Gericht, in dessen Zuständigkeitskreis der Streitgegenstand ganz oder zum grösseren Teile liegt.
Bei Klagen auf Feststellung eines Pfand- oder Retentionsrechtes an beweglichen Sachen steht dem Kläger die Wahl zwischen dem Gerichtsstand der gelegenen Sache und dem Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten zu.
Vor den gleichen Gerichtsstand gehören die Entschädigungsansprüche aus Zwangsenteignung.1) 1) Fassung gemäss Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung des G über die Brandversicherung der
Art. 6
6. Bei Betreibung und Konkurs Ausser den im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz1) besonders genannten Klagen können angebracht werden: 1. Klagen betreffend den Pfändungsanschluss des Ehegatten, der Kinder, Mündel und Verbeiständeten des Schuldners sowie des Pfründers, betreffend die Zulässigkeit einer neuen Betreibung auf Grund eines Verlustscheines und auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen am Orte der Betreibung; 2. Widerspruchsklagen beim Gericht des die Pfändung oder den Arrest vollziehenden Betreibungsamtes; 3. Klagen betreffend die Anfechtung des Kollokationsplanes und die Geltendmachung von Eigentumsansprüchen gegen die Konkursmasse beim Gericht des Konkursortes; 4. Klagen betreffend Schadenersatz aus ungerechtfertigtem Arrest und betreffend Aufhebung des Arrestes beim Gericht des Arrestortes; 5. Klagen zur Geltendmachung von Forderungen, für welche ein Arrest erwirkt wurde, beim Gericht des Arrestortes, wenn der Beklagte in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder wenn ungenügende Pfändung oder Verlustscheine gegen ihn vorliegen.
Art. 7
7. Streitgenossen Will der Kläger dieselbe Klage gegen mehrere in verschiedenen Gemeinden wohnende Kantonseinwohner stellen, so ist derjenige Friedensrichter für sämtliche Beklagte zuständig, in dessen Gemeinde die Mehrzahl der Beklagten wohnt. Bei gleicher Zahl steht die Wahl dem Kläger zu.
Art. 82 )
8. Veränderung des Wohnsitzes
Art. 9
9. Nebensachen, Widerklagen und Intervention
Das Gericht der Hauptsache ist auch für alle Nebensachen, die im Laufe des Prozesses zwischen den gleichen Parteien streitig werden, ebenso für Widerklage, Haupt- und Nebenintervention zuständig.
1) 2) Der einmal begründete Gerichtsstand dauert bis nach Beendigung des Rechtsstreites fort, derjenige der Widerklage auch dann, wenn die Vorklage aus irgendeinem Grunde dahinfällt.
Art. 10
10. Vorbehalt des Bundes- und kantonalen Rechtes Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung, soweit Bundesverfassung1), besondere Gesetze oder Staatsverträge etwas anderes festsetzen.
B. Der Streitwert
Art. 11
1. Bestimmung durch Parteierklärung Hängt die Zuständigkeit des Richters vom Wert des Streitgegenstandes ab und geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so hat der Kläger in der Klage den Streitwert in einer Geldsumme anzugeben oder zu erklären, welches Gericht er in letzter Instanz als zuständig erachte.
Art. 12
2. Bestimmung durch den Richter Sind die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes uneinig, so wird er nach richterlichem Ermessen festgestellt, wobei im Zweifel für den höheren Betrag zu entscheiden ist.
Art. 13
3. Grundsätze für die Berechnung
a) Bei mehreren Ansprüchen und Widerklagen 1 Mehrere von einem Kläger oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche werden durch den Gesamtbetrag der streitigen Ansprüche bestimmt, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
Eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und Widerklage findet nicht statt. Übersteigt jedoch der Betrag der Widerklage jenen der Hauptklage, so ist der Betrag der Widerklage für die sachliche Zuständigkeit massgebend.
Art. 14
b) Bei wiederkehrenden Leistungen, Grunddienstbarkeiten und Pfandrechten 1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen ist der mutmassliche Kapitalwert anzunehmen. Bei ungewisser oder unbeschränkter 1) SR 101 Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung.
Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und, wenn der Betrag, um welchen sich der Wert des dienenden Grundstückes mindert, grösser ist, durch diesen Betrag bestimmt.
Wird ein Pfandrecht eingeklagt, so richtet sich der Wert nach dem Betrag der gesicherten Forderung, und wenn das Pfand einen geringeren Wert hat, nach diesem.
Art. 15
c) Bei Nebenleistungen Bei Ausmittlung des streitigen Betrages sind Zinse, Früchte, Kosten usw. unberücksichtigt zu lassen, soweit sie als Nebenleistungen geltend gemacht werden.
Art. 16
4. Zuständigkeit
Der Richter beurteilt seine sachliche Zuständigkeit bei Beginn des Rechtsstreites von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien; soweit erforderlich, kann er Sachverständige beiziehen.
Die sachliche Zuständigkeit der ersten Instanz wird dadurch nicht verändert, dass sich der Streitwert durch Parteierklärung oder in anderer Weise im Laufe des Prozesses vermindert.
Für die Zulässigkeit der Berufung an das Obergericht ist derjenige Streitwert massgebend, der sich aus den Begehren und Erklärungen der Parteien ergibt, welche dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegen haben.
C. Die Parteien
Art. 17
1. Prozessfähigkeit
Wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Partei selbstständig vor Gericht verfolgen und verteidigen.
Die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkten Personen sind befugt, mit Bezug auf die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen oder die sie nach dem Zivilrecht selbstständig ausüben können, vor Gericht aufzutreten.
Wo Gefahr im Verzug ist, kann der Handlungsunfähige oder ein bestellter Vertreter vorläufig das Nötige vorkehren.
Art. 18
2. Streitgenossenschaft
a) Eigentliche Streitgenossen 1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder verklagt werden, soweit ihnen das streitige Recht oder die streitige Verpflichtung gemeinsam zukommt.
Die Einrede, dass nicht alle Mitberechtigten als Kläger auftreten, oder nicht alle Mitverpflichteten belangt werden, befreit nicht von der Einlassung, sondern bewirkt, dass der Richter bei der Urteilsfällung entweder den Streitgegenstand teilt, oder, wenn dies nicht möglich ist, einen den Beklagten sichernden Vorbehalt anfügt oder auch je nach Umständen den Kläger einstweilen abweist.
Art. 19
b) Subjektive Klagenhäufung 1 Streitgenossenschaft ist auch zulässig, wenn die Klage Rechtsverhältnisse betrifft, welche auf einem tatsächlich gleichartigen Grunde beruhen und ohne Schwierigkeiten in einem Urteil festgestellt werden können.
Der Richter ist befugt, von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien eine Trennung der einzelnen Klagen eintreten zu lassen, wenn sich aus der gemeinschaftlichen Durchführung des Prozesses Schwierigkeiten ergeben.
Art. 20
c) Prozessführung 1 Die Streitgenossen haben in der ersten Rechtsschrift einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall bezeichnet der Gerichtspräsident ihn aus der Zahl der Streitgenossen.
Jeder Streitgenosse kann den Streit unabhängig von den andern führen, soweit er nicht durch besondere Rechtsverhältnisse gebunden ist. Soweit die Streitgenossen jedoch im Angriff oder in der Verteidigung einig gehen, sollen sie gemeinsam handeln.
Art. 21
3. Rechtsnachfolge im Prozess
Rechtsnachfolge einer Partei infolge Erbganges ist stets zulässig. Der Prozess bleibt bis zu dem Zeitpunkt eingestellt, in dem die Erben die Erbschaft nicht mehr ausschlagen können.
In andern Fällen von Rechtsnachfolge ist die Gegenpartei auch bei Nachweis der Rechtsnachfolge erst dann verpflichtet, den Wechsel der Partei anzunehmen, wenn ihr Sicherheit geleistet wird, dass dem Urteil in Haupt- und Nebensache stattgegeben werde.
Art. 22
4. Hauptintervention
Ein Dritter, der glaubt, den streitigen Gegenstand oder das streitige Recht für sich in Anspruch nehmen zu können, kann, solange der Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig entschieden ist, unter Umgehung des Friedensrichters beim erstinstanzlichen Gericht als Hauptintervenient durch schriftliche Eingabe gegen beide Parteien gemeinschaftlich klagen.
Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob der Hauptprozess vorläufig einzustellen ist oder ob beide Prozesse zu vereinigen sind.
Art. 23
5. Nebenintervention
a) Voraussetzungen Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, dass in einem zwischen zwei Parteien hängigen Rechtsstreit zugunsten der einen Partei entschieden wird, kann dieser Partei als Nebenintervenient beitreten.
Art. 24
b) Verfahren 1 Der Nebenintervenient kann dem Streit in jeder Lage des Verfahrens durch eine dem Richter und den Parteien zuzustellende Erklärung beitreten, die den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei enthalten soll, neben welcher interveniert wird.
Ist die Zulässigkeit einer Intervention streitig, so entscheidet der Richter auf Grundlage der Akten nach Einvernahme des Widersprechenden und des Intervenienten.
Art. 25
c) Rechtsstellung des Nebenintervenienten 1 Der Nebenintervenient hat den Prozess in der Lage aufzunehmen, in der er ihn findet. Vom Zeitpunkt der Intervention an sind ihm alle Vorladungen und Prozessmitteilungen zuzustellen.
Er ist berechtigt, die Vorträge und Beweisführung der unterstützten Partei zu ergänzen; soweit diese Ergänzungen nicht mit den eigenen Prozesshandlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen, gelten sie als von ihr selbst vorgebracht.
Mit Einwilligung der Prozessparteien kann der Nebenintervenient an Stelle dessen, dem er beigetreten ist, den Prozess als Partei aufnehmen.
Art. 26
6. Streitverkündung
a) Voraussetzung Wer für den Fall des Unterliegens in einem Rechtsstreit auf einen Dritten zurückgreifen will oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann diesem unter Angabe der Gründe den Streit verkünden lassen. Der Dritte (Litisdenunziat) ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.
Art. 27
b) Wirkungen 1 Durch die Streitverkündung erhält der Litisdenunziat das Recht, an der Führung des Streites in der Weise teilzunehmen, dass er entweder dem Streitverkünder bloss Angriffs- und Verteidigungsmittel an die Hand gibt, oder ihm als Nebenintervenient beitritt oder mit Einwilligung des Streitverkünders als dessen Stellvertreter die Prozessführung übernimmt.
Der Streitverkünder bleibt in allen Fällen Partei, es sei denn, dass der Denunziat mit Einwilligung beider Prozessparteien an Stelle des Streitverkünders als Partei in den Prozess eintritt.
Art. 28
c) Überlassen des Prozesses 1 Wenn der Streitverkünder den Streit nicht weiterführen will, so hat er dem Litisdenunziaten durch den Richter eine Frist bestimmen zu lassen, binnen welcher dieser sich zu erklären hat, ob er den Rechtsstreit ebenfalls aufgeben oder auf seine Gefahr und Kosten fortsetzen will.
Entscheidet er sich für letzteres, so wird das Urteil gleichwohl auf den Namen des Streitverkünders ausgefällt, es sei denn, dass dieser dem Litisdenunziaten entsprechende Sicherheit für allfällige Prozessnachteile geleistet hat.
Art. 29
d) Materielle Wirkungen der Beteiligung 1 Aus der Beteiligung des Litisdenunziaten an der Prozessführung darf nicht auf eine Anerkennung des behaupteten Rückgriffsrechtes geschlossen werden.
Die Unterlassung der Streitverkündung schliesst die Zulässigkeit einer Rückgriffsklage nicht aus, gibt aber dem Angesprochenen das Recht zum Beweis, dass der Prozess bei rechtzeitiger Streitverkündung einen günstigeren Ausgang genommen hätte.
Der Litisdenunziat, der sich nicht am Prozess beteiligt, verliert das Recht, der gegen ihn erhobenen Rückgriffsklage die Einrede der ungenügenden Prozessführung entgegenzuhalten, soweit die mangelhafte Prozessführung in der Versäumung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestand, welche er dem Streitverkünder zu verschaffen die Pflicht gehabt hätte.
Art. 30
7. Person des Bevollmächtigten
Soweit das Gesetz es nicht ausdrücklich ausschliesst, kann eine Partei die Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern oder einem vom Obergericht zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassenen Rechtsanwalt übertragen.
In nicht streitigen Verfahren sowie in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss §§ 136 und 208 Ziff. 11 sowie im Verfahren betreffend Mietausweisung kann eine Partei die Vertretung oder Verbeiständung auch anderen handlungsfähigen Personen übertragen.1)
Art. 31
8. Prozessvollmacht
a) Erteilung 1 Wer ausser in der Stellung als gesetzlicher oder statutarischer Vertreter für einen andern gerichtliche Handlungen vornehmen will, bedarf einer schriftlichen oder von der Partei zu Gerichtsprotokoll erklärten Vollmacht. Der Vertretene erhält das Wort neben seinem Vertreter nur auf Befragung durch den Richter.
Der Richter berücksichtigt den Mangel einer Vollmacht von Amtes wegen. Er kann jederzeit deren Verbesserung anordnen sowie die Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers verlangen.
Im summarischen Verfahren darf der Vertreter einer Partei in der Regel nur dann zur Beibringung einer Vollmacht angehalten werden, wenn begründete Zweifel über die Vertretungsbefugnis bestehen.
Art. 32
b) Umfang Eine allgemeine Prozessvollmacht gibt die Befugnis zu allen im Prozess notwendigen oder nützlichen Rechtshandlungen, nicht aber zur Übertragung der Vollmacht auf einen andern, zum Abschluss eines Vergleiches oder zum Abstand vom Prozess, zu Verfügungen über den Streitgegenstand, zur Stellung eines Konkursbegehrens und zum Empfang von Zahlungen. Es bedarf hiefür einer besonderen Ermächtigung.
Art. 33
c) Erlöschen und Widerruf 1 Die erteilte Vollmacht erlischt durch den Tod, den Konkurs oder die Bevormundung der Partei. Der Vertreter hat eine neue Vollmacht der Nachfolger im Prozess oder des gesetzlichen Vertreters beizubringen.
1) Der Widerruf einer Vollmacht muss dem Richter und dem Prozessgegner bekanntgegeben werden. Ebenso hat der Rechtsanwalt, der sein Mandat niederlegt, das dem Richter und der Gegenpartei mitzuteilen.
Art. 341 )
9. Verbotene Geschäfte
Art. 35
10. Pflicht zum persönlichen Erscheinen Der Einzelrichter, die Gerichte oder deren Vorsitzende können auf Antrag oder von Amts wegen das persönliche Erscheinen der Parteien zur Verhandlung anordnen, falls deren persönliche Befragung nötig erscheint.
