415.11
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Vom 16. Mai 2008 (Stand 1. Juni 2008)
Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,
gestützt auf Artikel 10 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in die Grundausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ.
Art. 2 Aufnahmekommission
Die Direktionskonferenz setzt eine Aufnahmekommission ein, die sich aus Dozierenden der Teilschulen der PHZ und einer angemessenen Vertretung der Abgeberschulen zusammensetzt.
Die Aufnahmekommission
ist zuständig für die gemeinsame Planung und Durchführung des Aufnahmeverfahrens an allen Teilschulen der PHZ,
steht der Direktion PHZ in Fragen der Aufnahmepraxis beratend zur Seite und
kann der Direktion PHZ bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge stellen.
Die Direktionskonferenz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der Aufnahmekommission in einem Geschäftsreglement.
Art. 3 Termine und Fristen
Die Direktion legt die Termine für die Anmeldung zum Studium, für die Anmeldung zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und publiziert sie in allen Konkordatskantonen.
Art. 4 Information der Öffentlichkeit
Die Direktion ist verantwortlich für die Information der Öffentlichkeit über die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren.
Sie sorgt für eine angemessene Information der Abgeberschulen.
Art. 5 Anmeldung
Die Anmeldung zum PHZ-Studium ist an die Direktion zu richten.
Die Anmeldung erfolgt mit dem ordentlichen Anmeldeformular. Beizulegen sind:
ein Lebenslauf mit vollständiger Darstellung des bisherigen Bildungsgangs und der beruflichen Tätigkeiten und
ein Dossier mit den Nachweisen über erworbene Qualifikationen.
In begründeten Fällen kann ein ärztliches Zeugnis angefordert werden.
Art. 6 Aufnahme mit Karenzfrist
Wer an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder vergleichbaren Lehrerbildungsinstitution infolge Nichtbestehens von Prüfungen endgültig vom Weiterstudium ausgeschlossen worden ist, wird erst nach einer zweijährigen Karenzfrist zu einem PHZ-Studium zugelassen.
Art. 7 Aufnahmeentscheid
Die Direktorin oder der Direktor entscheidet über die Aufnahme in eine Grundausbildung an der PHZ. Die Aufnahmekommission kann der Direktion PHZ bezüglich konkreter Aufnahmen Anträge stellen.
2. Aufnahmevoraussetzungen
Art. 8 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe
Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe setzt eine gymnasiale Maturität, unter Vorbehalt von Absatz 2 ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom, den Abschluss einer Fachhochschule, eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement der EDK oder eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik voraus.
Bewerberinnen und Bewerber, die über
eine anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Gesundheit, Soziales, Kommunikation und Information (Angewandte Linguistik), Gestaltung und Kunst, Musik und Theater oder Angewandte Psychologie oder
ein Diplom einer dreijährigen anerkannten Diplommittelschule (DMS),
einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens dreijähriger Arbeitserfahrung,
ein Diplom einer anerkannten Handelsmittelschule mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung,
ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten oder ein EDK-anerkanntes Fachlehrdiplom,
einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung verfügen,
werden zur Ausbildung zur Lehrperson für Kindergarten/Unterstufe und für die Primarstufe zugelassen, sofern sie vor Studienbeginn ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 mit einer Eintrittsprüfung als Äquivalenzausweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik bestehen.
Art. 9 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Sekundarstufe I
Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I setzt eine gymnasiale Maturität, ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe, den Abschluss einer Fachhochschule oder eine anerkannte Berufsmaturität mit einer Ergänzungsprüfung gemäss dem Passerellenreglement der EDK voraus.
Bewerberinnen und Bewerber, die über
eine Fachmaturität,
einen anerkannten Fachmittelschulausweis mit mindestens dreijähriger Arbeitserfahrung,
eine Berufsmaturität,
ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten, ein EDK anerkanntes Fachlehrdiplom oder
einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung verfügen,
werden zur Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I zugelassen, wenn sie ein erweitertes Aufnahmeverfahren gemäss Art. 14 bis 18 bestehen und damit einen Allgemeinwissensstand auf gymnasialem Maturitätsniveau mittels einer Eintrittsprüfung vor Beginn des Studiums ausweisen. Der Fächerkanon und das Niveau der Eintrittsprüfung entsprechen dem jenigen der Passerelle von der Berufsmaturität an die universitären Hochschulen.
Art. 10 Aufnahmevoraussetzungen Studiengang Schulische Heilpädagogik
Die Aufnahme in die Ausbildung zur Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik setzt voraus:
ein anerkanntes Diplom für den Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe,
mindestens zwei Jahre unterrichtspraktische Erfahrung im Umfang von jährlich mindestens 50 Prozent Beschäftigungsgrad an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe,
im Teilzeitstudium in der Regel ein bei Studienbeginn bestehendes Anstellungsverhältnis im heilpädagogischen Bereich und
das erfolgreiche Durchlaufen eines von der Leiterin oder dem Leiter des Studiengangs durchgeführten Aufnahmeverfahrens, insbesondere bestehend aus einem Bewerbungsschreiben gemäss den Vorgaben der Studiengangleitung und einem Aufnahmegespräch.
Art. 11 Arbeits- und Berufserfahrung
Die Arbeits- und Berufserfahrung gemäss Art. 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 wird auf der Basis einer Vollzeitanstellung berechnet. Ausgewiesene kontinuierliche Familienarbeit wird zur Hälfte angerechnet.
Art. 12 Ausländische Vorbildung
Die Bewertung von ausländischen Vorbildungen im Hinblick auf die Aufnahme in einen Studiengang der PHZ richtet sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.
Art. 13 Sprachnachweis
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Aufnahme anerkannten Vorbildungsausweise nicht an einer Schule mit der Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Europäischen Sprachenportfolios, verlangt.
3. Erweitertes Aufnahmeverfahren
Art. 14 Ablauf und Inhalte
Das erweiterte Aufnahmeverfahren beinhaltet
ein Beratungs- und Zuweisungsgespräch zur Abklärung der Vorleistungen und der Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung,
die Festlegung der Fachbereiche, in welchen eine Ergänzung der Allgemeinbildung im Hinblick auf das Niveau des gewählten Studiengangs erforderlich ist,
den Besuch der festgelegten Module im Rahmen des Vorbereitungskurses und
das erfolgreiche Absolvieren einer Eintrittsprüfung.
Art. 15 Beratungs- und Zuweisungsgespräch
Im Beratungs- und Zuweisungsgespräch werden die individuellen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber an Hand der Anmeldeunterlagen und unter Berücksichtigung des Stufenentscheids besprochen sowie Massnahmen zur Ergänzung der Allgemeinbildung geklärt.
Aufgrund des Gesprächs wird den Bewerberinnen und Bewerbern ein Zuweisungsentscheid ausgestellt, der festhält,
in welchen Fachbereichen die aufgrund der Vorbildung ausgewiesenen Kompetenzen für die Aufnahme anerkannt werden,
in welchen Fachbereichen eine Eintrittsprüfung zu absolvieren ist und
welcher Vorbereitungskurs zu besuchen ist.
Der Direktor/die Direktorin erlässt unter Einbezug der Teilschulen und der Abgeberschulen verbindliche Richtlinien über die Anerkennung der Vorleistungen in einzelnen Fachbereichen.
Art. 16 Vorbereitungskurse
Der Vorbereitungskurs dient der Vorbereitung auf die Eintrittsprüfung.
Der Besuch des Vorbereitungskurses und das Ablegen der im Kurs verlangten Leistungsnachweise ist in denjenigen Fachbereichen, in denen eine Eintrittsprüfung absolviert werden muss, zwingend.
Der Direktor/die Direktorin ist verantwortlich für die Durchführung der Vorbereitungskurse.
Ein Vorbereitungskurs, der bis zu einem Monat nach Beginn abgebrochen wird, gilt als nicht besucht und kann wiederholt werden. Wird ein Vorbereitungskurs zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen, gilt er als nicht bestanden und kann nicht mehr wiederholt werden. Bei wichtigen Gründen (z. B. Mutterschaft oder Krankheit) kann die Direktorin oder der Direktor Ausnahmen bewilligen. Die Kursgebühr wird in keinem Fall zurückerstattet.
Ein nicht bestandener Vorbereitungskurs kann nicht wiederholt werden.
Art. 17 Eintrittsprüfung
Im Rahmen der Eintrittsprüfung wird überprüft, ob der Stand der Allgemeinbildung den in den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 statuierten Voraussetzungen entspricht.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Eintrittsprüfung sind
der Besuch der notwendigen Module im Vorbereitungskurs und
das Ablegen der verlangten Leistungsnachweise.
Die Eintrittsprüfung umfasst
a) in jedem Fall: die Überprüfung der Kenntnisse in den Fachbereichen Deutsch und Mathematik und
b) abhängig von den nach Artikel 15 anerkannten Vorleistungen die Überprüfung der Kenntnisse
ba) in einer Fremdsprache: Französisch oder Englisch,
bb) in zwei Fächern aus dem Fachbereich Naturwissenschaften
bc) in zwei Fächern aus dem Fachbereich Gesellschaftswissenschaften sowie
bd) in zwei Fächern aus den Fachbereichen Gestaltung, Musik, Bewegung und Sport.
Die Eintrittsprüfung ist innerhalb eines Jahres zu absolvieren. Vorbehalten bleibt die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung.
Art. 18 Bestehen des erweiterten Aufnahmeverfahrens
Das erweiterte Aufnahmeverfahren ist bestanden, wenn die Eintrittsprüfung mit mindestens genügenden Ergebnissen absolviert wurde.
Die Eintrittsprüfung kann wiederholen, wer in den Fächern gemäss Artikel 17 Absatz 3 litera a sowie literae ba und bb maximal zwei Fächer beziehungsweise von der Gesamtprüfung maximal drei Fächer nicht bestanden hat. Die Wiederholung muss spätestens im darauf folgenden Jahr absolviert werden. Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
Eine allfällige Prüfungsabmeldung muss begründet und bis spätestens vier Wochen vor der Prüfung erfolgen. Bleibt eine Bewerberin oder ein Bewerber ohne rechtzeitige Angabe wichtiger Gründe einem Prüfungstermin fern, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Wird die Abmeldung mit einer Krankheit begründet, ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
4. Immatrikulation
Art. 19 Immatrikulation an einer Teilschule
Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulation an allen Teilschulen der PHZ.
Mit der Anmeldung zum Studium an der PHZ geben die Studierenden an, an welcher Teilschule sie sich immatrikulieren wollen.
Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort Studienplätze zur Verfügung stehen, kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag der betroffenen Teilschule eine Zuweisung zu einer anderen Teilschule verfügen. Die Auswahl der umzuteilenden Studierenden erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
Alle neu eintretenden Studierenden der betroffenen Teilschule werden über die Notwendigkeit einer Umteilung informiert und zu einem freiwilligen Wechsel aufgefordert.
Melden sich nicht genügend Freiwillige, werden jene einer andern Teilschule zugeteilt, für die eine Umverteilung verkehrstechnisch zumutbar ist.
5. Rechtsmittel
Art. 20 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
6. Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 13. September 2002 aufgehoben.
GS 29, 781