Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

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Rubrum

C Grundsätzliche Stellungnahmen

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle

1. Vorbemerkungen

Rechtsgrundlage

Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (BGS 157.1; im Folgenden: DSG).

Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten

Stellt der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest, hat er gemäss § 20 Abs. 2 DSG das betreffende Organ aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstands zu ergreifen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat der DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen:

In gemeindlichen Angelegenheiten

Diesbezüglich ist der Gemeinderat zuständig. Werden die erforderlichen Massnahmen durch den Gemeinderat ganz oder teilweise abgelehnt, kann der DSB den Entscheid des Gemeinderates gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) beim Regierungsrat anfechten.

Auf allfällig festgestellte Missstände kann der DSB auch die Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan über die Gemeinden im Rahmen einer grundsätzlichen Information oder aber einer Empfehlung aufmerksam machen. Einen diesbezüglichen Entscheid der Direktion des Innern kann der DSB anschliessend beim Regierungsrat anfechten.

Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ganz oder teilweise ab, hat der DSB die Möglichkeit, diesen Entscheid gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 61 VRG beim Verwaltungsgericht anzufechten und dessen Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen (Näheres dazu: Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten 2008, S. 6/7).

In kantonalen Angelegenheiten

Diesfalls ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat der DSB die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten.

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle

Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren. Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, seine Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann.

Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden vier Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2013 dargestellt. Über 430 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des Datenschutzbeauftragten der Jahre 1999 bis 2013. Diese können kostenlos beim DSB bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zur Verfügung: «www.datenschutz-zug.ch».

2. Bekanntgabe der Aufenthalts- bzw. Zustelladresse von Personen, die sich in einem Heim oder in einer Anstalt befinden

Regeste: § 8 DSG i.V.m. § 2 Bst. b DSG sowie § 8 Abs. 2 Bst. d DSG – Bei der aktuellen Aufenthalts- bzw. Zustelladresse einer Person, die sich in einem Spital, einer Pflegeeinrichtung oder in einer Strafanstalt befindet, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. § 8 DSG ist keine genügende gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe dieser besonders schützenswerten Personendaten an private Dritte. Die Bekanntgabe ist zudem wegen Beeinträchtigung schützenswerter Interessen der Betroffenen zu verweigern.

Aus dem Sachverhalt:

1. Tritt eine Person für einen längeren Aufenthalt in ein Spital, eine Pflegeeinrichtung oder in eine Strafanstalt ein, bleibt der letzte zivilrechtliche Wohnsitz bestehen (Art. 23 ZGB). Beauftragt die Person die Post mittels Nachsendeauftrags ihr ihre Postsendungen an die entsprechende Institution, wo sie sich aufhält, nachzuschicken, ergeben sich für Dritte in aller Regel keine Probleme. Ebenso wenig ergeben sich Schwierigkeiten für Dritte, wenn sich die betroffene Person ihre Postsendungen an eine beauftragte Drittperson – etwa an ihren Beistand – nachschicken lässt. Unterlässt sie dies jedoch, kann sich die Frage stellen, ob die Einwohnerkontrolle, die für die Erfassung und Nachführung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zuständig ist, Dritten die Aufenthalts- bzw. Zustelladresse bekannt geben darf.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 23 — lu dans la version du 1 juillet 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la protection des données, Art. 2, Art. 8, Art. 19 et Art. 20 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2014, 1 mars 2019, 1 septembre 2023, 1 avril 2025, 7 juillet 2025 et 7 juillet 2025.