414.24
Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
Vom 26. Juni 2009 (Stand 1. August 2009)
Die Schulkommission der Fachmittelschule Zug,
gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Absenzenordnung regelt das Lektionenkontingent sowie dessen Überschreitungen.
Art. 2 Lektionenkontingent
Pro Semester steht den Lernenden ein Lektionenkontingent zur Verfügung, über das sie selbst bestimmen können. Es besteht aus den Fachkontingenten und aus dem Gesamtkontingent.
Art. 3 Umfang des Kontingents
Im Gesamtkontingent werden alle schulischen Absenzen (Unterrichtslektionen, Schulanlässe etc.) erfasst. Das Gesamtkontingent pro Semester beträgt 42 Lektionen.
Im Fachkontingent werden alle Absenzen in einem einzelnen Unterrichtsfach erfasst. Bei der Berechnung des Fachkontingents ist die effektive Anzahl Lektionen gemäss Stundenplan massgebend. Die Anzahl versäumter Unterrichtslektionen darf im Semester maximal das zweifache der Wochenlektionen betragen.
Bei Abwesenheiten spielt es keine Rolle, ob es sich um krankheits- oder anderweitig bedingte Absenzen handelt. Absenzen werden sowohl dem entsprechenden Fachkontingent wie auch dem Gesamtkontingent belastet.
Abwesenheit im berufskundlichen Unterricht (BKU) und im Phasenunterricht ist höchstens zweimal in jedem dieser Fächer (im Phasenunterricht: zwei Halbtage oder zweimal Teile davon) zulässig. Die Anzahl nicht besuchter Lektionen wird dem Gesamtkontingent belastet.
Die Anzahl der Kontingentslektionen darf weder im Gesamtkontingent noch in einem Fachkontingent überschritten werden.
Art. 4 Erfassen versäumter Lektionen
Begonnene Unterrichtseinheiten (Doppellektionen, Phasenhalbtage, etc.) dürfen nur mit dem Einverständnis der unterrichtenden Lehrperson verlassen werden. Auch diese Absenzen werden dem entsprechenden Fach- und dem Gesamtkontingent belastet.
Absenzen von Exkursionen oder Sporttagen werden für den ersten Halbtag mit zwei Lektionen dem entsprechenden Fachkontingent und mit zwei weiteren dem Gesamtkontingent belastet. Bei ganztägigen Anlässen werden dem Gesamtkontingent für den zweiten Halbtag zusätzlich vier weitere Lektionen belastet. Die Fachlehrperson meldet die Absenz der Klassenlehrperson.
Bei Absenzen von nicht fachgebundenen Veranstaltungen (Thementage, Klassenanlass oder -reise, Kulturnacht, Weihnachtsfeier, Solidaritätsessen, interdisziplinäre Woche, etc.) werden dem Gesamtkontingent pro Halbtag bzw. Anlass vier Lektionen belastet. Diese Absenzen sind schriftlich bei der Klassenlehrperson zu entschuldigen. Die verantwortliche Lehrperson meldet die Absenz der Klassenlehrperson.
Bei Krankheiten, die länger als drei Tage dauern und durch ein Arztzeugnis bestätigt sind, werden nur die ersten drei Tage der Absenz dem entsprechenden Fach- und dem Gesamtkontingent belastet. Krankheiten von mehr als fünf Tagen müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden.
Zu spätes Erscheinen im Unterricht entspricht im Wiederholungsfalle einer Kontingentslektion, die dem entsprechenden Fach- und dem Gesamtkontingent belastet wird.
Art. 5 Dispens
Gesuche um Dispens vom Unterricht bis zu einem Tag bewilligt die Klassenlehrperson. Die Schulleitung bewilligt Gesuche von mehr als einem Tag.
Grundsätzlich wird Dispens für die Teilnahme an Jugend- und Sport-Kursen, Militäraushebung, Aufnahmeprüfungen oder Vorstellungsgesprächen an weiterführenden Schulen bewilligt. Pro Semester wird maximal eine Dispens für ein Schnupperpraktikum erteilt.
Auf Gesuch hin kann die Schulleitung auch andere Absenzen ausnahmsweise bewilligen (bspw. Teilnahme am Wettbewerb «Schweizer Jugend forscht», an nationalen oder internationalen Sportwettkämpfen, Kulturengagement, etc.).
Gesuche müssen rechtzeitig an die Klassenlehrperson bzw. an die Schulleitung gestellt werden. Gesuche müssen vollständig (vorbereitetes Testatblatt, schriftliches Gesuch mit Belegen) eingereicht werden, ansonsten werden sie nicht behandelt. Der Dispens ist bewilligt, wenn die Klassenlehrperson bzw. die Schulleitung das Testatblatt unterschrieben hat.