D. Die Prozesskosten
Art. 362 )
1. Vorschusspflicht
Wer ein gerichtliches Verfahren einleitet, hat auf entsprechende Aufforderung hin die voraussichtlichen Gerichtskosten gemäss Gebührentarif vorzuschiessen. Kommt er dieser Aufforderung innert der angesetzten Frist nicht nach und lässt er auch eine kurze Nachfrist unbenützt verstreichen, wird sein Begehren am Protokoll abgeschrieben. Diese Vorschriften gelten analog für eine allfällige Widerklage.
Im Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen von Abs. 1 sinngemäss anzuwenden.
Im Übrigen hat jede Partei die voraussichtlichen Kosten der von ihr beantragten Prozesshandlungen vorzuschiessen. Leistet sie den Vorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht, wird Verzicht auf die verlangte Prozesshandlung angenommen. Trifft der Richter Massnahmen von Amtes wegen, verfügt er gleichzeitig, welche Partei die Kosten vorzuschiessen hat. Wird der Vorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet, kann der Richter auf die vorgesehene Prozesshandlung verzichten.
Art. 37
2. Festsetzung der Gerichtsgebühren Die Gerichtsgebühren sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen in Berücksichtigung des Streitwertes und nach dem Verhalten der Parteien in der Prozessführung festzusetzen. 1) Aufgehoben durch § 48 Anwaltsgesetz vom 28. Nov. 1996 (GS 25, 487); in Kraft am 1. März 1997. 2)
Art. 38
3. Bezug der Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Im summarischen Verfahren sind sie vom Gesuchsteller zu beziehen, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechtes gegenüber dem unterliegenden Gesuchsgegner.
Hat kein Teil ganz obgesiegt, so sind sie in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind.
Jedoch dürfen dem Beklagten alle Kosten auferlegt werden, wenn dem Kläger die genaue Bezeichnung der Grösse seiner Forderung nicht zugemutet werden konnte und seine Klage in der Hauptsache gutgeheissen wird.
Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses allein aufzuerlegen.
Wenn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden.1)
Art. 39
4. Kostenauflage bei Vergleichen
Bei einem Vergleich sind die Gerichtskosten vorbehältlich anderer Abmachungen der Parteien dem Kläger und dem Beklagten je zur Hälfte aufzuerlegen.
Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der Kosten sind für das Gericht nicht verbindlich, wenn eine Benachteiligung der Gerichtskasse beabsichtigt wurde.
Art. 40
5. Parteientschädigung
a) Grundsatz 1 Die unterliegende Partei ist in der Regel zum Ersatz aller dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu verpflichten.
Der Richter setzt die Parteienentschädigung unter Berücksichtigung des Streitwertes nach freiem richterlichem Ermessen fest.
Bei einem Vergleich sind die Parteikosten vorbehältlich anderer Abmachungen der Parteien wettzuschlagen.1) 1)
Art. 41
b) Ausnahmen 1 Wenn der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei ausfällt, oder wenn sie die Kosten durch unnötige Weitläufigkeit vermehrt hat, so tritt in der Regel eine verhältnismässige Kostenteilung ein.
In Rechtsstreitigkeiten unter nahen Verwandten sind die Gerichte ohne Rücksicht auf den Prozessausgang zur Wettschlagung der Kosten befugt.
Auch sonst kann einer Partei, welche bloss in geringem Masse unterliegt, die volle Entschädigung zugesprochen werden.
Wenn eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden.
Art. 42
6. Bei Streitgenossenschaft und Intervention
Die Streitgenossen haften in der Regel solidarisch für die Prozesskosten.
Der Intervenient kann der Gegenpartei gegenüber ebenfalls zu einer Parteientschädigung verurteilt werden.
Art. 431 )
7. Sicherstellung
a) Voraussetzung 1 Die Sicherstellung der Parteientschädigung kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei verlangt werden, wenn der Kläger, Intervenient oder Widerkläger in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, wenn seine Zahlungsunfähigkeit durch Konkurs, durch einen Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde nachgewiesen ist, wenn er binnen der letzten fünf Jahre einen gerichtlichen Nachlassvertrag erlangt hat oder wenn er der Gerichtskasse von früher her noch Kosten oder Bussen schuldet.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Beklagte zur Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung verpflichtet werden, wenn er den Kläger durch Erwirkung einer gerichtlichen Verfügung zur Erhebung der Klage genötigt hat.
Von einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, die sich in Liquidation befindet, oder welcher der Aufschub der Konkurseröffnung bewilligt wurde, kann ebenfalls Sicherheitsleistung verlangt werden.
1)
Art. 44
b) Höhe Die Höhe der Sicherstellung wird nach summarischer Prüfung der Verhältnisse festgesetzt und kann im Laufe des Verfahrens nach Bedürfnis abgeändert werden.
Art. 45
8. Folgen der Nichtleistung
Leistet der Pflichtige binnen der angesetzten Frist die verlangte Sicherheit nicht, so wird die Klage oder Widerklage auf Kosten des Säumigen angebrachtermassen am Protokoll abgeschrieben.
Leistet der Beklagte binnen der gestellten Frist die Sicherheit nicht, so wird auf einseitiges Vorbringen des Klägers auf Grund der Akten verhandelt und entschieden.
In der Verfügung ist auf die Folgen des Ungehorsams aufmerksam zu machen.
E. Die unentgeltliche Prozessführung
Art. 461 )
1. Unentgeltliche Rechtspflege
Parteien, die sich durch ein Zeugnis des zuständigen Gemeinderates oder der Armenbehörde darüber ausweisen, dass sie nicht die nötigen Mittel besitzen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, wird auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Ergibt sich die Mittellosigkeit bereits aus den vorliegenden Akten, kann auf ein amtliches Zeugnis verzichtet werden.
Ist ein amtliches Zeugnis im Sinne von Absatz 1 nicht erhältlich, muss die Mittellosigkeit auf andere Weise belegt werden.
Art. 471 )
2. Wirkung Die Bewilligung befreit die Partei ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten und zur Leistung von Kautionen und Barvorschüssen, nicht aber von der Sicherheitsleistung bei vorsorglichen Massnahmen und von der Bezahlung der Parteientschädigung an den obsiegenden Gegner.
1)
Art. 481 )
3. Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Auf besonderes Gesuch wird einer Partei – auch ohne Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter den Voraussetzungen von § 46 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, sofern sie für die Führung des Prozesses eines solchen bedarf.
Als Rechtsbeistände werden Anwälte ernannt, die Inhaber oder ständige Mitarbeiter eines Anwaltsbüros im Kanton Zug sind. Die Vorschläge des Gesuchstellers sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Aus besonderen Gründen kann auch ein Anwalt aus einem anderen Kanton ernannt werden.2)
…3)
Art. 494 )
4. Wirkung
Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei, wird die Prozessentschädigung dem Rechtsvertreter im Umfang seiner Bemühungen zugesprochen.
Wird eine Prozessentschädigung nicht zugesprochen oder ist sie von der Gegenpartei nicht erhältlich, werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand vom urteilenden Gericht eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagen-Vergütung zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Anspruch auf eine nicht erhältliche Prozessentschädigung geht auf die Gerichtskasse über. Was diese über ihre Auszahlung hinaus später eintreibt, wird dem Rechtsbeistand ausbezahlt.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand darf von der verbeiständeten Partei keinerlei zusätzliche Entschädigung verlangen oder annehmen.
Art. 504 )
5. Verfahren
Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes können vor der Einleitung und in jedem Stadium des Prozesses gestellt werden.
Über diese Gesuche entscheidet vor Einleitung des Prozesses, im Verfahren vor dem Einzelrichter und vor dem Kantonsgericht der Kantonsgerichtspräsident. Er hört vor seinem Entscheid in der Regel die Gegenpartei an und führt, wenn das amtliche Zeugnis nicht genügend Aufschluss über die Verhältnisse des Gesuchstellers gibt, ein Beweisverfahren durch.
1) 2) 3)
Art. 48 Abs. 3 aufgehoben durch § 48 Anwaltsgesetz vom 28. Nov. 1996 (GS 25, 487); in Kraft am 1. März
1997. 4) Wird gegen einen Entscheid des Einzelrichters oder des Kantonsgerichts ein kantonales Rechtsmittel ergriffen, gelten die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes unter Vorbehalt von § 51 auch für das Rechtsmittelverfahren.
Werden Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erst im Verfahren vor dem Obergericht oder vor der Justizkommission gestellt, entscheidet darüber der Obergerichtspräsident.
Art. 51
6. Entzug
Die Bewilligung ist zu entziehen, soweit ihre Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Laufe des Prozesses dahinfallen. Der rückwirkende Entzug ist ausgeschlossen, soweit der Gesuchsteller die Bewilligung nicht durch unrichtige Angaben erwirkt hat.1)
Zuständig für den Entzug ist vor der Einleitung des Prozesses und im erstinstanzlichen Verfahren der Kantonsgerichtspräsident, im kantonalen Rechtsmittelverfahren der Obergerichtspräsident.
Art. 51bis 2)
7. Rückerstattung Kommt die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege zu Vermögen, so hat sie dem Staat die erlassenen Kosten nachzuzahlen und die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersetzen. II. Abschnitt Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens
Art. 52
1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Der Richter muss von Amts wegen seine Zuständigkeit, die Berechtigung und Befähigung der Parteien und ihrer Vertreter zur Prozessführung, die Formrichtigkeit der Prozesseinleitung und die Zulässigkeit der gewählten Prozessart prüfen und das zur Behebung allfälliger Mängel Erforderliche vorkehren.
Derartige Verfügungen und Beschlüsse unterliegen keiner gesonderten Weiterziehung, falls ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich eingeräumt ist und falls sie nicht den Charakter von Endurteilen haben.
Der Richter kann in jedem Zeitpunkt des Prozesses eine gütliche Beilegung versuchen. 1) 2)
Art. 53
2. Urteilsgrundlagen
a) Tatbestand 1 Besondere Bestimmungen vorbehalten, ist der Richter bei der Feststellung des streitigen Tatbestandes im Allgemeinen an die Behauptungen und Anträge der Parteien gebunden.
Er ist jedoch berechtigt, die Parteien jederzeit von Amts wegen zur Ergänzung des Vorgebrachten zu Erklärungen zu veranlassen. Er kann Unklarheiten oder Unvollständigkeiten der Parteivorträge durch geeignete Fragen an die Parteien beheben und, sofern sich das als notwendig erweist, Beweisergänzungen vornehmen.
Art. 54
b) Dispositionsprinzip Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, in diesem Umfang aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
Art. 55
c) Rechtsanwendung 1 Bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen wendet der Richter die in Betracht kommenden Rechtssätze von Amts wegen an.
Gelangt fremdes Recht zur Anwendung und hat der Richter von dessen Inhalt keine sichere Kenntnis, so muss dieses von der Partei, die daraus Rechte herleitet, nachgewiesen werden, sofern es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt.1)
Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.1)
Art. 56
d) Beweiswürdigung In der Würdigung der Beweise und Beweisergebnisse ist der Richter lediglich an seine Überzeugung gebunden, sofern das Gesetz nicht besondere Beweisregeln aufstellt.
Art. 57
3. Rechtskraft
An die in einem Urteil getroffenen Feststellungen ist der Richter in einem späteren Rechtsstreit zwischen den nämlichen Parteien oder ihrer Rechtsnachfolger insoweit gebunden, als die Feststellungen im Dispositiv enthalten sind. 1) Die nämliche Rechtskraft kommt Erledigungsbeschlüssen zu, welche auf Grund eines Abstandes von der Klage, einer Klageanerkennung oder eines Vergleichs gefasst worden sind.
An eine vorausgegangene Verfügung des summarischen Verfahrens ist der Richter nicht gebunden.
Art. 58
4. Beschleunigtes Verfahren
Wo für einzelne Prozessarten ein beschleunigtes Verfahren vorgeschrieben ist, sollen die Gerichte nach Möglichkeit die Erledigung solcher Prozesse durch Abkürzung der im ordentlichen Verfahren vorgesehenen Fristen, rasche Fällung und Ausfertigung der Entscheide und in anderer Weise fördern.
Ein Prozess soll in der Regel an der hiefür festgesetzten Tagfahrt zu Ende geführt und nicht durch Einschiebung anderer Prozessverhandlungen unterbrochen werden.
Art. 59
5. Parteipflicht
Die Parteien und Rechtsanwälte sollen wissentlich keine ungerechten Prozesse anheben und sich der absichtlichen Verdrehung der Wahrheit, des mutwilligen Leugnens und unredlicher Prozessverzögerungen enthalten. Dem Richter gegenüber sind sie zur Wahrheit verpflichtet.
Es ist den Parteien untersagt, den Gegner oder dritte Personen durch Anzüglichkeiten, die nicht zur Sache gehören, zu beleidigen.
Gegen Nichtbeachtung dieser Vorschriften, ungebührliches Verhalten, trölerhafte Prozessführung usw. schreitet der Richter mit Verwarnung oder Ordnungsbusse ein. Die strafrechtliche Verfolgung wegen Ehrverletzung bleibt vorbehalten.
Art. 60
6. Klage
a) Feststellungsklage Eine Feststellungsklage kann erhoben werden, wenn der Kläger ein Interesse daran hat, dass ein streitiges oder sonstwie unsicheres Verhältnis bald durch richterliche Feststellung abgeklärt wird.
Art. 61
b) Objektive Klagenhäufung 1 Der Kläger kann im nämlichen Verfahren gleichzeitig mehrere Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen, sofern sie derselben Prozessart und demselben Gerichtsstand unterworfen sind.
Der Richter kann aber jederzeit die Trennung des Rechtsstreites in mehrere Prozesse anordnen, wenn sich aus der gemeinsamen Behandlung Nachteile ergeben.
Art. 62
c) Widerklage 1 Im ordentlichen Verfahren kann der Beklagte mittels einer Widerklage selbstständige Begehren gegen den Kläger geltend machen, wenn für diese nicht ein anderes Verfahren oder ein besonderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist und wenn es sich um gleichartige Streitsachen handelt.
Ist die Widerklage angebracht, so fällt sie durch Rückzug oder Anerkennung der Hauptklage nicht mehr dahin.
Gegenüber Klagen in Betreibungs- oder Konkursstreitigkeiten ist die Widerklage gänzlich ausgeschlossen.
Art. 63
d) Klageänderung 1 Eine Änderung der Klage- oder Widerklagebegehren, durch die mehr oder anderes verlangt wird, ist ohne Zustimmung der Gegenpartei nur zulässig, wenn gestützt auf den nämlichen Klagegrund an Stelle des ursprünglichen Anspruchs ein anderer oder ein mit dem geltend gemachten in Zusammenhang stehender weiterer Anspruch erhoben wird.
Überdies kann der Richter eine Klageänderung zulassen, wenn daraus eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist.
Die Beschränkung von Klage- und Widerklage ist jederzeit zulässig.
Einer Klageänderung oder -beschränkung kann der Richter bei der Kostenverteilung Rechnung tragen.
