312.1
Übertretungsstrafgesetz
Vom 23. Mai 2013 (Stand 1. Mai 2022)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 19371 und auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung2,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich
Dieses Gesetz ergänzt im Rahmen des dem Kanton vorbehaltenen Übertretungsstrafrechts die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)3.
Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist eine Handlung oder Unterlassung, die
zur Zeit der Tat in diesem oder einem anderen kantonalen Gesetz, einer vom Regierungsrat erlassenen gesetzesvertretenden Verordnung oder
durch Verweisung auf dieses Gesetz in einem allgemeinverbindlichen Gemeindereglement
mit Busse bedroht ist.
Art. 2 Gemeindestrafrecht
Zur Durchsetzung allgemeinverbindlicher Gemeindereglemente können durch Gemeindebeschluss für bestimmte Tatbestände Strafbestimmungen geschaffen werden.
Die Zuständigkeit der Gemeinden als Übertretungsstrafbehörde richtet sich nach § 53 Abs. 1 Bst. b Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 20104.
Art. 3 Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und des Jugendstrafrechts
Die allgemeinen Bestimmungen des StGB5 und das Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG)6 gelten auch für das dem Kanton vorbehaltene Strafrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Widerhandlungen gegen kantonales oder gemeindliches Strafrecht durch Jugendliche können auch von Verwaltungsbehörden beurteilt werden.
Art. 4 Strafe
Enthalten kantonale Erlasse oder allgemeinverbindliche Gemeindereglemente wegen Missachtung von Bestimmungen nur allgemein eine Strafandrohung oder einen Verweis auf das Übertretungsstrafgesetz, ist die Strafe Busse.
Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen.
2. Einzelne Übertretungen
Art. 5 Verunreinigung durch Kleinabfälle
Mit Busse wird bestraft, wer in öffentliche oder öffentlich zugängliche Gebiete oder Räume unbefugt Kleinabfälle wie Verpackungsmaterialien, Essensresten, Getränkebehältnisse oder Überreste von Raucherwaren wegwirft oder dort liegen lässt.
Mit Busse wird bestraft, wer solche Kleinabfälle von öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Gebieten oder Räumen aus unbefugt wegwirft.
Art. 6 Andere Verunreinigungen
Mit Busse wird bestraft, wer
in bewohntem, öffentlichem oder öffentlich zugänglichem Gebiet seine Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen verrichtet;
öffentliche oder öffentlich zugängliche Bauten oder Anlagen verunreinigt oder verunstaltet und sie dadurch in ihrem Aussehen oder bestimmungsgemässen Gebrauch beeinträchtigt;
unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt;
Hundekot liegen lässt und nicht korrekt entsorgt.
Art. 7 Vermummungsverbot
Mit Busse wird bestraft, wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht.
Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle Veranstaltungen fallen nicht unter das Vermummungsverbot.
Die Polizei darf im Einzelfall ereignisbezogen von der Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten ist.
Art. 8 Gefährdung durch Tiere
Mit Busse wird bestraft, wer
ein Tier nicht zweckmässig hält oder nicht so unter Kontrolle hält, dass niemand gefährdet oder belästigt wird;
durch Reizen oder Scheumachen eines Tieres eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen herbeiführt oder in Kauf nimmt;
ein Tier auf Menschen oder Tiere hetzt oder pflichtwidrig nicht von einem Angriff auf Menschen oder Tiere abhält oder abzuhalten versucht.
Fahrlässigkeit ist strafbar.
Art. 9 Lärm, Ruhestörung
Mit Busse wird bestraft, wer
aussergewöhnlichen Lärm verursacht, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht;
die am fraglichen Ort massgebliche oder übliche Nachtruhe durch übermässigen Lärm stört.
Fahrlässigkeit ist strafbar.
