921.11
Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. August 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni 20001,
beschliesst:
Art. 1 Duldungspflicht
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die ihre landwirtschaftliche Nutzfläche brach liegen lassen, ohne sie für eine Ökologisierungsmassnahme nach Bundesrecht oder kantonalem Recht anzumelden, können auf Antrag der Gemeinde, des Landwirtschaftsamts oder des Raumplanungsamts zu einer minimalen Bewirtschaftung verpflichtet werden.
Der Antrag hat das öffentliche Interesse an einer minimalen Bewirtschaftung der betroffenen Fläche aufzuzeigen und die durchzuführende Bewirtschaftung zu umschreiben.
Sofern die Duldungspflicht von der Volkswirtschaftsdirektion bejaht wird, setzt diese der oder dem Betroffenen eine angemessene Frist. Nach deren unbenutztem Ablauf führt das Landwirtschaftsamt die Ersatzvornahme durch.
Art. 2 Strukturhilfen
Bei Strukturhilfen nach Bundesrecht oder kantonalem Recht entfällt die Leistung:
für einzelbetriebliche Massnahmen bei Beiträgen unter 20 000 Franken;
für gemeinschaftliche Massnahmen bei Beiträgen unter 30 000 Franken.
Keine Mindestbeträge gelten bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen gemäss Art. 18 Abs. 3 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft2.
Art. 3 …
Art. 4 Vorpachtrecht der Nachkommen
Das Vorpachtrecht der Nachkommen entfällt, wenn:
die Verpachtung an Nachkommen für die Verpächterin oder den Verpächter unzumutbar ist, oder
die Verpächterin oder der Verpächter das Gewerbe an andere Nachkommen verpachtet.
Art. 5 Ausübung des Vorpachtrechts
Will die Verpächterin oder der Verpächter ein Gewerbe einem Dritten verpachten, muss sie oder er dies den Nachkommen unter Angabe der Vertragsbedingungen schriftlich mitteilen.
Will eine Nachkommin oder ein Nachkomme das Vorpachtrecht ausüben, muss sie oder er dies der Verpächterin oder dem Verpächter innert 30 Tagen seit Empfang der Mitteilung in Form eines schriftlichen Antrags mitteilen.
Die Mitteilungen gemäss Abs. 1 und 2 müssen mit eingeschriebenem Brief erfolgen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen gemäss § 7 dieser Verordnung.
Bewerben sich mehrere Nachkommen, bestimmt die Verpächterin oder der Verpächter, mit welcher Person sie oder er den Pachtvertrag abschliessen will. Nimmt sie nicht innert 30 Tagen Stellung, entscheidet das Landwirtschaftsamt.
Art. 6 Zustandekommen des Pachtvertrags
Der Pachtvertrag kommt gemäss dem Antrag der Nachkommin oder des Nachkommen rechtmässig zustande, wenn die Verpächterin oder der Verpächter diesen Antrag nicht innert 30 Tagen seit Empfang unter Angaben der Gründe mit eingeschriebenem Brief ablehnt.
Lehnt die Verpächterin oder der Verpächter den Antrag der Nachkommin oder des Nachkommen ab, muss die Nachkommin oder der Nachkomme innert 30 Tagen seit Empfang der Ablehnung das Landwirtschaftsamt anrufen, ansonsten er sein Vorpachtrecht verliert.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden folgende Verordnungen aufgehoben:
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 28. Dezember 19463;
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 4. September 19624;
Verordnung über die Unfallversicherung und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 20. November 19705;
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft vom 13. Januar 19816;
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Bauten (Bodenverbesserungsverordnung) vom 19. Oktober 19647;
Verordnung über das Qualitätssicherungssystem in der Milchwirtschaft vom 8. Juli 19978.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Verordnungen wie folgt geändert:9
Art. 8 Inkrafttreten
Die §§ 5 – 7 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Die §§ 5 – 7 vom Bund genehmigt am 24. Januar 2001.
GS 26, 901