Art. 64
7. Abstand von der Klage
a) Erklärung Eine Partei kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Rechtsstreit abstehen. Der Abstand hat zur Folge, dass der Zurücktretende der Gegenpartei die Pozesskosten, soweit darüber nicht bereits entschieden ist, zu ersetzen hat.
Art. 65
b) Verfahren 1 Der Gegenpartei wird von der Abstandserklärung Kenntnis gegeben mit der Aufforderung, ihre Kostennote binnen bestimmter Frist einzureichen.
Das Gericht entscheidet, nachdem dem Zurücktretenden nötigenfalls Gelegenheit zu Einwendungen gegen die Kostenzusprechung geboten worden ist, im Wege des Beschlusses.
Wird der Abstand im Hinblick auf einen Vergleich erklärt, so ist dieser auf Begehren einer Partei zu Protokoll zu nehmen.
Art. 66
8. Vorläufige Einstellung Der Richter ist befugt, einen Prozess vorläufig einzustellen, wenn das Urteil entweder von der Entscheidung in einem andern Prozess abhängig ist oder davon wesentlich beeinflusst wird, oder wenn im andern Prozesse die gleiche Rechtsfrage zur Erledigung gelangt.
Art. 67
9. Erledigung des Prozesses
a) Urteil, Beschluss und Verfügung Der Entscheid über das streitige Rechtsbegehren geschieht durch Urteil. Andere Erledigungen des Rechtsstreites erfolgen durch Beschluss, Entscheide des Einzelrichters im summarischen Verfahren oder des prozessleitenden Richters im Vor- oder Beweisverfahren durch Verfügung.
Art. 68
b) Vorläufige Abweisung 1 Stehen der Geltendmachung eines Anspruchs einstweilen noch Hindernisse entgegen, die bis zur Urteilsfällung nicht beseitigt sind, so ist die Klage zur Zeit abzuweisen.
Sind nach dem Hauptverfahren noch Mängel vorhanden, denen durch eine prozessleitende Verfügung nicht abgeholfen werden kann, so ist die Klage angebrachtermassen abzuweisen.
III. Abschnitt Das ordentliche Prozessverfahren A. Das Vermittlungsverfahren vor dem Friedensrichter
Art. 69
1. Erfordernis des Vermittlungsverfahrens Wer einen Rechtsstreit anheben will, hat dem zuständigen Friedensrichter den Gegenstand der Klage und die Person, gegen die sie sich richtet, namhaft zu machen und die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes zu verlangen.
Art. 70
2. Ausnahmen
Im Einverständnis der Parteien kann die Klage unmittelbar beim Kantonsgerichtspräsidenten anhängig gemacht werden.
In den Fällen, wo eine Behörde oder eine gesetzliche Vorschrift eine Frist zur Klageeinleitung ansetzt, findet ein Vermittlungsvorstand nicht statt.
Er entfällt insbesondere: 1. bei Verfahren in Ehesachen;1) 2. bei den Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses und den Klagen auf Leistung des Unterhalts;2) 3. bei allen nach bundesgesetzlicher oder kantonalrechtlicher Vorschrift im beschleunigten Verfahren durchzuführenden Prozessen, ausgenommen bei Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern3) sowie bei Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs;4) 4. bei den Arrestprosequierungs-Klagen; 5. bei Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und von unbeweglichen Sachen;5) 6. bei Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag;5) 7. bei den Viehwährschaftsprozessen; 8. bei den Wechselprozessen; 9. bei den Baueinspracheprozessen; 10. bei den aus dem Bundesgesetz betreffend die obligatorische Unfallversicherung6) und aus dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken7) sich ergebenden Klagen; 11. …8)
Der Vermittlungsvorstand entfällt ferner bei Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen gemäss Art. 319 ff. OR. In solchen Fällen ist die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten beim Kantonsgericht um eine Vermittlungsverhandlung zu ersuchen.9) 1) 2) Fassung gemäss Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11. Mai 1978 (GS 21,131). 3) Fassung gemäss Änderung vom 3. Juli 1986 (GS 22, 803). 4) Fassung gemäss Änderung vom 26. Jan. 1996 (GS 25, 239); vom Bund genehmigt am 20. März 1996; in Kraft am 1. Mai 1996. 5) Fassung gemäss § 28 Ziff. 2 EG Behörden und Verfahren in Mietsachen vom 25. Jan. 2001 (GS 27, 81); in Kraft am 7. April 2001. 6) BG vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung (SR 832.01). 7) BG vom 18. Juni 1914 betr. die Arbeit in den Fabriken (SR 821.41); heute weitgehend ersetzt durch das BG vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) – SR 822.11. 8) Aufgehoben durch Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung des G über die Brandversicherung der 9) Fassung gemäss Änderung vom 28. Juni 2001 (GS 27, 183); in Kraft am 1. Jan. 2002.
Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis hat in allen Fällen vor Einreichung der Klage ein Einigungsversuch vor dem Amt für Berufsbildung stattzufinden.1)
Art. 71
a) Vorladung und Mündlichkeit Der Friedensrichter ladet beide Parteien vor. Das Verfahren ist mündlich, jedoch nicht öffentlich.
Art. 72
b) Prüfung des Begehrens und Vermittlung Der Friedensrichter soll die Vorbringen der Parteien prüfen, gegen offenbar unbegründete Ansprüche oder Bestreitungen geeignete Vorstellungen machen und bei einer Streitsache, welche billigerweise durch Vergleich erledigt werden kann, auf die gütliche Beilegung hinwirken.
Art. 73
c) Beweismittel Zum Zwecke der Ausgleichung der Parteien ist der Friedensrichter berechtigt, von diesen die auf die Streitsache bezüglichen Urkunden einzuverlangen. Eigentliche Beweisabnahmen hat er zu unterlassen.
Art. 74
d) Vertretung und Verbeiständung 1 Zum Vermittlungsvorstande müssen die Parteien in der Regel persönlich erscheinen. Wohnt eine Partei ausserhalb des Kantons, oder ist ihr das Erscheinen wegen Krankheit, Militärdienst oder dergleichen nicht möglich, so kann sie sich vertreten lassen.
Macht eine Partei vom Recht der Vertretung Gebrauch, so kann sich auch die andere vertreten lassen. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist der Gegenpartei so rechtzeitig mitzuteilen, dass auch ihr die Beiziehung eines solchen möglich ist. Die Ansetzung einer neuen Verhandlung zu diesem Zwecke ist nicht zulässig.
1) Fassung gemäss § 32 des EG vom 31. Okt. 1966 zum BG über die Berufsbildung (GS 19, 219). Es gilt § 39 EG zum BG über die Berufsbildung vom 22. Mai 1986 (BGS 413.11).
Art. 75
4. Erledigung
a) Ausbleiben einer Partei 1 Bleibt der Kläger beim Vermittlungsvorstand unentschuldigt aus, so kann der Friedensrichter die Klage vorläufig abschreiben. Bleibt der Beklagte unentschuldigt aus, so ist der Kläger berechtigt, die Ausstellung der Weisung zu verlangen.
Wer ohne Entschuldigung ausbleibt, hat die Kosten des Vorstandes zu tragen und die Gegenpartei zu entschädigen.
Art. 76
b) Vergleich 1 Bei einer Einigung der Parteien über die Streitfrage oder einen Teil hievon nimmt der Friedensrichter den Vergleich in allen seinen Bestimmungen zu Protokoll. Dieses ist von den Parteien oder ihren Vertretern zu unterzeichnen. Die Zustimmung kann auch noch nachträglich erklärt werden.
Dieser Vergleich gilt als gerichtlicher Vergleich.
Art. 77
c) Weisung 1 Kommt eine Einigung nicht zustande, so stellt der Friedensrichter ohne Verzug dem Kläger auf sein Begehren die Weisung aus.
Sie soll enthalten: 1. Ort und Zeit des Vorstandes; 2. die Namen der Parteien und ihrer Vertreter; 3. das streitige Rechtsbegehren; 4. die Weisung an das Gericht, dessen Bezeichnung und die Frist, binnen der die Weisung einzureichen ist; 5. die Unterschrift des Friedensrichters.
Der Weisungsschein ist auf den Tag des Vermittlungsvorstandes auszustellen.
Art. 78
d) Abschreibung und Provokation 1 Wird binnen 60 Tagen1) nach stattgehabtem Vermittlungsvorstand vom Kläger die Weisung nicht verlangt, so ist das Geschäft unter Mitteilung an die Parteien und gleichzeitiger Entscheidung über die Kosten als vorläufig erledigt abzuschreiben.
1) Ein Weisungsschein, der nicht binnen 60 Tagen1) seit seiner Ausstellung dem Gerichtspräsidenten eingereicht wird, verliert seine Gültigkeit und der Vermittlungsvorstand muss zur Ausstellung eines neuen Weisungsscheins wiederholt werden.
Zögert der Kläger nach zweimaligem fehlgeschlagenem Vermittlungsversuch mit der Herausnahme oder Einreichung der Weisung, so kann der Beklagte dem Kantonsgerichtspräsidenten beantragen, dem Kläger eine angemessene Frist anzusetzen, bei deren Nichtbeachtung endgültiger Rückzug der Klage angenommen würde.
Art. 79
5. Verfahrenskosten
Schliesst der Vermittlungsvorstand ohne Einigung, so trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens und der Weisung.
Bei einer Einigung der Parteien sind die Kosten des Vermittlungsvorstandes, sofern hierüber nichts Besonderes vereinbart wird, zu gleichen Teilen von den Parteien zu bezahlen.
Im Fall des Abstandes vom Prozesse trägt die den Abstand erklärende Partei die Kosten und der Friedensrichter bestimmt die der Gegenpartei zu leistende Entschädigung.
Art. 80
6. Inhalt der Protokolle und Weisungsscheine
Der Friedensrichter führt über die Verhandlungen ein Protokoll.
Tatsächliche Zugeständnisse einer Partei, welche diese unterschriftlich zu bestätigen bereit ist, sind in das Protokoll und auf Verlangen einer Partei in den Weisungsschein aufzunehmen. Im Übrigen sind darin die in die Weisung aufzunehmenden Angaben sowie die Art der Erledigung (Vergleich, Abstand oder Weisung) festzuhalten.
Abstands- oder Vergleichserklärungen sind mit der Protokollnummer zu versehen und als Belege dazu aufzubewahren.
B. Das ordentliche Hauptverfahren
Art. 81
I. Einleitungsverfahren 1. Rechtshängigkeit Der Rechtsstreit wird mit der Einreichung der Klageschrift im Doppel nebst allfälligem Weisungsschein beim Gerichtspräsidenten rechtshängig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Friedensrichter. 1)
Art. 82
2. Wirkungen der Rechtshängigkeit Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. wenn die Streitsache von einer Partei anderweitig anhängig gemacht wird, kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; 2. die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt; 3. sie unterbricht jede Ersitzung und Verjährung und begründet den Gerichtsstand der Widerklage; 4. keine Partei darf den Zustand der Sache, auf welche sich der Streit bezieht, zum Nachteil des Gegners oder zur Erschwerung des Beweises verändern. Die Veräusserung oder Abtretung hat jedoch auf den Prozess keinen Einfluss.
Art. 83
3. Inhalt der Klage
Die Klageschrift soll enthalten: 1. die Namen und den Wohnort der Parteien und ihrer Vertreter; 2. das Rechtsbegehren; 3. die Angabe des Streitwertes; 4. eine kurze Darstellung der Klage- und Rechtsgründe unter Anrufung der dafür angetragenen Beweismittel; 5. wenn ein Guthaben aus einem Rechnungsverhältnis streitig ist, einen einlässlichen Rechnungsauszug; 6. ein Verzeichnis der eingelegten Urkunden und die Bezeichnung allfälliger Begehren um Ausstand, Streitverkündung und Edition; 7. das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters.
Die aufgeführten Urkunden sind, soweit sie sich im Besitze des Klägers befinden, mit der Klageschrift einzureichen.
Der für das Gericht bestimmten Klageschrift ist für jeden Beklagten oder Prozessbeteiligten eine Ausfertigung beizulegen.
Art. 84
4. Klageantwort
Der Gerichtspräsident stellt dem Beklagten sofort ein Doppel der Klageschrift zur Beantwortung binnen 20 Tagen zu.
Die Rechtsantwort soll sich über alle in der Klageschrift enthaltenen Anträge und Behauptungen, über die eigenen Begehren mit Einschluss allfälliger Vorbegehren, sowie über die eigenen Beweismittel aussprechen.
Die Einrede der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts ist vom Beklagten vor der Antwort zur Sache selbst vorzubringen.
Eine allfällige Widerklage ist spätestens mit der Klageantwort einzureichen.1)
Im Übrigen gelten für die Rechtsantwort die für die Klageschrift geltenden Bestimmungen.
Art. 85
5. Weitere Rechtsschriften
Der Kläger ist berechtigt und, soweit es sich um die Beantwortung der Widerklage handelt, verpflichtet, binnen 10 Tagen von der Zustellung der Klageantwort an eine zweite Rechtsschrift einzureichen. Der Beklagte kann binnen gleicher Frist darauf antworten.
Nötigenfalls kann beiden Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer dritten Rechtsschrift innerhalb denselben Fristen gegeben werden.
Art. 86
6. Fristen
Aus wichtigen Gründen kann der Referent die Fristen für die Einreichung der Rechtsschriften verlängern oder verkürzen.
Die Nichtbeachtung der eingeräumten Fristen kann mit Ordnungsbusse geahndet und nötigenfalls mit weiteren Rechtsnachteilen verbunden werden.
Art. 87
7. Bedeutung der Rechtsschriften Mit Tatsachen und Begehren, welche in den Rechtsschriften nicht vorgebracht werden, ist eine Partei in der Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen, dagegen wird unentschuldbare Versäumnis mit Ordnungsbusse geahndet.
Art. 88
8. Fakultative Schriftsätze Wo kein Schriftenwechsel vorgeschrieben ist, können die Parteien vor ihren Vorträgen eine summarische Zusammenstellung der erheblichen Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel in zwei Ausfertigungen einreichen, wovon eine zu den Akten fällt, während die andere der Gegenpartei zugestellt wird.
1)
Art. 89
II. Tätigkeit des Referenten 1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Der Referent prüft das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen, die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Weisung, die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, die Zuständigkeit des angerufenen Richters und die gewählte Prozessart von Amts wegen.
Er ordnet über die tatsächlichen Verhältnisse, deren Feststellung zur Entscheidung von Vorfragen erforderlich ist, Beweis an.
Art. 90
2. Behebung von Mängeln
Eine verspätet eingegangene Weisung darf nicht mehr entgegengenommen werden. Eine beim unzuständigen Gericht eingereichte Weisung ist an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Bei andern Mängeln setzt der Referent Frist zur Verbesserung des Mangels an.
