914.1
Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)
Vom 25. Januar 2007 (Stand 14. April 2007)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b und i der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Zug tritt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 bei.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft2.
GS 29, 169