Art. 10 Störung des Dienstes
Mit Busse wird bestraft, wer
sich in dienstliche Funktionen der Polizei einmischt, die Erfüllung ihrer Aufgaben stört, vereitelt oder zu vereiteln versucht oder den Anordnungen nicht nachkommt, welche die Polizei innerhalb ihrer Befugnisse erlässt;
sich gegenüber einzelnen Mitarbeitenden der Polizei, die dienstliche Funktionen verrichten, ungebührlich verhält, insbesondere sie bespuckt, anrempelt oder festhält.
Absatz 1 gilt sinngemäss für die Störung des Dienstes der Funktionsträgerinnen und -träger gemäss § 17 Abs. 2.
Art. 11 Verweigerung von Angaben
Mit Busse wird bestraft, wer
einer Behörde;
den von ihr dazu berechtigten Mitarbeitenden;
Mitarbeitenden von Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr
trotz ordnungsgemässer Legitimation auf berechtigte Aufforderung hin Angaben über seine Person verweigert oder unrichtige Angaben macht.
Art. 12 Titelanmassung, unbefugte Berufsausübung
Mit Busse wird bestraft, wer
sich ohne Berechtigung als Inhaberin oder Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade den anerkannten schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig sind;
sich ohne Berechtigung öffentlich als Inhaberin oder Inhaber eines Diploms über genossene Ausbildung oder Befähigung ausgibt;
ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet.
Art. 13 Betteln
Wer bettelt und damit die öffentliche Ordnung stört, wird mit Busse bestraft.
Art. 14 Missachten von Ruhetags- oder Ladenöffnungsbestimmungen
Mit Busse wird bestraft, wer Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage oder die Ladenöffnungszeiten missachtet.
Fahrlässigkeit ist strafbar.
3. Ordnungsbussenverfahren
Art. 15 Grundsatz
Bestimmte Übertretungen des kantonalen Rechts gemäss Anhang7 zu diesem Gesetz werden in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet.
Art. 16 Voraussetzungen
Übertretungen des kantonalen Rechts werden mit einer Ordnungsbusse geahndet, wenn
sie mit den Bussenansätzen im Anhang8 aufgeführt sind und
der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich klar ist.
Lehnt die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren ab, wird Anzeige erstattet und das ordentliche Verfahren durchgeführt.
Art. 17 Befugnis zur Erhebung kantonaler Ordnungsbussen
Uniformierte und nicht uniformierte Mitarbeitende der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt sowie Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erheben Ordnungsbussen.
Folgende weitere Funktionsträgerinnen und -träger sind zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt:
Försterinnen und Förster des kantonalen Amts für Wald und Wild im Bereich Wald, soweit dieser jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt;
Wildhüterinnen und Wildhüter des kantonalen Amts für Wald und Wild im Bereich der Jagd auf dem ganzen Kantonsgebiet in ihrem Zuständigkeitsbereich;
Fischereiaufseherinnen und -aufseher des kantonalen Amts für Wald und Wild im Bereich der Fischerei auf dem ganzen Kantonsgebiet.
Sie haben sich gegenüber der fehlbaren Person mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren.
Art. 18 Bussenhöhe
Der Höchstbetrag für eine Ordnungsbusse beträgt 600 Franken.
Vorleben und persönliche Verhältnisse der fehlbaren Person werden bei der Bussenerhebung nicht berücksichtigt.
Art. 19 Zusammentreffen mehrerer Übertretungen
Erfüllt die fehlbare Person mehrere Tatbestände, die mit Ordnungsbussen geahndet werden können, werden die Bussen zusammengerechnet und es wird eine Gesamtbusse erhoben.
Lehnt sie das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere der ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, wird für alle Übertretungen das ordentliche Verfahren durchgeführt.
Art. 20 Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens
Das kantonale Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen
gegenüber Kindern und Jugendlichen vor Vollendung des 15. Altersjahres;
wenn der fehlbaren Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann;
wenn die Gesamtbusse beim Zusammentreffen mehrerer Übertretungen den Betrag von 600 Franken übersteigt;
wenn die fehlbare Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere der ihr vorgeworfenen Übertretungen ablehnt;
…
wenn die fehlbare Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat;
wenn Verfahrenshandlungen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20079 erforderlich sind, die in diesem Gesetz nicht genannt sind.
