Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

A3 2008 62

Rubrum

4. Obligationenrecht Art. 313 f. OR – Der Zinsbegriff des Darlehensrechts umfasst jedes Entgelt, das der Borger dem Darleiher für die Wertgebrauchsüberlassung aus Zeit zu leisten verspricht, unbeschadet um die Bezeichnung, welche sie dafür wählen. Gemäss Bundesgericht hat eine sittenwidrige Zinsvereinbarung Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR zur Folge. Der zulässige Höchstzins beträgt, mangels besonderer Verhältnisse, 18–20 %.

Aus den Erwägungen

1.

Da die Beklagte die Darlehensforderungen des Klägers im Betrag von EUR 10’000.– und EUR 5’000.– an der Hauptverhandlung anerkannt hat, bilden diese nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Strittig ist somit einzig noch die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Bezahlung von «Bereitstellungskosten» in der Höhe von 50 % bezüglich des Darlehens von EUR 10’000.– und von 100 % bezüglich des Darlehens von EUR 5000.– hat.

2.

Der Zinsbegriff des Darlehensrechts umfasst jedes Entgelt, das der Borger dem Darleiher für die Wertgebrauchsüberlassung auf Zeit zu leisten verspricht, unbeschadet um die Bezeichnung, welche sie dafür wählen. Dabei wird zwischen Darlehenszins i.e.S. und Darlehenszins i.w.S. unterschieden. Als Darlehenszins i.e.S. gilt ein solches Entgelt dann, wenn es gleicher Art (stoffgleich) wie das Kapital ist und dabei in einem Verhältnis zur Höhe der Valuta sowie zur Überlassungsdauer steht. Als Darlehenszins i.w.S. gilt jede andere Vergütung, die der Borger dem Darleiher für die Überlassung der Valuta zu leisten verspricht, die Vergütung aber nicht stoffgleich zur Valuta ist und/oder nicht im Verhältnis zur Valuta steht, aber ihr Wert in einem Verhältnis zur Dauer der Überlassung gesehen werden kann. Kein Darlehenszins liegt dann vor, wenn eine vom Borger dem Darleiher versprochene Leistung bzw. Vergütung weder als Zins i.e.S. noch als Zins i.w.S. begriffen werden kann, so z.B. Verschaffungs- oder Transportkosten, Bearbeitungsgebühren und Bereitstellungskommissionen, die nach Aufwand berechnet werden (Higi, Zürcher Kommentar, Zürich 2003, N 16 ff. zu Art. 313 OR).

Die von den Parteien in den Darlehensverträgen vom 25. Juli und 18. Oktober 2006 vereinbarten «Bereitstellungskosten» sind in Euro zu bezahlen und damit stoffgleich mit der Valuta. Ihre Höhe beträgt 50 % bzw. 100 % des Darlehenskapitals, demnach stehen sie in einem Verhältnis zur Höhe der Valuta. Sie sind deshalb unabhängig von ihrer Bezeichnung als Darlehenszinsen i.e.S. zu qualifizieren. Eine Qualifikation als Bereitstellungskommission ist hingegen ausgeschlossen, da ver- einbart wurde, dass die «Bereitstellungskosten» unabhängig von einem allfälligen Aufwand des Klägers zu bezahlen sind.

3.

Die Qualifikation der «Bereitstellungskosten» als Darlehenszinsen hat zur Folge, dass sie nicht in beliebiger Höhe gültig vereinbart werden können, sondern Höchstzinsvorschriften zu beachten sind (Schärer/Maurenbrecher, Basler Kommentar, Basel 2007, N 9 zu Art. 313 OR). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich im Bundes- oder im kantonalen Recht Vorschriften finden, welche der Höhe der «Bereitstellungskosten» Schranken setzen.

3.1

Bei Konsumkrediten gilt gemäss Konsumkreditgesetz (KKG) ein bundesrechtlich einheitlicher Höchstzinssatz von 15 % (Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b KKG i.V.m. Art. 1 VKKG). Das KKG findet nur Anwendung, wenn die kreditnehmende Person Konsumentin oder Konsument ist (Art. 1 Abs. 1 KKG). Bei der Beklagten als börsenkotierter Aktiengesellschaft handelt es sich offensichtlich nicht um eine Konsumentin. Die Höchstzinsvorschriften des KKG finden demnach vorliegend keine Anwendung.

3.2

Das interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen (SR 221.121.1) sieht vor, dass derjenige, der auf dem Gebiet der Konkordatskantone ein Darlehen gewährt, dafür nicht mehr als 1,5 Prozent der zu Beginn jedes Monats tatsächlich geschuldeten Summe fordern darf (Art. 1). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in Deutschland, während die Beklagte im Kanton Zug domiziliert war. Der Kanton Zug war bis zum 31. Dezember 2007 Mitglied des Konkordats (vgl. Art. 19 des Konkordats). Da sich der örtliche Anwendungsbereich des Konkordats gemäss Art. 1 jedoch am Sitz bzw. Wohnsitz derjenigen Person orientiert, welche das Darlehen gewährt hat und dies im vorliegenden Fall der Kläger mit Wohnsitz im Ausland war, findet es vorliegend keine Anwendung.

3.3

Das kantonale Recht des Kantons Zug kennt im Übrigen keine Höchstzinsvorschriften. Wo eine kantonalrechtliche Vorschrift fehlt, hat das Bundesgericht aus Art. 20 OR abgeleitet, dass, mangels besonderer Verhältnisse, Zinsabreden, welche 18–20 % Jahreszins übersteigen, in der Regel gegen die guten Sitten verstossen. Als besondere Verhältnisse kommen namentlich besondere Risiken in Betracht (BGE 93 II 189; Schärer/Maurenbrecher, a.a.O., N 11 zu Art. 313 OR; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, 2. A., Zürich 1988, S. 231; SJZ 22/1989, S. 179 ff.).

3.3.1

Der Darlehensvertrag vom 25. