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Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

521.4 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zg/bgs/521-4/de/verordnung-uber-die-wehrpflichtersatzabgabe

Consulté le 2 sept. 2026

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521.4

Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Vom 26. November 1996 (Stand 11. Juli 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 22 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 19591,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 661

Art. 1 Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung

Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär.

Art. 2 Rekursinstanz

Rekursinstanz ist das Verwaltungsgericht.

Art. 3 Kantonale Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung meldet dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen:

  1. die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer;

  2. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer;

  3. die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer.

Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär die für die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen in einem elektronischen Abrufverfahren unentgeltlich bekannt.

Art. 4 …

Art. 5 Stundung, Ratenzahlung und Erlass

Für die Verlängerung der Zahlungsfrist und für die Bewilligung von Ratenzahlungen ist das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär zuständig.

Über Erlassgesuche verfügt das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär. Über dagegen gerichtete Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht.

Art. 6 Strafverfolgung

Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.

Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Amts für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Strafgericht.

Art. 7 …

GS 25, 423