Hält der Referent den angerufenen Richter nicht für zuständig oder erachtet er andere formelle Gründe als gegeben und hat er den Kläger zu deren Beseitigung aufgefordert, so steht es diesem frei, die Mängel zu beseitigen oder die Klage zurückzuziehen oder trotz der Bemängelung durch den Referenten Zustellung an den Beklagten zu verlangen.
Art. 91
3. Rückdatierung der Rechtshängigkeit Wird eine wegen eines verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder zurückgewiesene Klage binnen der durch den Referenten bestimmten Frist beim zuständigen zugerischen Richter neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Klageeinreichung.
Art. 92
4. Beschränkung der Antwort auf Vorfragen Zur Abkürzung des Verfahrens kann der Referent den Schriftenwechsel auf einzelne formelle Einwände oder einzelne gegen den Anspruch erhobene Einreden beschränken.
Art. 93
5. Vorsorgliche Massnahmen Zur Aufrechterhaltung des tatsächlichen Zustandes trifft der Referent die erforderlichen Massnahmen. Sie können von der Leistung einer Sicherheit für den allfällig erwachsenden Schaden abhängig gemacht werden.
Art. 94
6. Vorbereitung des Beweisverfahrens
Der Referent prüft die eingereichten Schriftsätze und setzt, wenn er die Verhandlung des Prozesses für genügend vorbereitet erachtet, Termin zur Hauptverhandlung an.
Findet er die durch die Schriftsätze gegebene Grundlage als nicht genügend, um den Urteilsspruch am Tage der Hauptverhandlung zu ermöglichen und erscheint ein Beweisbescheid als erforderlich, so erlässt der Referent einen bezüglichen Antrag und stellt ihn den Parteien zu.
Erhebt eine Partei gegen den Inhalt des Antrages oder die Abnahme der Beweise durch den Referenten binnen der im Antrag gestellten Frist Einsprache, so setzt dieser den Termin zur Hauptverhandlung an.
Die Einsprache ist durch den Einsprecher schriftlich zu begründen. Das Doppel derselben ist durch den Referenten der Gegenpartei zuzustellen.
Art. 95
7. Beweisabnahme Erfolgt dagegen binnen Frist keine Einsprache, oder richtet sie sich nur gegen die Abnahme einzelner Beweismittel durch den Referenten, so schreitet dieser zur Abnahme der unbestritten gebliebenen Beweise und trifft alle Massnahmen, welche notwendig sind, um den Urteilsspruch am Tage der Verhandlung zu ermöglichen.
Art. 96 III. Versäumnisverfahren 1
Gegen jede zu einer Haupt- oder Schlussverhandlung gehörig vorgeladene Partei, die ohne genügende Entschuldigung weggeblieben ist, oder welche die Einlassung in die Hauptsache grundlos verweigert, ist eine Ordnungsbusse auszufällen. Die Partei ist zur Tragung der Kosten zu verpflichten und peremtorisch vorzuladen.
Ist der Beklagte schon vor dem Friedensrichter unentschuldigt weggeblieben, so ist er zur ersten Gerichtsverhandlung peremtorisch vorzuladen.
Zur peremtorischen Verhandlung ist unter der Androhung vorzuladen, dass bei unentschuldigtem Ausbleiben des Klägers oder beider Parteien Abstand von der Klage und bei solchem des Beklagten Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Untersuchungsverfahren.
Art. 97
IV. Hauptverhandlung 1. Vorträge der Parteien
In der Hauptverhandlung hat jede Partei Anspruch auf einen, wenn eine Widerklage gestellt ist, auf zwei Vorträge; sie hat darin ihre Anträge sowie die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse kurz vorzutragen; zu neuen Vorbringen einer Partei kann die andere in einem Vortrag Stellung nehmen.
Wird eine vom Referenten nicht erledigte Vorfrage oder eine Einrede erhoben, welche das Gericht zum Gegenstand eines Vorentscheides zu machen beschliesst, so kann es anordnen, dass sich die Parteivorträge darauf beschränken. In diesem Falle kommt der erste Vortrag derjenigen Partei zu, welche die Vorfrage oder Einrede aufgeworfen hat.
Die Parteien können mit Zustimmung des Gerichts auf die Hauptverhandlung verzichten und je einen Schriftsatz einreichen.1)
Art. 98
2. Rückweisung
Findet das Gericht, dass eine Prozessvoraussetzung mangelt, so weist es die Klage oder Widerklage zurück. Im andern Fall tritt es in die Behandlung über den Anspruch selbst ein.
Hat ein Schriftenwechsel zur Hauptsache infolge der Beschränkung der Antwort auf Vorfragen nicht stattgefunden, so weist das Gericht die Sache an den Referenten zurück, wenn ein Schriftenwechsel als notwendig erscheint; andernfalls verfügt es, dass die Parteien Klage und Antwort vor ihm mündlich zu begründen haben.
Art. 99
3. Eventualmaxime
Die Parteien sind mit allen in ihrem Vortrag nicht angebrachten Begehren, Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismitteln ausgeschlossen.
Davon sind ausgenommen Begehren, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst werden, Vorbringen, deren Richtigkeit sich ohne weiteres Beweisverfahren aus den Prozessakten und Lokalverhältnissen ergibt, sowie Tatsachen, von denen die Partei darzutun vermag, dass sie diese auch bei sorgfältiger Tätigkeit nicht habe kennen oder anrufen können.
Wenn durch verspätete Vorbringen einer Partei die Ansetzung einer weitern Tagfahrt oder andere Vorkehren nötig werden, so sind ihr die verursachten Kosten samt einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei zu überbinden.
1) Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000.
Art. 100
4. Beurteilung
Erscheint nach Schluss der Parteivorträge eine Beweisführung nicht als erforderlich, so schreitet das Gericht sofort zum Urteil. Ist sie dagegen notwendig, so wird in einfachen Fällen, insbesondere im Verfahren vor dem Einzelrichter, sofort zur Abnahme der Beweise geschritten.
Zur Bezeichnung weiterer Beweismittel kann der Einzelrichter den Parteien noch je eine kurze Frist ansetzen, wenn diese verlangt wird und als notwendig erscheint.
In den andern Fällen erlässt das Gericht einen Beweisbescheid.
Art. 101
5. Schlussverhandlungen
Wenn nach der Hauptverhandlung ein Beweisverfahren notwendig geworden ist, so muss zur Abnahme der Beweise, soweit sie vor dem urteilenden Gericht selbst stattfindet, sowie zur Würdigung der Beweisergebnisse und zur Urteilsfällung eine Schlussverhandlung angeordnet werden, in der jeder Partei ein Vortrag zusteht.
Die Parteien können mit Zustimmung des Gerichts auf die Schluss-verhandlung verzichten und je einen Schriftsatz einreichen.1) C. Das Untersuchungsverfahren
Art. 102
1. Anwendungsgebiet Das Untersuchungsverfahren greift Platz: 1. in Verlöbnis-, Ehe- und Personenstandsprozessen; 2. in Prozessen über Unterhaltsansprüche;2) 3. in Prozessen über das Frauen-, Kinder- und Mündelvermögen; 4. in Streitigkeiten zwischen Inhabern von Gewerbe-, Handels-, Fabrik- und Landwirtschaftsbetrieben und den bei ihnen beschäftigten Angestellten, Arbeitern, Lehrlingen und Heimarbeitern;3) 5. in Streitigkeiten aus dem Dienstbotenverhältnis;4) 1) 2) Fassung gemäss Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3) Fassung gemäss Ziff. II des G vom 23. Dez. 1957 betr. Abänderung des G über die Organisation der 4) Eingefügt durch Ziff. II des G vom 23. Dez. 1957 betr. Abänderung des G über die Organisation der 6. in Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Pachtverträgen.1) 7. in Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 19942).3)
Art. 103
2. Verfahrensvorschriften
a) Ermittlung des Tatbestandes 1 Sobald eine im Untersuchungsverfahren durchzuführende Angelegenheit anhängig gemacht ist und gegebenenfalls ein Schriftenwechsel stattgefunden hat, ladet der Referent die Parteien behufs persönlicher Einvernahme vor und ordnet sodann von Amts wegen alles an, was zur Ermittlung des Tatbestandes nötig ist.
Er ist weder an die in den Rechtsschriften und vor Gericht gemachten Zugeständnisse oder unterlassenen Bestreitungen noch an die Beweisanträge der Parteien gebunden.4)
Er kann die mit den Verhältnissen bekannten Personen als Zeugen einvernehmen, Berichte und Urkunden von Amtsstellen einfordern und Begutachtungen durch Sachverständige vornehmen lassen.
Er soll die Sammlung des Beweismaterials soweit fördern, dass die Beweiswürdigung und die Urteilsfällung in der Hauptverhandlung vorgenommen werden können.
Art. 1045 )
b) Partei- und Zeugeneinvernahme
Art. 105
c) Vervollständigung der Akten 1 Sobald nach der Auffassung des Referenten das für die Entscheidung erforderliche Beweismaterial vollständig gesammelt ist, macht er den Parteien oder Bevollmächtigten hievon Mitteilung unter Ansetzung einer Frist, binnen der sie von den Akten Einsicht nehmen und allfällige Begehren um deren Vervollständigung anbringen können.
Der Referent gibt ihnen statt, wenn er sie für erheblich und zweckdienlich hält. Gegen eine ablehnende Verfügung steht den Parteien das Recht zu, ihre Begehren um Aktenvervollständigung in der Hauptverhandlung zu erneuern. 1) Eingefügt durch § 19 Ziff. 2 des EG zum BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 30. April 1987 (GS 23, 19). 2) SR 832.10 3) Eingefügt durch § 10 Ziff. 1 EG KVG vom 29. Febr. 1996 (GS 25, 257). 4) Eingefügt durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Jan. 2000. 5)
Art. 106
3. Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung ist jeder Partei ein Vortrag gestattet.
Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Akten als nötig, so hat es die erforderlichen Ergänzungen durch den Referenten binnen kurzer Frist noch vornehmen zu lassen, worauf das Urteil ohne weitere Verhandlung zu fällen ist.
Art. 107
4. Berufungsverhandlung In der Berufungsverhandlung findet das gleiche Verfahren wie vor der ersten Instanz Anwendung. Die nötig erscheinenden Aktenergänzungen kann das Obergericht von sich aus oder auf Antrag der Parteien ohne Rückweisung an die untere Instanz vornehmen.
Art. 1081 )
5. Verfahren in Ehesachen
Die Ehegatten sind vor Gericht, ausgenommen bei unbekanntem Aufenthalt, Geisteskrankheit usw. zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Der Referent soll vorerst versuchen, die Parteien zu versöhnen.
Der Scheidungsklage sind das Familienbüchlein, die Lohnausweise, die AHV-Ausweise, die Versicherungsausweise der Pensionskassen sowie weitere Unterlagen, die zur Beurteilung der Klage relevant sind, beizulegen.
Art. 1092 )
6. Verfahren in Unterhaltsstreitigkeiten Streitigkeiten über die Unterhaltspflicht werden im beschleunigten Verfahren gemäss § 58 durchgeführt. §§ 110 –1123)
Art. 1132 )
7. Änderung von Urteilen Das Kantonsgericht entscheidet auf schriftliches Begehren nach Anhörung der Gegenpartei über1)
a) die Aufhebung, Herabsetzung, Erhöhung oder Sistierung der Rente (Art. 129 ZGB);1) 1) 2) Fassung gemäss Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3) Aufgehoben durch Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
die Neuzuteilung der elterlichen Sorge, die Änderung des Unterhaltsbeitrages für das unmündige Kind oder des Anspruchs auf persönlichen Verkehr, soweit nicht die Vormundschaftsbehörde zuständig ist (Art. 134 ZGB);1)
die Neufestsetzung oder Aufhebung des Unterhaltsbeitrages (Art. 286 Abs. 2 ZGB);
die Ermässigung oder Aufhebung der Unterstützungspflicht (Art. 329 Abs. 2 ZGB).
D. Das Verfahren vor dem Einzelrichter
Art. 114
1. Anwendung des ordentlichen Verfahrens Für das Verfahren vor dem Einzelrichter gelten, soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen aufstellt, die Vorschriften des ordentlichen Prozessverfahrens.
Art. 115
2. Einreichung der Klage
Die Klage wird beim Gerichtspräsidenten mündlich oder schriftlich, nötigenfalls unter Beilage des Weisungsscheines, eingereicht.2)
Mit der Rechtsfrage hat der Kläger die Beweismittel anzugeben, auf welche er seine Klage stützen will. Unterlässt er diese Angaben oder erscheinen sie dem Einzelrichter unvollständig, so setzt er dem Kläger hiefür eine angemessene Frist an.
Art. 116
3. Mitteilung an den Beklagten Die Rechtsbegehren und Beweismittel des Klägers werden dem Beklagten mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Dieser wird aufgefordert, anlässlich der Verhandlung seine Beweismittel vorzulegen oder zu benennen.
Art. 117
4. Hauptverhandlung
In der mündlichen Verhandlung hat jede Partei, falls ein Schriftenwechsel vorausgegangen ist, zu Klage und Widerklage je einen, in den andern Fällen je zwei Vorträge. Alle Vorfragen und Einreden sind mit der Hauptsache vorzutragen.
Nach den Parteivorträgen sucht der Richter zunächst eine Einigung der Parteien zu erzielen. Im Übrigen sorgt er dafür, dass keine Partei durch Unkenntnis des Rechtsganges in ihrem Recht gefährdet wird. 1) 2) Fassung gemäss Ziff. II des G vom 23. Dez. 1957 betr. Abänderung des G über die Organisation der
Art. 118
5. Beweisabnahme und Urteil
Nach den mündlichen Parteivorträgen fällt der Einzelrichter, falls ein Vergleich nicht zustandekam, wenn möglich sofort einen Entscheid. Wo es notwendig ist, findet nach den Vorträgen die Beweisabnahme statt.
Der Einzelrichter kann auch einen Beweisbescheid erlassen und die Beweise in einer weitern Verhandlung abnehmen. In dieser Verhandlung ist der Entscheid wenn immer möglich sofort mündlich zu eröffnen und den Parteien auf Verlangen binnen 20 Tagen schriftlich begründet zuzustellen.
E. Das Verfahren bei Scheidung und Trennung auf gemeinsames Begehren1)
Art. 1191 )
1. Scheidung auf gemeinsames Begehren Das gemeinsame Scheidungsbegehren ist schriftlich einzureichen unter Beilage der Scheidungskonvention, des Familienbüchleins, der Lohnausweise, der AHV-Ausweise, der Versicherungsausweise der Pensionskassen sowie weiterer Unterlagen, die zur Beurteilung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens relevant sind.
Art. 1201 )
2. Edition von Unterlagen Bevor die Parteien zur ersten Anhörung vorgeladen werden, sind sie aufzufordern, allfällig fehlende Unterlagen einzureichen.
