Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

A 2010 / 27

Rubrum

Art. 29 Abs. 2 BV, § 134 Abs. 2 StG – Die gesetzliche Regelung, wonach die steuerpflichtige Person berechtigt ist, ihre Einsprache mündlich zu vertreten, bedeutet nicht, dass im Einspracheverfahren jede einsprechende Person mündlich angehört werden muss (Erw. 4).

Aus den Erwägungen

4.

a) Mit Replik vom 24. März 2011 macht der Rekurrent geltend, er sei zu seiner Steuererklärung weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren befragt worden. Er sei weder um eine Erklärung gebeten noch sei irgendeine Anfrage an ihn gerichtet worden. Er macht somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

b) Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007,1P.26/2007, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Behörde sich in ihrem Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt.

c) Im vorliegenden Fall ist das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt worden. Nach Art. 134 Abs. 2 StG ist die steuerpflichtige Person zwar berechtigt, ihre Einsprache vor der Steuerverwaltung mündlich zu vertreten. Daraus ergibt sich jedoch nicht im Umkehrschluss, dass die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen zu jeder strittigen Frage mündlich befragen muss. Wenn man berücksichtigt, dass die Steuerbehörde bei der überwiegenden Mehrheit aller eingereichten Steuererklärungen zumindest kleinere Änderungen vornimmt, so wird schnell klar, dass es schon aus zeitlichen und personellen Gründen unmöglich wäre, dazu jedes Mal eine mündliche Verhandlung oder Befragung durchzuführen. Wenn ein Steuerpflichtiger dies wünscht, muss er daher von sich aus eine solche Anhörung bean-

tragen, was der Rekurrent hier zu keinem Verfahrenszeitpunkt getan hat. In der Praxis ist der Verfahrensablauf im Steuerwesen dergestalt, dass die Steuerbehörde eine Veranlagung erlässt, in welcher die vorgenommenen Korrekturen schriftlich festgehalten werden. Dagegen kann der Steuerpflichtige bei der Rekurskommission Einsprache und später allenfalls auch noch beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben und seine Argumentation ausführlich vorbringen. Dies war denn auch vorliegend der Fall, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September A 2010 / 27

Art. 144 Abs. 1 DBG und § 120 Abs. 1 StG – Die Kosten des Beschwerde- bzw. Rekursverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Obsiegens auferlegt. Voraussetzungen, unter denen die Kosten den obsiegenden Rekurrenten trotzdem vollumfänglich auferlegt werden können (Erw. 4).

Aus dem Sachverhalt:

A. Am 10. Dezember 2009 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug F. L. und G. L. die definitiven Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern und die Direkte Bundessteuer für das Jahr 2007. Gegen diese Steuerveranlagungen liessen die Steuerpflichtigen am 11. Januar 2010 Einsprache erheben, da geltend gemachte Krankheitskosten (Rechnungen von Dr. med. A. B. von Fr. 1’200.– bzw. Fr. 1’629.–, sowie eine Rechnung des Universitätsspitals Zürich von Fr. 36’138.–) zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2011 hiess die Rechtsmittelkommission der Kantonalen Steuerverwaltung Zug die Einsprache insofern teilweise gut, als dass die erwähnten Rechnungen von Dr. med. A. B. als Krankheitskosten anerkannt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass betreffend der Rechnung des Universitätsspitals zwar eine ärztliche Bestätigung vorliege, in welchem von einem medizinischen Eingriff die Rede sei, dass jedoch genaue Angaben bezüglich Diagnose/Krankheitsbild und Art des Eingriffs fehlen würden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die entsprechenden Kosten als abzugsfähige Krankheitskosten qualifiziert werden könnten. Aufgrund der ungenügenden Information durch die Steuerpflichtigen könnten die fraglichen Aufwendungen von Fr. 36’138.– somit nicht als Krankheitskosten anerkannt werden.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct, Art. 144 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 mars 2024, 16 mai 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur les droits de timbre, Art. 120 et Art. 134 — lu dans la version du 1 juillet 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2012, 28 décembre 2012, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023 et 1 janvier 2024.