753.11
Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr
Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Oktober 2023)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 19881,
beschliesst:
Art. 1 Gebühren für Schiffs- und Schiffsführerausweise
Schiffsführerausweise
Ausstellung: Fr. 60.–
Änderungen im Schiffsführerausweis: Fr. 25.–
Duplikat: Fr. 40.–
Internationales Fähigkeitszeugnis (Schiffsführerausweis): Fr. 60.–
Prüfung des Gesuchs um einen Schiffsführerausweis: Fr. 50.–
Schiffsausweis
1. Ausstellung: Fr. 60.–
2. Änderung im Schiffsausweis: Fr. 25.–
3. Duplikat: Fr. 40.–
4. Versicherungswechsel: Fr. 35.–
5. …
6. Eintrag und Löschung «Halterwechsel verboten»:
a) Als Schaltergeschäft: Fr. 40.–
b) Anträge über Clearingstelle: Fr. 10.–
7. In Schiffsführer- und Schiffsausweisen sind gebührenfrei
a) die Einträge von Adressänderungen
b) Namensänderungen infolge einer Änderung im Zivilstand
Art. 2 Prüfungsgebühren
Schiffsprüfungen
1. Die Gebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung. Der Stundenansatz beträgt Fr. 174.–
2. Das Strassenverkehrsamt setzt für die einzelnen Schiffskategorien die Dauer der Schiffsprüfung fest.
3. Besondere Aufwendungen wie Fahrten zum Abnahmeplatz und zurück werden nach zeitlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
4. Schiffsprüfungen nach Beanstandungen ohne Aufgebot (Reparaturbestätigungsverfahren [RBV]): Fr. 20.–
5. Bei auswärtigen Schiffsprüfungen werden folgende Zuschläge erhoben:
a) Einzelprüfung: Fr. 30.–
b) Gruppenprüfung zwei oder mehrere Schiffe am gleichen Ort: Fr. 10.–
Schiffsführerprüfung
1. Praktische Schiffsführerprüfung
a) Die Gebühr für die praktische Schiffsführerprüfung richtet sich nach dem zeitlichen Aufwand für die Prüfung. Der Stundenansatz beträgt: Fr. 120.–
b) Das Strassenverkehrsamt setzt für die einzelnen Ausweiskategorien die Dauer der praktischen Schiffsführerprüfung fest.
c) Besondere Aufwendungen wie Fahrten zum Prüfungsort und zurück werden nach dem zeitlichen Aufwand in Rechnung in gestellt.
d) …
2. Theoretische Schiffsführerprüfung
a) Theorieprüfungen gruppenweise pro Person: Fr. 40.–
b) Einzelprüfung pro Person gemäss zeitlichem Aufwand (Fr. 120.– pro Stunde)
Ausfallgebühren
Bei unentschuldigtem oder zu spät entschuldigtem Fernbleiben ist die Gebühr für die reservierte Zeit gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 1 (im Falle von Schiffsprüfungen) respektive gemäss § 2 Abs. 2 Ziff. 1 Bst. a (im Falle von Schiffsführerprüfungen) zu entrichten.
Gebühr für die Verschiebung einer festgesetzten theoretischen oder praktischen Schiffsführerprüfung sowie einer Schiffsprüfung: Fr. 15.–
Art. 3 Bewilligungen
Bewilligungen für Versuchsfahrten und nautische Veranstaltungen: Fr. 200.– bis Fr. 2 400.–
Bewilligung zum Ablegen der Schiffsführerprüfung in einem anderen Kanton: Fr. 35.–
…
Übrige Verfügungen und Bewilligungen (für Gesuchsprüfungen und Abklärungen aller Art): Fr. 60.– bis Fr. 2 500.–
Art. 4 Verschiedene Gebühren
Adressnachforschungen bei Unterlassen der Meldepflicht (Art. 85 und Art. 98 BSV): Fr. 50.– bis Fr. 300.–
Gebühr für die 2. Mahnung (inklusive): Fr. 35.–
Einzug des Schiffs- oder Schiffsführerausweises durch die Polizei: Fr. 150.–
Übrige, nicht ausdrücklich erwähnte Verfügungen und Dienstleistungen: Fr. 50.– bis Fr. 500.–
Bestätigungen und Dienstleistungen zuhanden anderer Behörden: Fr. 35.–
Mitteilung Annullierung der Haftpflichtversicherung: Fr. 35.–
Kilometerentschädigung (Expertisen etc.): Fr. 1.50
Abtretung von Kennzeichen bzw. Gebühr bei Verweigerung: Fr. 150.– bis Fr. 400.–
Die Übertragung der Kennzeichen im Todesfall der bisherigen Halterin oder des bisherigen Halters auf die überlebende Ehegattin, den überlebenden Ehegatten, die überlebende registrierte Partnerin oder den überlebenden registrierten Partner ist gebührenfrei. Die Möglichkeit der gebührenfreien Übertragung besteht während eines Jahres nach dem Ableben.
Art. 5 Administrativmassnahmen
Verfahrenskosten nach Aufwand: Fr. 150.– bis Fr. 700.–
…
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr vom 28. April 19922 ist aufgehoben.
GS 28, 579