Art. 1211 )
3. Ansetzen der Bedenkfrist Die zweimonatige Bedenkfrist darf erst angeordnet werden, wenn die erste Anhörung vollständig abgeschlossen ist.
Art. 1221 )
4. Abweisung des Scheidungsbegehrens Sind die materiellen Voraussetzungen bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt und wird innert der angesetzten Frist keine Scheidungsklage eingereicht, wird das gemeinsame Begehren auf Scheidung abgewiesen.
Art. 1231 )
5. Trennung auf gemeinsames Begehren Für das gemeinsame Begehren auf Trennung der Ehe sind die Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren analog anzuwenden. §§ 124 –1252) 1) 2) Aufgehoben durch § 2 des KRB vom 30. April 1981 betr. Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (GS 22, 73).
IV. Abschnitt Das summarische Verfahren A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1261 )
1. Anwendungsgebiet Das summarische Verfahren kommt zur Anwendung: 1. im Befehlsverfahren; 2. bei Verfügungen auf Grundlage des Zivilrechtes und Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes2);
3. bei Klagen auf Erstreckung des Pachtverhältnisses.3)
Art. 127
2. Verfahren
Der Gesuchsteller muss sein Gesuch mündlich oder schriftlich beim Gerichtspräsidenten anbringen; erscheint das Gesuch nicht von vornherein unbegründet, so ist der Gegenpartei Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Vernehmlassung zu geben.1)
Der Gerichtspräsident ist berechtigt, eine förmliche Parteiverhandlung anzuordnen und durch persönliche Befragung, Einholung von Urkunden und amtlichen Berichten, ausnahmsweise durch Augenschein, Einholung eines Gutachtens oder Abhörung von Zeugen über den Sachverhalt sich Gewissheit zu verschaffen.1)
Zur Beibringung anerbotener Beweise kann der Gerichtspräsident zerstörliche Fristen ansetzen.
Art. 127bis 1)
3. Superprovisorische Massnahmen
Macht der Gesuchsteller die Berechtigung seines Anspruches und die Dringlichkeit sofortiger Massnahmen glaubhaft, kann der Gerichtspräsident auf entsprechenden Antrag vor Vernehmlassung der Gegenpartei die erforderlichen Massnahmen treffen.
Er kann diese Massnahmen bis zu seinem abschliessenden Entscheid jederzeit wieder aufheben oder ändern. Hebt er sie in seinem abschliessenden Entscheid auf, bleiben sie bis zum unbenützten Ablauf der Beschwerdefrist bzw. – unter Vorbehalt von Absatz 3 – bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Beschwerdeverfahrens in Kraft.
1) 2) 3) Eingefügt durch § 19 Ziff. 2 des EG zum BG über die landwirtschaftliche Pacht vom 30. April 1987 (GS 23, 19).
Wird der abschliessende Entscheid des Gerichtspräsidenten mit Beschwerde angefochten, kann der Vorsitzende der Justizkommission die superprovisorischen Massnahmen des Gerichtspräsidenten aufheben oder ändern bzw. auf entsprechenden Antrag selbst solche Massnahmen treffen.
Der Entscheid über superprovisorische Massnahmen kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden.
Art. 128
4. Entscheid
Über das gestellte Begehren wird unter freier Würdigung der Beweismittel durch kurz begründete Verfügung entschieden.
Erscheint eine Partei nicht, so wird auf Grund der vorhandenen Akten entschieden.
Können die tatsächlichen Verhältnisse nicht genügend klargestellt werden, so ist der Gesuchsteller, soweit nicht Verfügungen auf Grund des Zivilrechtes oder des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes1) in Frage stehen, in das ordentliche Verfahren zu verweisen.
B. Das Befehlsverfahren
Art. 129
1. Zulässigkeit Auf Begehren einer Partei und sofern die Berechtigung der Verfügung glaubhaft gemacht wird, kann der Gerichtspräsident Verfügungen treffen, die dazu dienen: 1. den bestehenden Zustand gegen unerlaubte Selbsthilfe oder eigenmächtige Eingriffe und Störungen zu schützen; 2. den gutgläubigen Besitz, sei er bereits verloren gegangen oder werde er erst bedroht, aufrechtzuerhalten; 3. andere als auf Geld oder Sicherheitsleistung gerichtete fällige Rechtsansprüche zu schützen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung ihre Vereitelung oder eine wesentliche Erschwerung ihrer Befriedigung zu befürchten ist oder dem Berechtigten ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht;
1) 4. den tatsächlichen Zustand bei oder nach Anhängigmachung eines Prozesses aufrechtzuerhalten und rechtskräftige, gerichtlich festgestellte Ansprüche zu vollstrecken; 5. gefährdete Beweise sicherzustellen.
Art. 130
2. Inhalt des Befehls
Zur Erreichung dieser Zwecke ist der Gerichtspräsident befugt: 1. die erlassenen vorsorglichen Verfügungen mit der Androhung von Ordnungsbussen bis zu Fr. 500.– und anderer durch die Verhältnisse gerechtfertigter Nachteile, wie der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams zu verbinden; 2. Anordnungen zu treffen, durch welche der Gesuchsgegner in der Verfügung über bestimmte Vermögensobjekte gehindert wird; 3. zur Sicherstellung gefährdeter Beweise Urkunden einzufordern, Zeugen abzuhören, durch Augenschein oder Expertise den Tatbestand für erhebliche Parteibehauptungen festzustellen und überhaupt den drohenden Verlust von Beweismitteln abzuwenden.
Am bestehenden Zustand soll nicht mehr verändert werden, als die Abwendung drohenden Schadens erfordert.
Die Verfügung darf keine andern Auflagen enthalten, als ein allfälliges späteres Haupturteil selbst.
Art. 131
3. Vorläufige Massnahme Stellt sich die Verfügung als eine vorläufige Massnahme dar und ist zur endgültigen Erledigung des Anstandes ein gerichtlicher Entscheid erforderlich, so kann einer Partei, in der Regel dem Gesuchsteller, eine angemessene Frist zur Anhängigmachung des Prozesses angesetzt werden mit der Androhung, dass die vorsorgliche Verfügung sonst dahinfalle oder als solche anerkannt gelte.
Art. 132
4. Sicherheitsleistung Könnte dem Gesuchsgegner aus der vorsorglichen Verfügung ein Schaden erwachsen, so hat der Gerichtspräsident den Erlass davon abhängig zu machen, dass der Gesuchsteller binnen bestimmter kurzer Frist für die mutmassliche Schädigung Sicherheit leistet.
Art. 133
5. Wirkung
Durch die im Befehlsverfahren getroffene Verfügung wird der richterlichen Entscheidung des ordentlichen Prozesses nicht vorgegriffen.
Der Gerichtspräsident kann die von ihm erlassene Verfügung unter Anzeige an die Parteien jederzeit ändern oder gänzlich aufheben.
Art. 134
6. Gerichtliches Verbot
Bei Abruf von Dienstbarkeiten auf einem Grundstück hat der Gesuchsteller 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der ausgekündigten Frist zur Geltendmachung von Einsprachen, oder wenn solche eingegangen sind, 60 Tage nach deren Beseitigung beim Kantonsgerichtspräsidenten das eigentliche Verbot nachzusuchen, ansonst die Wirkungen des Abrufes erlöschen.
Auf die Verbotsübertretung kann eine angemessene Busse angedroht werden. Das Verbot ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und im Grundbuch vorzumerken.
Der Gesuchsteller kann überdies an geeigneter Stelle Verbotstafeln anbringen lassen.
C. Verfügungen auf Grundlage des Zivilrechtes und des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes1)
Art. 1352 )
1. Verfügungen nach ZGB und OR
Die Anordnung von Massnahmen und der Erlass von Verfügungen auf einseitigen Antrag erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch den Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren.
Es betrifft dies namentlich folgende Massnahmen und Verfügungen: 1. er beurteilt Begehren um Gegendarstellung (Art. 28 l ZGB);2) 1.bis er erlässt den Aufruf unbekannt Abwesender und deren Verschollenheits- und Todeserklärung (Art. 35 ZGB);2) ter 1. er trifft die Anordnungen auf Bereinigung des Zivilstandsregisters (Art. 42 ZGB);2) 2. …3) 3. er weist die Schuldner an und verfügt die Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge (Art. 132 ZGB);2) 1) 2) 3) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000.
4. er trifft die vorsorglichen Massregeln für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) und Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172–179 ZGB);1) 5. er entscheidet über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);2) 6. er entscheidet über die Ermächtigung eines Ehegatten zur Veräusserung oder Kündigung der Familienwohnung oder zur anderweitigen Beschränkung der Rechte an den Wohnräumen der Familie (Art. 169 Abs.
ZGB);2) 7. er entscheidet über die Auskunftspflicht unter Ehegatten (Art. 170 Abs.
ZGB);2) 8. er entscheidet über Anordnung und Aufhebung der Gütertrennung (Art. 185, 187 Abs. 2, 189, 191 Abs. 1) und setzt den Anspruch auf Aufnahme eines Inventars durch (Art. 195a ZGB);2) 9. er räumt Zahlungsfristen ein und ordnet die Sicherstellung an (Art. 203 Abs. 2, 218 Abs. 1, 235 Abs. 2, 250 Abs. 2, Art. 11 SchlT ZGB);2) 10. er entscheidet über die Ermächtigung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB);2)
er weist die Schuldner der Eltern an, Zahlungen an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB);3) ter
er verpflichtet die Eltern zur Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge (Art. 292 ZGB);3) 10.quater er entscheidet über den Eintritt eines Gemeinders in die Wirtschaft des Übernehmers bei der Gemeinderschaft (Art. 348 ZGB);1) 11. er setzt bei Geschäften Bevormundeter die Frist zur Genehmigung (Art. 410 Abs. 2 ZGB); 12. er ordnet die Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten und der Miterben des Ehegatten (Art. 463 und 464 ZGB); 13. er nimmt die Erklärungen über Ausschlagung einer Erbschaft entgegen und trifft die bezüglichen weiteren Massnahmen (Art. 570, 575, 576, 587 14. er bewilligt die öffentlichen Inventare (Art. 580 ZGB) und die amtliche Erbschaftsliquidation (Art. 593 ZGB); 15. er trifft die vorsorglichen Massregeln bei der Erbschaftsklage (Art. 598 16. er bestellt der Erbengemeinschaft den Vertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB); 17. er ordnet die Verschiebung der Erbschaftsteilung an (Art. 604 ZGB); 18. er verfügt die Veräusserung oder Zuweisung besonderer Gegenstände bei der Erbteilung (Art. 613 Abs. 3 ZGB); 1) 2) Fassung gemäss Änderung vom 26. Nov. 1987 (GS 23, 79). 3) Eingefügt durch Ziff. II der Änderung des G betr. die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 19. … 1) 20. er verfügt die Eintragung ins Grundbuch bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 Abs. 3 ZGB); 21. er trifft die Verfügungen betr. Abgrenzung und Entwässerungen (Art. 669 und 690 ZGB); 22. er erlässt die Verbote betr. das Betreten von Wald und Weide (Art. 699 23. er setzt dem Nutzniesser Frist zur Sicherstellung an, entzieht ihm den Besitz der Sache und bewilligt die Aufnahme eines Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB); 24. er ordnet die Liquidation des Nutzniessungsvermögens und die Abtretung der Forderungen, die in Nutzniessung stehen, an (Art. 766 und 775 25. er trifft die Anordnungen zur Sicherung des Grundpfandgläubigers (Art. 808 Abs. 1 und 2, 809–811 ZGB); 25.bis er entscheidet über die Ablösung von Grundpfandverschreibungen und Dienstbarkeiten (Art. 736 und 743 f. ZGB; § 144ter EG ZGB);2) 26. er entscheidet, ob die vom Grundeigentümer angebotene Sicherheit genüge (Art. 839 ZGB); 27. er trifft die Verfügungen betr. Stellvertretung bei Schuldbrief und Gült (Art. 860 Abs. 3 ZGB); 28. er trifft die Verfügungen betr. Besitzesschutz (Art. 927 und 928 ZGB); 29.
er bewilligt Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen im Grundbuch (Art. 960 Ziff. 1, 961 und 966 ZGB); 30. er bestimmt den Ort der Hinterlegung (Art. 92 und Art. 168 OR);2) 31. er bewilligt den öffentlichen Verkauf von Waren (Art. 93 OR); 32. er ermächtigt den Gläubiger zur Vornahme von Ersatzleistungen und zur Beseitigung rechtswidriger Zustände (Art. 98 OR); 33. er setzt die Frist zur nachträglichen Erfüllung an (Art. 107 OR); 34. er trifft die Anordnungen zur Untersuchung von Viehwährschaftsmängeln (Art. 202 OR); 35. er trifft die Anordnungen zur Untersuchung und zum Verkauf beanstandeter Waren (Art. 204 OR); 35.bis er entscheidet über Zahlungserleichterungen und die Rücknahme des Kaufgegenstandes beim Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag (Art. 226 k und 228 OR);2)
er entscheidet über die Ansprüche der Vertragsparteien und die Verwendung der hinterlegten Miet- und Pachtzinse (Art. 274f OR i.V.m. Art. 259g ff. OR und Art. 288 OR) sowie über die Anfechtung der Kündigung 1) Aufgehoben durch § 9 lit. c EG zum BG über das bäuerliche Bodenrecht vom 28. Okt. 1993 (GS 24, 329). 2) und das Begehren um Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses
quater er entscheidet über das Begehren um Ausweisung aus dem Miet- und Pachtobjekt (Art. 274g OR und Art. 301 OR);1) 35quinquies er entscheidet über das Begehren um Erstreckung des landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses (Art. 26 ff. LPG).1) 36. er bezeichnet den Sachverständigen zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses und der Provisionsabrechnung (Art. 322 a und 322 c OR)2); bis 36. er ermächtigt den Arbeitnehmer zur Verpfändung und zum Vorbezug von Vorsorgeleistungen (Art. 331 d und 331 c OR);2) 37. er setzt die Frist an bei mangelhafter oder sonst vertragswidriger Erstellung des Werkes (Art. 366 OR); 38. er trifft die Anordnungen zur Untersuchung eines Werkes (Art. 367 OR); 39. er setzt die Fristen zur Herstellung einer neuen Auflage (Art. 383 OR); 40. er trifft die Anordnungen beim Verkauf von Kommissions- und Frachtgut (Art. 427, 435, 444, 445 und 453 OR); 41. er verfügt die Herausgabe einer im Streit liegenden Sache durch den Sequester (Art. 480 OR); 41.bis er entscheidet darüber, ob der Solidarbürge vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungsrechte belangt werden könne (Art. 496 Abs. 2 OR) und über Begehren des Bürgen auf Einstellung der Betreibung (Art. 501 Abs. 2 OR);2) 42. er entzieht einem Gesellschafter vorläufig die Vertretungsbefugnis (Art. 565 und 603 OR); 43. er trifft vorsorgliche Massnahmen bei der Auflösung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (Art. 574 und 619 OR); 44. er kann Liquidatoren abberufen und andere ernennen (Art. 583, 619, 741, 823 und 913 OR); 45. er entscheidet über die Veräusserung von Grundstücken bei der Liquidation von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 585 und 619 OR); 46. er bezeichnet den Sachverständigen zur Prüfung der Bücher und Papiere der Kommanditgesellschaft (Art. 600 OR); 47. er trifft vorsorgliche Massnahmen bei einer Klage auf Auflösung einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 625 und 775 OR); 47.bis er bestimmt den wirklichen Wert der Namenaktien (Art. 685 b OR);2) 48. er verfügt die Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme in Geschäftsbücher und Korrespondenzen und in Jahresrechnung, Konzernrechnung und Revisionsberichte (Art. 697, 697 h, 819 und 857 OR);2) 1) Fassung gemäss § 28 EG Behörden und Verfahren in Mietsachen vom 21. Jan. 2001 (GS 27, 81); in Kraft am 7. April 2001. 2) Fassung gemäss Änderung vom 16.
