824.26
Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle
Vom 20. Dezember 2005 (Stand 11. Mai 2020)
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 58 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 20141, Art. 113 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) vom 16. Dezember 20162 und § 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG) vom 13. Juni 19953,
verfügt:
Art. 1 Gebühren
In der amtlichen Lebensmittelkontrolle unter der Leitung der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers werden folgende Gebühren in Taxpunkten (TP) erhoben:
1. Inspektionen und Probenerhebungen
a) …
b) Wegpauschale: 20 TP
c) Inspektionen und Probenerhebungen vor Ort: für jede angebrochene 1/4 Stunde: 15 TP
d) Administrative Erfassung der erhobenen Proben durch das Sekretariat: für die erste Probe Pauschale: 20 TP, für jede weitere Probe zusätzlich Pauschale: 2 TP
2. Technische Untersuchungen: nach Gebührentarif des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz
3. Inspektions- und Untersuchungsberichte
a) Beanstandung und Verfügung, Standardtext: Pauschale: 20 TP
b) Beanstandung und Verfügung, individueller Text: nach Zeitaufwand: 1 TP/Min.
4. Zusätzlicher Aufwand infolge von Beanstandungen
a) Zusätzliche Aufwendungen und Amtshandlungen im Nachgang zu Beanstandungen bzw. Verfügungen: nach Zeitaufwand: 1 TP/Min.
5. Überprüfung von Bezeichnungen
a) Überprüfung von Bezeichnungen, Prospekten, Etiketten, Packungstexten etc.: nach Zeitaufwand: 1 TP/Min.
6. Prüfung und Unterzeichnung von Zertifikaten
a) Unterzeichnung pro Exemplar: nach Gebührentarif des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz
b) umfangreichere Prüfung von Unterlagen und Belegen, Erstellen von Zertifikaten: zusätzlich zur Unterzeichnung nach Zeitaufwand: 1 TP/Min.
Art. 2 Gebührenverzicht
In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet.
Art. 3 Taxpunktwert
Der Wert eines Taxpunktes beträgt Fr. 2.20.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 2006 in Kraft. Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Der Gebührentarif vom 10. August 19954 ist aufgehoben.
GS 28, 585