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Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes

826.192 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zg/bgs/826-192/de/gebuhrentarif-fur-die-benutzung-des-rettungsdienstes

Consulté le 5 sept. 2026

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826.192

Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes

Vom 17. Oktober 1995 (Stand 1. Januar 2016)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 21. Mai 19701 und Ziff. 116 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 19742,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 821.1
  2. [2] BGS 641.1

Art. 1 Einsätze des Rettungsdienstes

Für den Einsatz zu Gunsten einer Einzelperson stellt der Rettungsdienst folgende Positionen in Rechnung:

  • 1. Grundtaxe: Fr. 250.–. Mit der Grundtaxe werden die erste Arbeitsstunde der Besatzung, die Einsatzdisposition, die Infrastrukturkosten und die Pikettstellung abgegolten.

  • 2. Grundtaxe für Notfalleinsätze: Fr. 500.–. Als Notfall gelten Einsätze, die nach Eingang des Auftrags (Alarmierung) innerhalb einer Stunde stattfinden müssen.

  • 3.

  • a) Pauschalzuschlag für Nacht- (20.00–06.00), Sonn- oder Feiertagseinsätze (00.00–24.00) Fr. 100.–. Der Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagszuschlag gilt unter Vorbehalt von Bst. b) für Einsätze, die in der erwähnten Zeitperiode begonnen werden oder enden.

  • b) Pauschalzuschlag für Nachteinsätze an Sonn- und Feiertagen: Fr. 150.–. Der Zuschlag gilt bei allen Einsätzen, die sowohl die Kriterien für den Nacht- als auch für den Sonn- und Feiertagszuschlag erfüllen.

  • 4. Zuschlag für Einsätze, die länger als 1 Stunde dauern, pro Besatzungsmitglied und angebrochene 15 Minuten: Fr. 35.–.

  • 5. Pauschalzuschlag für den Einsatz des Notfall-Einsatzfahrzeuges: Fr. 500.–.

  • 6. Preis pro gefahrenen Kilometer: Fr. 3.–.

Für Zusatzaufwendungen wie spezifisches Material, das für rettungsdienstliche Behandlungen benötigt wird, für die Reinigung und Administration sowie weitere Leistungen werden fallweise zusätzliche Pauschalen in Rechnung gestellt. Diese Pauschalen werden von der Gesundheitsdirektion festgelegt.

  1. …

  2. …

  3. …

  4. …

  5. …

Wenn gleichzeitig mehrere Personen im gleichen Fahrzeug transportiert werden, kommt bei Abs. 1 Ziff. 1-6 ein Tarifansatz von 75 % pro Person zur Anwendung. Die Kosten gemäss Absätzen 4 und 5 werden anteilsmässig in Rechnung gestellt. Zusatzaufwendungen gemäss § 1 Abs. 1a werden je nach bezogener Leistung verrechnet.

Für den Transport von Material und Organen gilt der Normaltarif.

Gebühren für Bahnverlad, Fähren- oder Tunnelbenützung: effektive Kosten.

Unterkunft und Verpflegung der Besatzung bei Einsätzen, die länger als 5 Stunden dauern: gemäss kantonaler Personalverordnung.

Art. 2 …

Art. 3 Einsätze im Ausland

Es werden die Tarife gemäss § 1 erhoben und es sind die effektiven Auslagen der Besatzung zu übernehmen.

Es wird ein Kostenvorschuss verlangt.

Art. 4 Besondere Bestimmungen

Die Anwendung der Tarifpositionen in speziellen Fällen ist Sache der Gesundheitsdirektion.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif ersetzt den Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes vom 14. November 19943 und tritt per 1. Januar 1996 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Footnotes

  1. [3] GS 24, 519

GS 25, 165