Dezember 1999 (GS 26, 549); in Kraft am 1. Januar 2000.
48.bis er trifft die Anordnungen bei der Sonderprüfung (Art. 697a–697g OR);1) 49. er ordnet die Einberufung einer General- oder Gläubigerversammlung an (Art. 699, 809, 881 und 1164 OR); 50. er bestimmt den Vertreter der Aktiengesellschaft bei Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung durch den Verwaltungsrat (Art. 706 a OR);1) 51. er nimmt die Erklärungen betreffend Kapitalverlust und Überschuldung entgegen, verfügt die Eröffnung oder Aufschiebung des Konkurses und trifft die erforderlichen Massnahmen (Art. 725, 725a, 817 und 903 OR);1) 52. er ernennt und beruft die Revisionsstelle ab (Art. 727 e und 727 f OR);1) 52.bis er verfügt die Auflösung von Gesellschaften (Art. 2 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über die Revision des Aktienrechtes);1) 53. er trifft die erforderlichen Massnahmen zur Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 971, 977, 981–987, 1072–1080, 1098 und 1143 OR); 54. er erklärt die Vollmacht des Vertreters der Gläubigergemeinschaft für erloschen und trifft beim Dahinfallen der Vollmacht die erforderlichen Massnahmen (Art. 1162 OR).
Art. 136
2. Verfügungen nach SchKG, IPRG und Bankengesetz Im summarischen Verfahren werden folgende Schuldbetreibungs- und Konkurssachen erledigt:1) 1. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, vom Konkurs-, vom Arrest- und vom Nachlassrichter sowie vom Richter gemäss Art. 29 ff. und 36 f. des Bankengesetzes2) getroffen werden;1) 2. Die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages bei Gläubigerwechsel (Art. 77 Abs. 3 SchKG) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG); 3. Die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG); 4. Der Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs.1 bis
SchKG); 5. Die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete, ausländischer Kollokationspläne sowie ausländischer Nachlassverträge und ähnlicher Verfahren (Art. 166 bis 175 IPRG).
Art. 137
3. Rechtsöffnungsverfahren
Im Rechtsöffnungsverfahren hat der Gesuchssteller dem Gesuche die Urkunden beizulegen, auf welche sich die verlangte Rechtsöffnung stützt.
…3) 1) 2) SR 952.0 3) Aufgehoben durch § 23 Ziff. 2 EG SchKG vom 30. Jan. 1997 (GS 25, 553); in Kraft am 1. Jan. 1997.
D. Die Aufforderung zur Klage
Art. 138 – 1421)
E. Die Rechnungsstellung
Art. 143 – 1461)
F. Die Aufhebung des Rechtsvorschlages gegen Kündigungen2) §§ 147 – 1493) V. Abschnitt Der Beweis und die Beweismittel A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 150
1. Beweisgegenstand und Beweisabnahme
Ein Beweis darf nur über erhebliche und streitige Tatsachen, über den Inhalt fremden Rechts, von dem der Richter keine sichere Kenntnis hat, sowie über bestehende Übungen und Gebräuche abgenommen werden.
Beweise und Gegenbeweise werden nur über bestrittene Tatsachen geführt. Als zugestanden gilt in der Regel, was von der Gegenpartei nicht ausdrücklich bestritten ist. Geht aus dem gesamten Verhalten einer Partei hervor, dass sie eine Tatsache bestreiten wollte, ohne eine ausdrückliche Erklärung darüber abgegeben zu haben, so ist eine solche Tatsache als beweisbedürftig zu behandeln.
Das Gericht, der Einzelrichter oder der Referent können die Durchführung der Beweisabnahme mit Ausnahme der Parteibefragung einem Gerichtsschreiber übertragen.3)
Art. 151
2. Geständnis
Wer einen Beweis einzig aus einem Geständnis der Gegenpartei ableitet, hat es in seiner Gesamtheit anzuerkennen.
Der Richter entscheidet im Übrigen, ob und wie weit die Wirkung des Geständnisses durch Zusätze oder Einschränkungen beeinträchtigt wird.
Kann eine Partei glaubwürdig dartun, dass sie eine Tatsache irrtümlicherweise zugestanden hat, oder ist sie von der Gegenpartei in schuldhafter Weise dazu veranlasst worden, so kann sie ihr Geständnis zurückziehen.
Ein aussergerichtliches Geständnis ist vom Richter nach freiem Ermessen zu würdigen. 1) 2) Aufgehoben durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). 3) Eingefügt durch Änderung vom 24. Febr. 1994 (GS 24, 441); in Kraft am 1. Juli 1994.
Art. 152
3. Ablehnung von Beweisanträgen
Der Richter ist jederzeit berechtigt, Beweismittel, welche er nach der Lage der Akten und seiner eigenen Kenntnis der Sache als überflüssig ansieht, abzulehnen, auch wenn sie zu erheblichen Tatsachen angerufen sind.
Einen Augenschein oder eine Expertise kann der Richter von sich aus und ohne Antrag einer Partei anordnen.
Art. 153
4. Gemeinsamkeit und Verlust von Beweismitteln
Bei den Akten liegende oder beim Richter angemeldete, bestimmt bezeichnete Beweismittel können von beiden Parteien gleichmässig benützt werden. Der Beweisführer kann darauf nur unter Zustimmung des Gegners verzichten.
Geht ein Beweismittel verloren, so trifft den Nachteil in der Regel die beweispflichtige Partei. Ist aber der Verlust dem Verschulden des Gegners zuzuschreiben, so kann der dadurch verunmöglichte Beweis als geführt betrachtet werden.
Art. 154
5. Beweisbescheid
In den Fällen, in denen ein Beweisbescheid zu treffen ist, ordnet das Gericht an, über welche Tatsachen, durch welche Partei, allenfalls mit welchen Beweismitteln und binnen welcher Frist der Beweis anzutragen oder zu führen ist. Es ist dabei an die von den Parteien angerufenen Beweismittel und an die im Vorverfahren getroffenen Verfügungen des prozessleitenden Richters nicht gebunden.
Wo einer Partei die Beweispflicht auferlegt wird, ist der Beweisgegner auf seinen Antrag gleichzeitig zum Gegenbeweis zuzulassen.
Überzeugt sich das Gericht im Laufe des Verfahrens von der Unrichtigkeit oder Unangemessenheit des von ihm erlassenen Beweisbescheides, so kann es ihn bis zur Urteilsfällung unter Angabe der Gründe ändern.
Der Beweisbescheid kann nur mit der Hauptsache weitergezogen werden.
Art. 155
6. Arten der Beweismittel
Die Richtigkeit einer Tatsache wird dem Richter bewiesen durch Urkunden, Zeugen, Augenschein, Sachverständige und persönliche Befragung der Parteien.1) 1) Über die Richtigkeit einer Tatsache entscheidet der Richter nach sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Beweise und unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen nach freier Überzeugung.
… 1) B. Der Beweis durch Urkunden
Art. 156
1. Öffentliche Urkunden Öffentliche Urkunden, d. h. solche, die von den Behörden oder Beamten kraft ihres Amtes und in Beachtung der gesetzlichen Formen ausgestellt sind, erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist, vollen Beweis.
Art. 157
2. Privaturkunden
Die Beweiskraft privater Urkunden beurteilt der Richter nach freiem Ermessen.
Ist die Echtheit einer Privaturkunde bestritten, so wird diese durch die gewöhnlichen Beweismittel erhoben. Das Gericht kann Sachverständige für eine Schriftenvergleichung beiziehen.
Zum Zwecke der Benützung im Prozess schriftlich abgegebene Erklärungen und Bescheinigungen von Personen, die als Zeugen einvernommen werden können, fallen ausser Würdigung.
Art. 158
3. Urkunden im weitern Sinn Schriftlichen Urkunden gleichwertig sind andere zum Andenken an eine Begebenheit oder zum Zeichen eines Rechtes gesetzte oder gefertigte Gegenstände wie Marksteine, Grenzzeichen, Modelle, Pläne, Vermessungen usw. Öffentlich errichtet geniessen sie vollen Glauben. In andern Fällen ist ihre Beweiskraft gleich derjenigen von Privaturkunden.
Art. 159
4. Verdächtige Urkunden
Liegen erhebliche Verdachtsgründe vor, dass eine vorgelegte Urkunde gefälscht ist, so kann das Gericht je nach Umständen einer Partei eine Frist zur Anhebung der Strafklage ansetzen oder die Akten von sich aus der Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens übermitteln.
Die vorläufige Einstellung des hängigen Verfahrens darf nur erfolgen, wenn die Ermittlung der behaupteten Fälschung für den Prozess von rechtlich ausschlaggebender Bedeutung ist. 1)
Art. 160
5. Edition
a) Durch den Beweisführer 1 Wer einen Beweis durch Urkunden leisten will, hat diese in der Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen.
Wird eine beglaubigte Abschrift eingereicht, so kann das Gericht jederzeit die Vorlegung der Originalurkunde verlangen.
Art. 161
b) Durch den Gegner oder Dritte 1 Sofern eine Partei auf eine Urkunde abstellt, welche sich in der Hand des Gegners oder eines Dritten befindet, so kann dieser vom Gericht zur Vorlage derselben oder einer amtlich beglaubigten Abschrift verhalten werden.
Der Dritte kann aber die Vorlegung der Urkunde verweigern, soweit ihr Inhalt sich auf Tatsachen bezieht, über welche er als Zeuge die Aussage verweigern könnte.
Art. 162
c) Bestreitung des Urkundenbesitzes 1 Bestreitet der Gegner des Beweisführers oder ein Dritter den Besitz der von ihm verlangten Urkunde, ist aber deren Vorhandensein wahrscheinlich, so kann der Beweisführer verlangen, dass der Gegner oder der Dritte vom Gericht unter Ermahnung zur Wahrheit und mit dem Hinweis auf die Folgen des falschen Zeugnisses wie ein Zeuge über den Inhalt und Verbleib der Urkunde abgehört wird.
Verweigerung dieser Erklärung durch die Partei kann als Anerkennung des vom Beweisführer behaupteten Inhalts oder der Richtigkeit der eingereichten Abschrift angesehen werden.
Art. 163
d) Verweigerung und Verunmöglichung der Edition 1 Verweigert der Gegner des Beweisführers die Vorlegung oder gibt er zu, diese absichtlich zum Nachteil des Gegners verunmöglicht zu haben, oder wird dies vom Gericht erkannt, so kann die Tatsache, zu deren Erwahrung die Urkunde angerufen worden ist, als erwiesen angesehen werden.
Gegen einen widerspenstigen Dritten sind für die Vorlegung einer Urkunde die nämlichen Zwangsmittel anwendbar, wie gegen einen ungehorsamen Zeugen.
Art. 164
e) Umfang der Editionspflicht Die Teile der Urkunde, welche nicht dem Beweis dienen, können durch Versiegelung oder sonst in angemessener Weise der Einsicht des Richters und der Parteien entzogen werden. Der Richter entscheidet, ob und wieweit dies zulässig sei.
C. Der Beweis durch Zeugen
Art. 165
Die Abhörung von Zeugen in einem Prozess hat zum Zweck, die vom Richter als erheblich erklärten Tatsachen abzuklären, welche auf ihrer unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung beruhen.
Ist der Zeuge sachverständig, so kann er zugleich als Sachverständiger befragt werden.
Art. 166
2. Der Zeuge
a) Zeugnisunfähigkeit 1 Als unfähiger Zeuge darf nicht abgehört werden, wer die zur Wahrnehmung eines Vorganges oder Gegenstandes erforderlichen Sinnes- und Geisteskräfte im Zeitpunkt, da die Wahrnehmung gemacht worden sein muss, nicht besass oder der Fähigkeit ermangelt, früher gemachte Wahrnehmungen richtig wiederzugeben.
In Ehesachen kann weder Zeugnis ablegen noch Auskunftsperson sein, wer bei einer Ehe- oder Familienberatung oder bei einer Stelle für Familienmediation für die Ehegatten tätig gewesen ist.1)
Art. 1672 )
b) Befangenheit
Art. 168
3. Zeugnispflicht
a) Umfang 1 Jedermann ist verpflichtet, dem Rufe als Zeuge Folge zu leisten und die ihm vom Richter vorgelegten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Die Ablegung des Zeugnisses dürfen verweigern: 1. die in § 167 Ziff. 1 genannten Personen;
1) 2) 2. Seelsorger, Ärzte, Rechtsanwälte und Beamte sowie Mitglieder der Sozialbehörden und in privaten Sozialdiensten tätige Sozialarbeiter über Geheimnisse, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes oder Berufes anvertraut werden;1) 3. Personen, die glaubwürdig versichern, dass die Aussage über die an sie gestellten Fragen ihrer Ehre nachteilig sei oder sie persönlich verantwortlich machen würde.
Wenn der Zeuge durch die Beteiligten von der Geheimhaltungspflicht entbunden wird, kann er zum Zeugnis verpflichtet werden.
Art. 169
b) Berufs-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis Die Mitteilung von Berufs-, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen kann dem Zeugen nach freiem Ermessen des Richters erlassen werden.
Art. 170
c) Unentschuldigtes Ausbleiben 1 Bleibt ein Zeuge trotz gehöriger Vorladung aus, ohne sich rechtzeitig und gehörig zu entschuldigen, so wird er mit der Ordnungsbusse von 10 bis 50 Franken belegt und den Parteien zum Ersatz der verursachten Kosten verpflichtet.
Lässt sich voraussehen, dass der Zeuge auch einer zweiten Vorladung nicht Folge leisten werde, so veranlasst der Richter seine polizeiliche Vorführung.
