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Datenschutzpraxis
Datenschutzpraxis
Vorbemerkungen
Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage in Sachen Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (BGS 157.1; im Folgenden: DSG).
Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten
Stellt der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest, so hat er gemäss § 20 Abs. 2 DSG das betreffende Organ aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstandes zu ergreifen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat der DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle zum Entscheid vorzulegen:
In gemeindlichen Angelegenheiten
Diesbezüglich ist der Gemeinderat zuständig. Werden die erforderlichen Massnahmen durch den Gemeinderat ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der DSB den Entscheid des Gemeinderates gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) beim Regierungsrat anfechten.
Allenfalls kann der DSB auch eine Stellungnahme an die Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan der Gemeinden (§ 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Direktionen; BGS 151.1) richten. Deren Entscheid kann der DSB anschliessend dem Regierungsrat zum Entscheid vorlegen.
Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ganz oder teilweise ab, so hat der DSB die Möglichkeit, den Entscheid gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 61 VRG beim Verwaltungsgericht anzufechten und dessen Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen (Näheres dazu: Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten 2008, S. 6/7).
Datenschutzpraxis
In kantonalen Angelegenheiten
Diesfalls ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat der DSB die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten.
Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.
Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Bürgerin, ein Bürger direkt betroffen, so steht es ihr oder ihm jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg einzuschlagen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich keine direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen hat, jedoch seit dem Inkrafttreten der DSG-Revision (08. November 2008) seine Empfehlungen gerichtlich überprüfen lassen kann.
Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden.
Im Folgenden werden sieben Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2009 dargestellt. Über 350 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des Datenschutzbeauftragten der Jahre 1999 bis 2009. Diese können kostenlos beim DSB bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zu Verfügung: «www.datenschutz-zug.ch».
I. Zur Einsicht eines Betroffenen in die eigenen Daten im Polizei-Journal Ausgangslage
Ein Betroffener verlangte Einsicht in seine eigenen, bei der Zuger Polizei vorhandenen Daten. Dabei ging es insbesondere auch um Einträge in das Polizei-Journal. Anfänglich verweigerte die Polizei die Einsicht in die Daten des Polizei-Journals, später war der Umfang der Einsicht strittig. Der Betroffene erhob gegen den Einspracheentscheid der Zuger Polizei vom 01. Februar 2007 betreffend Akteneinsicht und Datenschutz Beschwerde beim Regierungsrat.