Art. 20a Sicherstellung und Einziehung
Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Art. 69 f. StGB10 einzuziehen sind, sichergestellt.
Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Busse als eingezogen.
Art. 20b Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren
Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.
Art. 21 Bezahlung
Die fehlbare Person kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt mit dem Vermerk von Ort, Datum, Zeit und der geahndeten Ordnungswidrigkeit, der Unterschrift der Kontrollperson sowie mit Hinweis auf die Rechtskraft. Der Name der fehlbaren Person wird darin nicht genannt.
Bezahlt die fehlbare Person die Busse nicht sofort, erhält sie ein Bedenkfristformular mit Einzahlungsschein. Darauf werden zusätzlich zu den Angaben gemäss Absatz 2 der Name und Vorname der fehlbaren Person, ihr Heimatort, ihr Geburtsdatum sowie ihre Postadresse festgehalten. Die Polizei vernichtet das Bedenkfristformular, wenn die Busse innert 30 Tagen bezahlt wird.
Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten.
Läuft die Bedenkfrist nach § 21 Abs. 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die fehlbare Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, so wird der gemäss § 21 Abs. 5 hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt.
Art. 22 Kosten
Das Ordnungsbussenverfahren ist kostenlos.
Art. 23 Rechtskraft
Die Ordnungsbusse wird mit der Bezahlung rechtskräftig.
Wird in einem nachträglich eröffneten ordentlichen Verfahren, das die gebüsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienststelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt wurde, wird die bezahlte Ordnungsbusse angerechnet oder zurückerstattet.
Art. 24 Aufsicht, Durchführung
Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens.
Soweit andere Kontrollorgane zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigt sind, koordiniert die Polizei das Verfahren und stellt dessen rechtmässige Durchführung sicher. Zu diesem Zweck kann sie den Kontrollorganen direkt verbindliche Weisungen erteilen.
Art. 25 Kompetenzdelegation
Der Regierungsrat
passt im Bussenkatalog die Verweisungen auf die gesetzlichen Bestimmungen nötigenfalls an;
bezeichnet jene Tatbestände des Bussenkatalogs, für deren Durchsetzung die Gemeinden mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten abschliessen können.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26 Generalklausel
Hinweise in einem Erlass oder in einer Verfügung auf das Polizeistrafgesetz vom 26. Februar 198111 allgemein oder auf bestimmte seiner Paragrafen, namentlich auf § 8, gelten als Hinweise auf § 4 bzw. auf die entsprechenden Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes, soweit nicht anderes Recht zur Anwendung gelangt.
Art. 27 Übergangsbestimmung
Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar auf Übertretungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen werden.
Art. 28 Änderung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden geändert:
Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 201012
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 198013
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) vom 28. August 200314
Schulgesetz vom 27. September 199015
Gesetz über die kantonalen Schulen vom 27. September 199016
Filmgesetz vom 6. Juli 197217
Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) vom 26. April 199018
Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 199319
Polizeigesetz vom 30. November 200620
Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) vom 30. November 200621
Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) vom 22. Dezember 198322
Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 20. Dezember 197923
Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 199424
Gesetz über die Gewässer (GewG) vom 25. November 199925
Gesetz über Strassen und Wege (GSW) vom 30. Mai 199626
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG) vom 29. Januar 199827
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz, GesG) vom 30. Oktober 200828
Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember 199429
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 200030
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) vom 17. Dezember 199831
Gesetz über Lotterien und gewerbsmässige Wetten (Lotteriegesetz) vom 6. Juli 197832
Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale vom 25. Februar 198233
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz) vom 25. Januar 199634
Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht aufgeführt.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Polizeistrafgesetz vom 26. Februar 198135.
Art. 31 Hängige Verfahren
Wurde eine kantonale Übertretung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, wird sie aber erst nachher durch die zuständige Behörde beurteilt, findet dieses Gesetz Anwendung, sofern es sich als das mildere Recht erweist.
Art. 32 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung36. Es tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme durch die Stimmberechtigten an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft37.
GS 2013/052