Art. 171
d) Grundlose Zeugnisverweigerung 1 Die gleichen Folgen treten ein, wenn vom Zeugen die Ablegung des Zeugnisses grundlos verweigert wird.
Bei fortgesetzter Weigerung erfolgt nach vorangegangener Verwarnung Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams.
Der Zeuge wird dem Beweisführer für den Schaden verantwortlich, den seine Weigerung verursacht hat, und es ist bei dessen Ausmittlung zu vermuten, dass das Zeugnis für den Beweisführer günstig gelautet hätte.
1) Fassung gemäss § 42 Ziff. 4 des Sozialhilfegesetzes vom 16. Dez. 1982 (GS 22, 375).
Art. 172
4. Verfahren
a) Ort der Befragung 1 Die Einvernahme der Zeugen geschieht vor Gericht oder dem Referenten in Gegenwart der Parteien oder Vertreter.
Ist ein Zeuge durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verhindert, persönlich vor dem Richter zu erscheinen, so kann die Einvernahme durch den beauftragten Richter und den Gerichtsschreiber in der Wohnung des Zeugen erfolgen.
Ausserhalb des Kantons wohnende Zeugen können durch Vermittlung des zuständigen Richters am Wohnsitz einvernommen werden. Verursacht die Einvernahme vor dem hiesigen Richter keine erheblichen Mehrkosten, so soll der Zeuge vor diesen geladen werden.
Den Parteien ist stets Gelegenheit zu geben, der Einvernahme beizuwohnen.
Art. 173
b) Form der Einvernahme 1 Die Abhörung des Zeugen erfolgt durch den Richter unter Austritt der übrigen Zeugen. Nach Feststellung der Identität, Befragung über Alter, Beruf und Wohnort soll sich der Richter durch geeignete Fragestellung davon überzeugen, ob er es mit einem unzulässigen Zeugen zu tun hat oder ob dem Zeugen das Recht zur Zeugnisverweigerung zusteht.
Hierauf macht der Richter den Zeugen auf die Zeugnispflicht und deren Umfang sowie die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam und ermahnt ihn, die volle Wahrheit zu sagen.
Er stellt sodann dem Zeugen diejenigen Fragen, die ihm zur Abklärung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Die Mitglieder des Gerichts können die Stellung weiterer Fragen verlangen. Dasselbe Recht steht den Parteien oder allfällig anwesenden Sachverständigen zu; über die Zulässigkeit der Fragen der letzteren entscheidet der Richter.
Art. 174
c) Zurückkommen und Gegenüberstellung Erweist es sich im Laufe des Beweisverfahrens als zweckmässig oder notwendig, so kann das Gericht auf die Abhörung eines Zeugen zurückkommen. Ebenso können Zeugen zur Aufklärung von Widersprüchen einander sowie den Parteien gegenübergestellt und von neuem abgehört werden.
Art. 175
d) Protokollierung 1 Die Aussagen der Zeugen sollen protokolliert und ihnen am Schluss des Verhörs zur Bestätigung, Berichtigung oder Ergänzung vorgelesen werden.
Werden die Aussagen den Zeugen nicht vorgelesen, ist ihnen eine Kopie des Protokolls unter Ansetzung einer Frist zur Bestätigung, Berichtigung oder Ergänzung zuzustellen. Dabei sind die Zeugen nochmals zur Wahrheit zu ermahnen und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage sowie das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Lässt der Zeuge die Frist ungenützt verstreichen, gilt das Protokoll als genehmigt.1)
Art. 1762 )
e) Zeugeneid und Handgelübde
Art. 177
5. Verdacht falschen Zeugnisses Besteht dringender Verdacht, dass ein Zeuge die Wahrheit verheimlicht oder falsches Zeugnis abgelegt habe, so sind die Akten der Untersuchungsbehörde zur Einleitung einer Strafuntersuchung zuzustellen. Das Verfahren kann in diesem Fall vorläufig eingestellt werden.
D. Der Beweis durch Augenschein
Art. 178
Zur Besichtigung von Gegenständen, deren Beschaffenheit für die Beurteilung des Prozesses von Bedeutung ist, und welche sich nicht leicht in das Gerichtslokal bringen lassen, verfügt sich der Richter an den Ort, wo sie sich befinden.
Art. 179
2. Art der Vornahme
Der Augenschein wird entweder durch das Gesamtgericht oder eine Abordnung unter Zuzug des Gerichtsschreibers und in Gegenwart der Parteien vorgenommen.
1) Eingefügt durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). 2) Zum Augenschein können auch Sachverständige und Zeugen zugezogen und diese an Ort und Stelle einvernommen werden.
Soweit es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, kann das Gericht den Ausschluss des Gegners verfügen.
Art. 180
3. Zeitpunkt der Vornahme
Der Augenschein findet in der Regel vor der Hauptverhandlung statt. Wird er durch das ganze Gericht vorgenommen, kann damit die Hauptverhandlung verbunden werden.
Der Augenschein wird vorgenommen, auch wenn eine Partei an der dafür angesetzten Tagfahrt ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.
E. Der Beweis durch Sachverständige
Art. 181
Stehen Tatsachen in Frage, zu deren Wahrnehmung oder Beurteilung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, so sollen auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Sachverständige beigezogen werden.
Art. 181bis 1)
Im Vaterschafts- und Personenstandsprozess können die Parteien und Drittpersonen durch Verfügung des Referenten verpflichtet werden, sich einer Untersuchung, insbesondere einer Blutentnahme, zu unterziehen.
Gegen die Verfügung des Referenten können die Parteien und betroffene Drittpersonen binnen zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung beim Gesamtgericht Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid des Gesamtgerichtes, der ohne mündliche Parteiverhandlung gefällt wird, ist endgültig.
Weigert sich im Vaterschaftsprozess der Beweisführer, sich der Untersuchung oder der Blutentnahme durch einen Sachverständigen zu unterziehen, so ist Verzicht auf das Beweismittel anzunehmen; weigert sich der Beweisgegner, so kann das Gericht die Tatsache, zu deren Nachweis die Untersuchung oder die Blutentnahme angeordnet wurde, als bewiesen ansehen. Weigert sich ein Dritter, so ist er mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– zu belegen und bei fortgesetzter Weigerung nach vorangegangener Verwarnung – wegen 1) Eingefügt durch G vom 15. Juni 1964 (GS 18, 589).
Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter zu überweisen; verharrt er auf seiner Weigerung, so hat das Gericht die zwangsweise Durchführung der Untersuchung oder Blutentnahme anzuordnen.
Weigert sich im Personenstandsprozess der Beweisführer, sich der Untersuchung oder der Blutentnahme durch einen Sachverständigen zu unterziehen, so ist Verzicht auf das Beweismittel anzunehmen; weigert sich der Beweisgegner oder ein Dritter, so ist er mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 500.– zu belegen und bei fortgesetzter Weigerung – nach vorangegangener Verwarnung – wegen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB dem Strafrichter zu überweisen; verharrt er auf seiner Weigerung, so hat das Gericht die zwangsweise Durchführung der Untersuchung oder der Blutentnahme anzuordnen.
Drittpersonen, die sich einer Untersuchung oder Blutentnahme unterziehen müssen, sind für Zeitversäumnis und Auslagen wie Zeugen zu entschädigen.
Art. 182
2. Ernennung
Als Sachverständige sind nur mündige Personen wählbar, die im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte sind und gegen die kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund vorliegt. Ausserdem müssen sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Der Richter bestimmt, ob ein oder mehrere Sachverständige zu ernennen sind. Er ernennt sie, ohne an die Vorschläge der Parteien gebunden zu sein.
Art. 183
3. Instruktion
Die vorgenommene Ernennung ist den Sachverständigen schriftlich mitzuteilen. Diesen sind gleichzeitig die zu beantwortenden Fragen nebst den erforderlichen Akten und Erläuterungen zu unterbreiten.
Wenn die Parteien es verlangen, setzt der Richter zur Instruktion der Sachverständigen eine mündliche Verhandlung an. Den Parteien ist die Teilnahme daran und das Vorbringen von ergänzenden Erklärungen im Rahmen des Expertise-Beschlusses freigestellt.
Der Richter ermahnt die Sachverständigen, ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.
Art. 184
4. Erstattung des Gutachtens Die Sachverständigen erstatten in der Regel einen schriftlichen Bericht. Dieser soll eine kurze Darstellung der Untersuchung, die klare Beantwortung der gestellten Fragen und die dafür massgebenden Erwägungen enthalten.
Art. 185
5. Eingang des Gutachtens
Der Richter sorgt für beförderlichen Eingang des Gutachtens. Er kann den Sachverständigen für dessen Abgabe Fristen ansetzen, gegen Säumige mit Ordnungsbusse einschreiten und ihnen überdies den Auftrag entziehen. Er kann die Sachverständigen auch zur ergänzenden mündlichen Berichterstattung vorladen.
Der Richter bestimmt die Entschädigung der Sachverständigen nach freiem Ermessen.
Art. 186
6. Ergänzung und Oberexpertise
Nach Eingang des Gutachtens wird es den Parteien zur Kenntnis gebracht unter Ansetzung einer Frist, binnen der sie eine Ergänzung, die Vorladung der Sachverständigen zu mündlicher Befragung an der Schlussverhandlung oder die Bestellung von anderen Sachverständigen verlangen können.
Der Gerichtspräsident kann unvollständige, unklare oder nicht gehörig begründete Gutachten auch von sich aus zur Ergänzung oder Verbesserung zurückweisen oder dem Gericht die Bestellung neuer Sachverständiger beantragen, wenn sich herausstellt, dass die bisherigen ihrer Aufgabe nicht gewachsen sind oder ihre Pflichten offenbar vernachlässigen.
F. Der Beweis durch persönliche Befragung1)
Art. 187
Zur Feststellung bestrittener und erheblicher tatsächlicher Verhältnisse kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die persönliche Befragung einer oder beider Parteien anordnen.
Art. 188
2. Vertreter der Parteien
Hat eine Partei einen gesetzlichen Vertreter, so ist dieser abzuhören. Ist sie jedoch urteilsfähig und bezieht sich die Einvernahme auf ihre eigene Handlung, Unterlassung oder Wahrnehmung, so muss sie selbst einvernommen werden.
1) Der Richter bestimmt die für eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft abzuhörenden Personen. Ist eine Konkursmasse Partei, kann das Gericht sowohl die Konkursverwaltung als den Gemeinschuldner einvernehmen.
Art. 189
3. Wahrheitspflicht
Die Parteien sind verpflichtet, die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Wissentlich wahrheitswidrige Aussagen werden gemäss Art. 306 StGBbestraft.1)
Jede Partei darf die Auskunft über Tatsachen, die ihre Ehre berühren, verweigern.
Art. 190
4. Verfahren
Der Gerichtspräsident leitet die persönliche Befragung; er macht die Parteien vor ihrer Einvernahme auf ihre Pflichten aufmerksam.
Den Mitgliedern des Gerichtes und den Parteien steht das Recht zu, Ergänzungs- und Erläuterungsfragen stellen zu lassen.
Art. 191
5. Folgen des Nichterscheinens
Bleibt eine zur persönlichen Befragung formrichtig vorgeladene Partei aus, ohne sich rechtzeitig und genügend zu entschuldigen, so ist sie in eine Ordnungsbusse und in die Kosten zu verfällen; im Wiederholungsfalle kann die Tatsache, über die sie hätte befragt werden sollen, als bewiesen angenommen werden.
Dieselben Folgen treten ein, wenn eine Partei die Antwort verweigert.
Art. 192 – 1992)
1) Fassung gemäss Änderung vom 22. Dez. 2005 (GS 28, 635); in Kraft am 1. Jan. 2007. 2) VI. Abschnitt Die Rechtsmittel A. Die Berufung
Art. 200
1. Zulässigkeit und Wirkungen
Die Berufung an das Obergericht kann gegen ein kantonsgerichtliches Urteil ergriffen werden, sofern der Streitwert die Berufungssumme erreicht oder nach der Natur der Sache nicht in Geld geschätzt werden kann. Ferner ist die Berufung zulässig gegen Urteile des Einzelrichters betreffend Scheidung oder Trennung der Ehe auf gemeinsames Begehren.1)
Mit der Berufung können alle Mängel des Verfahrens und des erstinstanzlichen Entscheides angefochten werden. Bei der Scheidung oder Trennung der Ehe auf gemeinsames Begehren kann die Auflösung der Ehe nur wegen Willensmängel oder Verletzung bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren angefochten werden.1)
Wo die Berufung möglich ist, ist die Anwendung anderer Rechtsmittel unzulässig.
Die Berufung hemmt die Rechtskraft des Urteils nur im Umfang der Anträge. Wird bei einem Urteil betreffend Scheidung oder Trennung einer Ehe der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden.1)
Art. 2012 )
2. Erklärung und Frist
Die Berufung muss binnen 30 Tagen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bei der Kanzlei des Obergerichts schriftlich und im Doppel eingereicht werden. Die Berufung ist zu begründen, und es ist anzugeben, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil angefochten wird, welche neuen Vorbringen angerufen und welche Anträge gestellt werden.
Die Kanzlei trägt die Berufung im Protokoll ein und übermittelt der Gegenpartei ein Doppel der Berufungsschrift zur Beantwortung binnen 20 Tagen.
Art. 2022 )
3. Anschluss
Hat nur eine Partei die Berufung eingereicht, so kann die andere Partei sich der Berufung in der für diese geltenden Form innert 30 Tagen an 1) 2) Fassung gemäss Änderung vom 29. März 1984 (GS 22, 485).
schliessen. Ein Doppel der Anschlussberufung ist dem Berufungskläger zur Beantwortung innert 20 Tagen zuzustellen.
Der Hinfall der Berufung hat auch jenen der Anschlussberufung zur Folge.
Art. 203
4. Prüfung
Verspätet eingereichte Berufungen sind ohne Parteiverhandlung unter Mitteilung an die Parteien zurückzuweisen.
Der Präsident prüft nach Eingang der Akten, ob die sachliche Zuständigkeit des Obergerichtes gegeben sei. Erscheint sie ihm als nicht gegeben, oder hält er sie für zweifelhaft, so legt er die Akten dem Gericht vor, das darüber ohne Parteiverhandlung entscheidet.
Art. 204
5. Verhandlung
In der Berufungsverhandlung sind jeder Partei zu Berufung und Anschlussberufung je ein Vortrag gestattet; der erste Vortrag steht dem Berufungskläger, wenn beide Parteien die Berufung erklärt haben, dem Kläger zu.
Nach dem Schriftenwechsel können die Parteien mit Zustimmung des Gerichts auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichten.1)
Art. 205
6. Nova
Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismittel sind nur zulässig, wenn eine Partei wahrscheinlich macht, dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können.
