Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

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Rubrum

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle

Die Einwohnerkontrolle weist die zuständigen Institutionen darauf hin, dass die betroffene Person bei der schweizerischen Post einen Nachsendeauftrag oder einen Auftrag zum Rückbehalten der Postsendungen stellen sollte.

3. Zur Datenbekanntgabe der Einwohnerkontrolle an private Pensionskassen und Verbandsausgleichskassen

Regeste: Art. 87 BVG; Art. 49 und Art. 56 AHVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 ATSG – Gewährung der Amtshilfe durch die Einwohnerkontrolle an private Pensionskassen und an Verbandsausgleichskassen nur im Einzelfall und nur wenn ein schriftlich begründetes Gesuch vorliegt.

Aus dem Sachverhalt:

Die Einwohnerkontrolle einer Einwohnergemeinde wurde regelmässig von privaten Pensionskassen bzw. privaten Verbandsausgleichskassen telefonisch um Auskunft über Geburtsdatum und Zivilstand von Einwohnern angefragt. Die Einwohnerkontrolle gelangte an den Datenschutzbeauftragten mit der Frage, ob sie die verlangten Auskünfte nach § 8 Datenschutzgesetz (BGS 157.1) erteilen müsse oder ob die Anfragenden sich nicht vielmehr direkt an die versicherte Person wenden müssten.

Aus den Erwägungen

1.

Bundesrechtliche Bestimmungen

a. Private Pensionskassen

Als Bundesaufgabe nach Art. 113 Bundesverfassung (SR 101) ist die berufliche Vorsorge dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Private Pensionskassen gelten im Bereich der obligatorischen zweiten Säule als mit der Durchführung des BVG betraute Organe, wenn sie von der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen wurden (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]; vgl. auch BVGE 2012/14 E. 4.2 S. 278).

Private Pensionskassen können gestützt auf Art. 87 BVG Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen mit schriftlicher und begründeter Anfrage im Einzelfall um kostenlose Amts- und Verwaltungshilfe ersuchen, wenn sie Personendaten benötigen, die erforderlich sind für

a. die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;

C Grundsätzliche Stellungnahmen

b. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; c. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; d. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; e. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

Die Einwohnerkontrollen sind Verwaltungsbehörden der Gemeinden im Sinne von Art. 87 BVG und somit zur kostenlosen Amts- und Verwaltungshilfe verpflichtet, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Pensionskassen in jedem Einzelfall eine schriftliche und begründete Anfrage an die Einwohnerkontrolle richten (Art. 87 BVG). Bei Unklarheiten muss die Einwohnerkontrolle rückfragen und eine Ergänzung des Gesuchs verlangen, bevor sie Amtshilfe leistet.

b. Private Ausgleichskassen bzw. Verbandsausgleichskassen

Die Verbandsausgleichskassen sind zwar von der Bundesverwaltung unabhängige juristische Einheiten, gehören aber zu den gesetzlich bezeichneten Durchführungsstellen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, nehmen öffentliche Aufgaben wahr und unterstehen der Aufsicht des Bundes (Art. 49 und Art. 56 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Sie gelten somit als Organe der Sozialversicherung.

Betreffend Amts- und Verwaltungshilfe ist für den AHV-Bereich Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar. Demgemäss geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:

a. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; c. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge; d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

Auch hier muss die Einwohnerkontrolle bei Unklarheiten einer konkreten Anfrage im Einzelfall rückfragen und eine Ergänzung des Gesuchs verlangen, bevor sie Amtshilfe leistet.

2.

Fazit

Der datenschutzrechtliche Grundsatz lautet: Daten sind in der Regel bei der betroffenen Person zu beschaffen (§ 4 Bst. b DSG).

Auskunftsbegehren von privaten Pensionskassen oder Verbandsausgleichskassen

I. Aus der Praxis der Datenschutzstelle

an die Einwohnerkontrollen richten sich nicht nach § 8 DSG, sondern nach den Amtshilfebestimmungen in den einschlägigen Spezialgesetzen des Bundesrechts.

Die Einwohnerkontrolle hat Amtshilfe zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn somit ein schriftlich begründetes Gesuch der Pensionskasse oder der Ausgleichskasse vorliegt und es sich um einen konkreten Einzelfall handelt.

Die anfragende Institution muss in ihrem Gesuch insbesondere darlegen weshalb und wozu sie die Auskunft benötigt (Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber; Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge; Festsetzung und den Bezug der Beiträge; Rückgriff auf haftpflichtige Dritte).

Grundsätzlich kann die anfragende Institution bei der Einwohnerkontrolle Auskunft über alle für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten einer Person verlangen. Sie muss aber die Angaben, die sie von der Einwohnerkontrolle benötigt, genau bezeichnen und deren Notwendigkeit begründen.

Bei Unklarheiten muss die Einwohnerkontrolle rückfragen und eine Ergänzung des Gesuchs verlangen, bevor sie Amtshilfe leistet.

4.

Grundsätzliche Hinweise zum Einsatz von «Dashcams» durch Private

Regeste: Wird aus einem Fahrzeug mit einer Kamera (sogenannte «Dashcam») während der Fahrt automatisch und permanent das Geschehen im öffentlichen Raum aufgezeichnet, handelt es sich u.E. grundsätzlich um den Einsatz einer mobilen Videoüberwachungsanlage. Da Privatpersonen den öffentlichen Raum grundsätzlich nicht mit Videoanlagen überwachen dürfen, ist der Einsatz von «Dashcams» grundsätzlich unzulässig.

Aus den Erwägungen:

1.

«Dashcam» als Videoüberwachungskamera

Wird aus einem Fahrzeug mit einer Kamera während der Fahrt automatisch und permanent das Geschehen im öffentlichen Raum aufgezeichnet, handelt es sich u.E. grundsätzlich um den Einsatz einer mobilen Videoüberwachungsanlage. Privatpersonen dürfen den öffentlichen Raum grundsätzlich nicht mit einer Videoüberwachungsanlage überwachen. Ausnahmen dazu sind nur in einem sehr engen Rahmen zulässig, so wird es etwa als zulässig toleriert, den öffentlichen Raum in unmittelba-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, Art. 87 — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 26 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 26 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 janvier 2025.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 113 — lu dans la version du 3 mars 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants, Art. 49 et Art. 56 — lu dans la version du 1 janvier 2013; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2015, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 juin 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la protection des données, Art. 4 et Art. 8 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2014, 1 mars 2019, 1 septembre 2023, 1 avril 2025, 7 juillet 2025 et 7 juillet 2025.
  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 32 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.