824.27
Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischkontrolle
Vom 20. November 2012 (Stand 1. Dezember 2012)
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 8 der Kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG) vom 13. Juni 19951, auf Art. 45 des Lebensmittelgesetzes (LMG) vom 9. Oktober 19922 und Art. 63 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR ) vom 23. November 20053,
beschliesst:
Art. 1 Gebühren für die Fleischuntersuchung
Die Grundgebühr je Besuch und Schlachtbetrieb beträgt Fr. 20.– (die Schlachttieruntersuchung und der Besuch auf dem Schlachtbetrieb für die Fleischkontrolle gelten als zwei unterschiedliche Besuche).
Zusätzlich je Tier:
Grossvieh (Rind ab 6 Wochen, Pferd) Fr. 12.–
Kleinvieh (Schwein, Schaf, Ziege) Fr. 6.–
Kalb (Rind unter 6 Wochen) Fr. 5.–
Gehege- und anderes Wild Fr . 6.–
anderes Schlachtvieh Fr. 6.–
Geflügel und Kaninchen –.20
Die Kosten für obligatorische Trichinenuntersuchungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Bei Beanstandungen zusätzlich:
Für die Kontrolle der Gefrierbehandlung je Schlachtkörper Fr. 10.–
Für die Probenerhebung zur bakteriologischen Untersuchung einschliesslich Nachkontrolle, je Schlachtkörper Fr. 45.–
Für übrige Probenerhebungen nach Zeitaufwand pro Minute Fr. 2.–
Weiter werden die Kosten für Laboruntersuchungen sowie sämtliche Auslagen in Rechnung gestellt. Bei Schlachtungen krankerscheinender Tiere trägt der Kanton die Kosten der bakteriologischen Untersuchungen und für Seuchenabklärungen.
Art. 2 Gebühren für die Bewilligung von Schlachtanlagen
Für die Bewilligung von Schlachtanlagen gelten die Gebühren gemäss Verwaltungsgebührentarif vom 11. März 19744.
Art. 3 Gebühren für besondere Dienstleistungen und Kontrollen
Besondere Dienstleistungen und Kontrollen: nach Zeitaufwand, Stundenansatz Fr. 130.–.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft und ersetzt denjenigen vom 24. November 19985.
GS 31, 681