In Ehesachen können neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Abschluss des Schriftenwechsels vorgebracht werden. Soweit es sich um Tatsachen handelt, welche später eingetreten sind, ist ihr Vorbringen bis zur Berufungsverhandlung zulässig. Neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind.2)
Art. 206
7. Beweisverfahren
Das Obergericht kann das Beweisverfahren entweder selbst durchführen oder die Streitsache unter Aufhebung des Urteils zur Abnahme des Beweises und nachherigen Neubeurteilung zurückweisen.3) 1) Fassung gemäss Änderung vom 29. März 1984 (GS 22, 485). 2) 3) Eingefügt durch Änderung vom 24. Febr. 1994 (GS 24, 441); in Kraft am 1. Juli 1994.
Das Verfahren ist im Übrigen dasselbe wie vor dem Kantonsgericht.
Art. 207
8. Ausbleiben der Parteien Das Nichterscheinen der einen oder beider Parteien vor Obergericht hat keinen Rechtsnachteil zur Folge. Die erschienene Partei wird zum Vortrag zugelassen und das Urteil auf Grund dieser Anbringen und der Akten gefällt.
B. Die Beschwerde
Art. 208
1. Zulässigkeit Die Beschwerde ist zulässig: 1. gegen Erledigungsverfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren, wenn der Streitwert Franken 500.– übersteigt oder unbestimmt ist oder das Bundesrecht einen Weiterzug ohne Rücksicht auf den Streitwert vorsieht; nicht auf dem Beschwerdeweg angefochten werden können Verfügungen, durch die eine Beweisabnahme zu ewigem Gedächtnis angeordnet wurde;1) 2. wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege oder ungebührlicher Behandlung durch Richter oder gerichtliche Beamte; 3. gegen Zuständigkeit- und Unzuständigkeitserklärungen der Friedensrichter, des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsgerichtes;2) 4. gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse der Friedensrichter, des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsgerichtes, wenn klare Prozessvorschriften verletzt worden sind oder wenn die Entscheidungen Folgendes zum Gegenstand haben:2)
Zulassung eines Vertreters,
Ablehnung einer Gerichtsperson,
Sicherstellung von Prozesskosten,
Bewilligung, Nichtbewilligung oder Entzug der unentgeltlichen Prozessführung,
Erlass provisorischer Massnahmen,
Anhöhrung und Vertretung des Kindes in Ehesachen (Art. 144 und 146 ZGB).
1) 2) 5. gegen Entscheide des Kantonsgerichtspräsidenten im Vollstreckungsverfahren; 6. gegen die Verhängung von Ordnungsbussen; 7. gegen Verfügungen und Beschlüsse, durch die ein Dritter in seinen Rechten verletzt wird; 8. …1) 9. gegen Urteile des Kantonsgerichtspräsidenten als Einzelrichter und des Kantonsgerichtes, wenn sie nur in Bezug auf die Tragung der Kosten angefochten werden und diese Fr. 500.– übersteigen;2) 10. gegen Erledigungsbeschlüsse des Kantonsgerichts;2) 11. gegen Verfügungen der Betreibungsämter und des Konkursamtes (Art.
SchKG);3) 12. gegen Urteile der Friedensrichter wegen Verletzung materiellen Rechtes, offenbar unrichtiger Akten- und Beweiswürdigung und bei Verletzung bestimmter Prozessvorschriften.
13. …4)
Art. 209
2. Wirkungen
Die Beschwerde hemmt an sich die Rechtskraft und Vollziehbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Doch kann der Präsident der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass diese Wirkung eintreten solle.
Wird das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine im Laufe einer mündlichen Verhandlung gefällte Verfügung oder einen solchen Beschluss ergriffen, so kann der Beschwerdeführer gleichwohl angehalten werden, sich weiter auf die Verhandlung einzulassen.
Art. 210
a) Fristen 1 Die Beschwerde ist binnen 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an, oder, wenn eine solche nicht stattfindet, sofort nach der mündlichen Eröffnung anzumelden und binnen 10 Tagen der Gerichtskanzlei schriftlich und im Doppel unter Beifügung der angefochtenen Verfügung und der darauf bezüglichen Belege einzureichen und zu begründen.
1) Aufgehoben durch Änderung vom 16. Dez. 1999 (GS 26, 541); in Kraft am 1. Jan. 2000. 2) 3) 4) Aufgehoben durch § 2 des KRB vom 30. April 1981 betr. Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (GS 22, 73).
Im summarischen Verfahren kann der Richter die Beschwerdefrist in dringlichen Fällen bis auf 24 Stunden abkürzen.
Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Fristen gebunden.
Art. 211
b) Schriftenwechsel Wenn sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet darstellt, so wird das Doppel der Vorinstanz zur allfälligen Vernehmlassung sowie der Gegenpartei zur Beantwortung unter Fristansetzung zugestellt. Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel stattfinden.
Art. 2121 )
c) Noven Neue Vorbringen sind – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur unter den in § 205 genannten Bedingungen zulässig.
Art. 213
d) Umfang der Prüfung Mit der Beschwerde können (abgesehen von § 208 Ziff. 2, 12 und 13) alle Mängel des Verfahrens sowie des Entscheides gerügt werden.
Art. 214
e) Entscheid Ist die Beschwerde begründet, so hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf und fällt auf Grundlage der Akten und der gemachten Erhebungen ohne mündliche Verhandlungen an dessen Stelle einen neuen Entscheid.
Art. 214bis 2)
f) Rückweisung Erscheint die Sache aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht spruchreif, kann die Justizkommission sie zur weitern Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen.
1) 2) Eingefügt durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391).
C. Die Wiederaufnahme des Verfahrens
Art. 215
1. Zweck und Voraussetzungen Gegenüber den im ordentlichen Verfahren erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteilen oder Erledigungsbeschlüssen kann durch die Wiederaufnahme des Verfahrens die Änderung durch neue Beurteilung des Streitfalles nachgesucht werden: 1. wenn das Gericht einzelne streitige Punkte des Rechtsbegehrens nicht beurteilt hat;1) 2. wenn im Versäumnisverfahren der Ausgebliebene nicht formrichtig vorgeladen oder wenn er aus wichtigen Gründen verhindert war, zu erscheinen und sein Ausbleiben zu entschuldigen; 3. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren Geltendmachung vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheides trotz Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre; 4. wenn durch Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Feststellung der Einwirkung durch eine strafbare Handlung kann in anderer Weise als durch Strafurteil erfolgen, wenn die Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens aus andern Gründen als wegen Mangel an Beweis nicht möglich ist; 5. wenn bei einer rechtskräftigen Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Folgen in Ehesachen Mängel im Vertragsschluss vorliegen.2)
Art. 216
2. Gesuch
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens muss binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Urteils oder seit dem Bekanntwerden bzw. Eintreten des Grundes, im Falle von § 215 Ziff. 3 zudem spätestens binnen 10 Jahren vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils an gerechnet schriftlich und im Doppel bei demjenigen Gericht eingereicht werden, welches in letzter Instanz entschieden hat.
Es muss die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe und die Bezeichnung der für die Zulassung des Gesuches erforderlichen Beweise enthalten.
1) 2) Die Frist beginnt frühestens mit dem Tage der Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils zu laufen.
Art. 217
a) Vorbereitende Massnahmen Der Präsident des angerufenen Gerichtes oder der Einzelrichter überweist das Doppel des Gesuches der Gegenpartei zur Kenntnisnahme und Vernehmlassung, trifft die der Sachlage entsprechenden provisorischen Massnahmen und hemmt, nötigenfalls gegen Sicherstellung, die Vollstreckbarkeit des Entscheides, wenn dieser noch nicht vollzogen ist.
Art. 218
b) Prüfung der Zulässigkeit Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist wird über die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens eine mündliche Parteiverhandlung angesetzt, in welcher die von den Parteien anerbotenen und für die Zulässigkeit erheblichen Beweise abgenommen werden.
Art. 219
c) Rechtsmittel Gegen den die Wiederaufnahme aussprechenden oder ablehnenden Entscheid sind Rechtsmittel nur insoweit möglich, als solche gegen den angefochtenen Entscheid möglich gewesen wären.
Art. 220
4. Neue Beurteilung
Wird die Wiederaufnahme ausgesprochen und der angefochtene Entscheid aufgehoben, so tritt das Gericht sofort auf die neue Beurteilung des Prozesses ein; erfordert sie besondere Vorbereitungen, so wird dafür eine besondere Verhandlung angesetzt.
Gegen den Entscheid sind diejenigen Rechtsmittel zulässig, die gegenüber dem ursprünglichen Urteil zulässig waren.
VII. Abschnitt Der Vollzug der Urteile
Art. 221
1. Im Allgemeinen Der Vollzug der rechtskräftigen richterlichen Entscheide erfolgt auf dem Wege der Betreibung, wenn der Entscheid auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautet, im Übrigen auf dem Wege des Befehlsverfahrens.
Art. 222
2. Besondere Fälle
Lautet das Urteil auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung, so verschafft ihm der Kantonsgerichtspräsident auf Verlangen des Berechtigten im Wege des Befehls Nachachtung, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, Androhung von Busse und der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams.
Wird dem Befehl nicht oder unvollständig Folge geleistet, so ordnet der Richter den Urteilsvollzug durch Dritte oder die Polizei auf Kosten des Pflichtigen an.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.
Lautet das Urteil auf Herausgabe einer beweglichen Sache, so kann der Richter nach fruchtlosem Fristablauf diese polizeilich wegnehmen lassen.
Art. 223
3. Umwandlung Ist die gehörige Erfüllung einer persönlichen Leistung nicht möglich oder die Sache nicht auffindbar, so wandelt der Richter die Verpflichtung im summarischen Verfahren in eine solche zu entsprechender Geldleistung um. Die Festsetzung erfolgt nötigenfalls auf Grund eines Beweisverfahrens und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
Art. 224
4. Abstand und Vergleich
Der dem Gericht schriftlich eingereichte oder zu Protokoll gegebene Vergleich und der dem Gericht erklärte Abstand werden einem rechtskräftigen Urteil gleichgeachtet.
Klageanerkennung und Vergleich vor dem Friedensrichter haben dieselbe Wirkung.
Art. 225
5. Ausserkantonale Entscheide
Rechtskräftige Urteile anderer Kantone und in der Schweiz gefällte Schiedssprüche sind den im Kanton erlassenen gleichgestellt.
– 3 1)
Art. 226
6. Rechtsmittel Gegen den Entscheid des Einzelrichters ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Art. 226bis 2)
7. Anerkennung und Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988
Der Kantonsgerichtspräsident ist zuständig zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen im Sinne der Art. 26 Abs. 1 und
Abs. 1 des Übereinkommens.
Das Verfahren richtet sich – soweit das Bundesrecht nichts Anderes bestimmt – sinngemäss nach den Vorschriften dieses Gesetzes über das summarische Verfahren.
Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet über Anträge gemäss Art. 34 Abs. 1 des Übereinkommens ohne Anhörung des Schuldners.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten ist die Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts gemäss § 208 ff. zulässig. Der Entscheid der Justizkommission kann gemäss Art. 37 Abs. 2 bzw. Art. 41 des Übereinkommens mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden.3)
… 4) 1) Aufgehoben durch Änderung vom 31. Aug. 1989 (GS 23, 391). 2) Eingefügt durch Änderung vom 25. Juni 1992 (GS 24, 87). 3) 4) VIII. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 227
1. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1941 in Kraft.
Art. 228
2. Anwendung des alten Rechts Prozesse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des bisherigen Rechtes durchzuführen. Doch finden die in den Abschnitten V–VII enthaltenen Vorschriften sofort Anwendung.
Art. 229
3. Vollziehungsvorschriften
Die zur Vollziehung dieses Gesetzes nötigen Ausführungsvorschriften werden vom Obergericht auf dem Verordnungswege erlassen.
Das Obergericht erlässt insbesondere auf den Termin des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Tarif für die Gerichts- und Anwaltskosten.
Art. 230
4. Aufgehobene Bestimmungen Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: 1. Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 15. Weinmonat 18631) und die Vollziehungsreglemente zur Zivilprozessordnung vom 1. Hornung 18642); 2. Grossratsbeschluss betr. Abänderung der Bestimmungen über den Provokationsprozess vom 27. Christmonat 18713); 3. Übergangsbestimmungen betreffend die Rechtspflege vom 24. Juni 1874 hinsichtlich der zivilprozessualen Bestimmungen4); 4. Kantonsratsbeschluss betr. Behandlung von Ehestreitigkeitssachen vom 29. November 18755);
1) GS 4, 169 2) GS 4, 259 3) GS 5, 127 4) GS 5, 255 5) GS 5, 377 5. §§ 7–10 des Gesetzes betr. Wechselprotest, Wechselprozess und Wechselexekution vom 4. September 18841); 6. §§ 14 –20 und §§ 26 –37 der Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. Oktober 18912); 7. Verordnung betr. Feststellung des Nachlassverfahrens vom 17. Februar 18943); 8. Gesetz betr. Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistandes vom 18. März 18974); 9. Gesetz betr. das Verfahren bei Ausübung der Einzelkompetenz des Friedensrichters und des Kantonsgerichtspräsidenten vom 6. November 19025); 10. Kantonsratsbeschluss betr. das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel vom 28. Dezember 19116); 11. Vollziehungsverordnung zum Gesetz betr. die Einführung des Schweiz. Zivilgesetzbuches und zum Kantonsratsbeschluss vom 28. Dezember 1911 betr. das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel vom 20. Januar 19127); 12. § 14 des Gesetzes betr. Einführung der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung vom 23. Oktober 19168); 13. Verordnung betr. das Verfahren vor Kantonsgericht bzw. vor dem Kantonsgerichtspräsidenten als einziger kantonaler und erster Instanz in Rechtsstreitigkeiten aus dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 11. Mai 19189); 14. Gerichtsgebührentarif vom 28. November 191810); 15. Verordnung betr. das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten aus dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betr. die Arbeit in den Fabriken vom 9. Dezember 191911);
1) GS 7, 9 2) GS 7, 200 3) GS 7, 349 4) GS 8, 69 5) GS 9, 133 6) GS 10, 97 7) GS 10, 117 8) GS 10, 399 9) GS 10, 467 10) GS 10, 483 11) GS 10, 347 16. § 10 der Vollziehungsbestimmungen zum Bundesgesetz betr. die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und zum Bundesgesetz betr. die Arbeitszeit in den Fabriken vom 27. Juni 1919 und bezüglichen eidgenössischen Verordnungen vom 17. Dezember 19191); 17. Gesetz betr. teilweise Abänderung der Einführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 14. Oktober 19202); 18. Verordnung betr. das Verfahren bei Eheeinspruchsklagen vom 23. Juni 19323); 19. … 4) 1) GS 10, 543 2) GS 11, 105 3) GS 13, 27 4) Aufgehoben durch Ziff. II des G vom 24. Mai 1956 betr. Abänderung des G über die Brandversicherung der