Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

Hinweise zur Rechtslage

Einschlägig sind hier die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG; SR 431.02), des kantonalen Einführungsgesetzes zu diesem Bundesgesetz (EG RHG vom 30. Oktober 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; BGS 251.1) und der Verordnung zum Einführungsgesetz (VO EG RHG vom 3. März 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2009; BGS 251.12).

Gemäss diesen Rechtsgrundlagen sind die Gemeinden nicht nur berechtigt, sondern sogar dazu verpflichtet, die fraglichen Daten zu erheben. Der Datenschutzbeauftragte hat sich dazu bei der Schaffung dieser Bestimmungen zwar kritisch geäussert, drang damit aber nicht durch (vgl. DSB-TB 2007 S. 21).

Ergänzende Hinweise

Anlass der fraglichen Datenerhebung ist übrigens die Volkszählung im Jahr 2010. Von dieser wird der Grossteil der Bevölkerung aber kaum etwas bemerken, da sie nicht im klassischen Stil – mit Fragebogen – durchgeführt wird, sondern «registergestützt»: die Gemeinden werden die Daten der Bevölkerung aus ihren Systemen dem Bundesamt für Statistik in elektronischer Form zuzustellen haben.

VI. Einbürgerung: Worüber ist die Bürgergemeindeversammlung zu informieren? Ausgangslage

Das Zuger Einbürgerungsrecht wurde tiefgreifend geändert, ist doch gemäss § 16 des Bürgerrechtsgesetzes (BGS 121.3; am 27. September 2009 in Kraft getreten) neuerdings nicht mehr die Bürgergemeindeversammlung, sondern der Bürgerrat für die Erteilung des Bürgerrechts zuständig. Die Bürgergemeindeversammlung ist gemäss § 17bis Bürgerrechtsgesetz nur noch im Nachhinein über die erfolgten Einbürgerungen ins Bild zu setzen.

Fragestellung

Wir wurden angefragt, welche Daten über die eingebürgerten Personen der Gemeindeversammlung im Minimum beziehungsweise im Maximum bekanntzugeben sind.

Datenschutzpraxis

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

§ 17bis des neuen Bürgerrechtsgesetzes lautet: «Die Angaben müssen die Vor- und Nachnamen, das Geburtsjahr, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit und die aktuelle Adresse der eingebürgerten Personen umfassen.»

Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar, eindeutig und abschliessend. Es sind daher genau die genannten Daten bekanntzugeben, nicht zusätzliche, aber auch nicht weniger.

Dieser Schluss ergibt sich auch aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung: In der ersten Lesung der Revision des Bürgerrechtsgesetzes hat es der Kantonsrat nämlich ausdrücklich abgelehnt, dass auch über den Zivilstand und den aktuellen Beruf zu informieren sei (vgl. Protokoll des Kantonsrates, 40. Sitzung vom 27. November 2008/Nachmittagssitzung, S. 1411). Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass exakt über die im Gesetz genannten Daten zu informieren ist.

VII. Zur Rechtslage bezüglich Videoüberwachung des öffentlichen Raums Ausgangslage

Im Rahmen der Beantwortung eines politischen Vorstosses wurden der Datenschutzbeauftragte um eine Stellungnahme zur Rechtslage bezüglich Videoüberwachung im öffentlichen Raum gebeten.

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Aktuelle Rechtslage Der Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch kantonale oder gemeindliche Organe ist zurzeit im Kanton Zug nicht ausdrücklich geregelt.

Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes wohl nur ganz ausnahmsweise gegeben sein dürften. Diese Bestimmung stellt daher in aller Regel keine genügende Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung dar.

2. Videoüberwachung bezüglich konzessionierter Transportunternehmen Der Bund hat in Art. 55 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Perso-