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Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung

861.422 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zg/bgs/861-422/de/richtlinie-betreffend-unterstutzungsleistungen-fur-personen-aus-dem-asylbereich-ohne-aufenthaltsbewilligung

Consulté le 4 sept. 2026

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861.422

Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung

Vom 21. September 2022 (Stand 1. April 2026)

Die Direktion des Innern des Kantons Zug,

gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung betreffend Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich vom 27. Januar 2009 1,

verfügt:

Footnotes

  1. [1] BGS 861.42

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Unterstützungsleistungen im Asylbereich gelten für folgende Personengruppen:

  1. Asylsuchende (Ausweis N);

  2. vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F);

  3. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S).

Die Nothilfeleistungen gelten für folgende Personengruppen:

  1. Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE);

  2. Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid (NAE).

Art. 2 Teuerungsanpassung

Die Anpassung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt an die Teuerung erfolgt im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, spätestens mit einem Jahr Verzögerung.

Die Beträge werden für Personengruppen im Asylbereich nach § 1 Abs. 1 dieser Richtlinie auf den nächsten Franken gerundet.

Art. 2a Bezahlkarte

Pro Unterstützungseinheit wird grundsätzlich eine Bezahlkarte abgegeben. In begründeten Ausnahmefällen kann für dieselbe Unterstützungseinheit eine zusätzliche Bezahlkarte abgegeben werden.

Pro Karte ist ein Bargeldbezug von maximal 150 Franken pro Monat zulässig.

In begründeten Ausnahmefällen kann ganz oder teilweise auf die Ausrichtung der Unterstützungsleistungen über eine Bezahlkarte verzichtet werden.

2. Unterstützungsleistungen im Asylbereich

Art. 3 Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird in Abhängigkeit der Haushaltsgrösse festgesetzt:

Haushaltgrösse

Grundbedarf pro Monat

1 Person

484 Franken

2 Personen

914 Franken

3 Personen

1310 Franken

4 Personen

1533 Franken

5 Personen

1730 Franken

Pro weitere Person

+ 216 Franken

Je nach den konkreten Umständen, insbesondere der Wohnsituation, kann das Kantonale Sozialamt Zuschläge gewähren oder Abzüge veranschlagen.

Wird die Verpflegung durch Dritte erbracht, sind folgende Abzüge zulässig:

Haushaltgrösse

Kosten pro Mahlzeit und Person

1 Person

Fr. 2.80

2 Personen

Fr. 2.60

3 Personen

Fr. 2.40

4 Personen

Fr. 2.20

5 Personen

Fr. 2.00

Pro weitere Person

Fr. 2.00

Art. 4 Benutzungsgebühr bei Unterbringung in kantonalen Unterkünften

Für die Unterbringung in kantonalen Unterkünften wird eine monatliche Benutzungsgebühr angerechnet.

Die Benutzungsgebühr wird bei der Unterbringung in einer Kollektivunterkunft wie folgt festgesetzt:

Zimmer

Wohnkosten pro Person

1 Person in Einzelzimmer

432 Franken

1 Person in Mehrbettzimmer

278 Franken

2 Personen (Unterstützungseinheit) in Mehrbettzimmer

247 Franken

3 Personen (Unterstützungseinheit) in Mehrbettzimmer

216 Franken

4 Personen (Unterstützungseinheit) in Mehrbettzimmer

185 Franken

5 Personen (Unterstützungseinheit) in Mehrbettzimmer

154 Franken

Pro weitere Person (Unterstützungseinheit) in Mehrbettzimmer

103 Franken

Die Benutzungsgebühr wird bei der Unterbringung in einem Studio oder einer Wohnung – bis maximal zu den effektiven Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) – wie folgt festgesetzt:

Haushaltgrösse

Wohnkosten pro Haushalt

1 Person

432 Franken

2 Personen

864 Franken

3 Personen

1297 Franken

4 Personen

1626 Franken

5 Personen

1904 Franken

Pro weitere Person

+ 123 Franken

Sind Personen in der Lage, ohne finanzielle Unterstützung eine private Unterkunft zu beziehen, haben sie innerhalb von sechs Monaten eine eigene Wohnung zu suchen, wobei ein Auszug jederzeit ohne Einhaltung von Fristen zulässig ist. Die Nutzung kann unter Umständen unter Berücksichtigung der folgenden schrittweisen Gebührenerhöhung verlängert werden:

Stufen

Erhöhung

Ab 7. Monat nach finanzieller Unabhängigkeit

+ 103 Franken

Ab 10. Monat nach finanzieller Unabhängigkeit

+ 257 Franken

Art. 5 Benutzungsgebühr bei Unterbringung in Gastfamilien

Für die Unterbringung in Gastfamilien wird den Gastgebenden auf Antrag monatlich ein Beitrag ausbezahlt und den untergebrachten Personen als Benutzungsgebühr angerechnet:

Anzahl

Beitrag

1 Person

250 Franken

2 Personen

380 Franken

3 Personen

460 Franken

4 Personen

530 Franken

Ab 5 Personen

600 Franken

Art. 6 Übernahme der Wohnkosten bei Privatwohnungen

Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) werden unter Berücksichtigung der Haushaltsgrösse als Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) maximal die Benutzungsgebühren gemäss § 4 Abs. 3 dieser Richtlinie und zusätzlich die tatsächlichen Stromkosten übernommen.

Über dem Maximalbetrag liegende Wohnkosten können in begründeten Ausnahmefällen bis zur Höhe der maximalen Wohnkosten für Personen, die gemäss SKOS-Richtlinien unterstützt werden, übernommen werden.

Bei Asylsuchenden (Ausweis N) werden keine Wohnkosten übernommen.

Art. 7 Situationsbedingte Leistungen

Bei der Absolvierung einer Ausbildung, der Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder zu Erwerbszwecken werden gegebenenfalls folgende Verpflegungszuschläge gewährt:

  1. …

  2. 10 Franken pro Tag und maximal 220 Franken pro Monat.

Die Kosten für den Transport mit dem öffentlichen Verkehr werden übernommen, wenn es für die Wahrnehmung wesentlicher Termine erforderlich ist, insbesondere bei:

  1. der Absolvierung einer Ausbildung oder zum Erwerbszweck (Arbeitsweg, Stellensuche und dgl.);

  2. der Teilnahme an offiziellen Integrationsprogrammen (Deutschkurse, Arbeitseinsätze und dgl.);

  3. medizinischen Behandlungen;

  4. amtlichen Terminen.

Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Schutzsuchenden (Ausweis S) können die Kosten für ein Hobby mit integrativem Charakter bis maximal 400 Franken pro Person und Jahr (inklusive Ausrüstung) übernommen werden. In begründeten Einzelfällen können bei Kindern und Jugendlichen bis zur Volljährigkeit höhere Beiträge übernommen werden.

Bei Asylsuchenden (Ausweis N) können bei Kindern und Jugendlichen bis zur Volljährigkeit die Kosten für eine organisierte Freizeitbeschäftigung (Pfadi, Sportverein, Schulkurs, Freizeitkurs und dgl.) bis maximal 400 Franken pro Person und Jahr (inklusive Ausrüstung) übernommen werden.

3. Nothilfeleistungen

Art. 8 Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Wird die Nothilfe in bar geleistet, beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt 9 Franken pro Person.

Bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen verletzlichen Personen kann das Kantonale Sozialamt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bis zu maximal den um 10 Prozent reduzierten Beträgen gemäss § 3 Abs. 1 dieser Richtlinie erhöhen.

GS 2022/049