Bewilligte Gesuche werden von der Schülerin bzw. vom Schüler den betroffenen Fachlehrpersonen mindestens einen Schultag vor der Abwesenheit mit dem Testatblatt vorgelegt. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden auch diese Lektionen dem entsprechenden Fach- und Gesamtkontingent belastet.
Art. 6 Kontrolle
Die Schülerinnen und Schüler sind selber für das Einhalten der Absenzenregelung verantwortlich und führen eine eigene Kontrolle.
Jede Fachlehrperson erfasst die Absenzen auf dem Absenzenblatt und übergibt dieses der Klassenlehrperson am Stichtag.
Das Erfassen der Absenzen während des Phasenunterrichts entspricht der Regelung in Abs. 1 und 2. Nach jeder Phase wird die Liste der Klassenlehrperson übergeben.
Die Klassenlehrperson führt die Gesamtübersicht über das Semester.
Die Stichtage für die Berechnung des Fach- und des Gesamtkontingents fallen auf das Semesterende.
Art. 7 Überschreitung der Kontingente
Die Fachlehrperson meldet eine Überschreitung des Fachkontingents mit der Kopie des Absenzenblattes unverzüglich der Klassenlehrperson.
Die Klassenlehrperson beantragt der Schulleitung die entsprechenden Sanktionen, nachdem sie den Sachverhalt mit der Schülerin bzw. dem Schüler besprochen hat:
bei Überschreitung des Fachkontingents unverzüglich;
bei Überschreitung des Gesamtkontingents spätestens eine Woche nach dem Stichtag.
Art. 8 Kürzung des Fachkontingents
Wird ein Fach- oder das Gesamtkontingent überschritten, so findet im folgenden Semester eine Kürzung des Fachkontingents statt. Die Anzahl der versäumten Unterrichtslektionen darf dann in jedem Fach noch maximal das 1.5-fache der Wochenlektionen betragen. Das Gesamtkontingent wird nicht gekürzt.
Bei gekürztem Fachkontingent wird auf ganze Lektionen aufgerundet, z.B. zählt bei 4.5 Lektionen das Kontingent 5 Kontingentslektionen.
Abwesenheit im berufskundlichen Unterricht (BKU) und im Phasenunterricht ist bei gekürztem Kontingent höchstens zweimal (im Phasenunterricht: zwei Halbtage oder zweimal Teile davon) zulässig.
Art. 9 Aufhebung der Kürzung
Findet während des Semesters bei gekürztem Kontingent keine weitere Überschreitung statt, dann erhöht sich der Faktor für das Folgesemester wieder auf 2. Bei einer weiteren Überschreitung hingegen bleibt der Faktor auch für das folgende Semester bei 1.5.
Art. 10 Weitere Sanktionen
Nach einer Kürzung eines Fachkontingents nehmen die Sanktionen bei weiteren Verstössen gegen die Absenzenordnung sukzessive zu:
Stufe 1: Schriftlicher Verweis. Das Fachkontingent wird bzw. bleibt im Folgesemester gekürzt. Ein schriftlicher Verweis wird nur einmal erteilt. Im Wiederholungsfall erfolgt die Sanktion nach Stufe 2.
Stufe 2: Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit mindestens einem Semester Bewährungsfrist; das Fachkontingent im Folgesemester bleibt gekürzt.
Stufe 3: Wegweisung von der Schule. Liegen besondere Umstände vor, kann die Rektorin bzw. der Rektor von einer Wegweisung absehen.
Vorgehen:
Ordnet die Schulleitung eine Massnahme nach Stufe 1 oder 2 an, hat sie vorgängig die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler und eventuell weitere Beteiligte anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen. Alle Beteiligten bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie das Protokoll zur Kenntnis genommen haben. Zudem wird bei der Klassenlehrperson ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers sowie über allfällige weitere Umstände, die zur gerechten Beurteilung beitragen können, eingeholt;
Ein Entscheid nach Stufe 1 oder 2 muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie – soweit es rechtliche zulässig ist – Erziehungsberechtigte sind angemessen zu informieren.
Wird gegen eine Schülerin bzw. einen Schüler nach erfolgter Anmeldung zur Abschlussprüfung eine Sanktion nach Stufe 3 (Wegweisung von der Schule) ausgesprochen, wird sie bzw. er vom Unterricht ausgeschlossen. Sie bzw. er wird aber zur Abschlussprüfung zugelassen.
Art. 11 Schlussbestimmungen
Die Absenzenordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Die Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug vom 25. Juni 2007 ist aufgehoben.
GS 31, 203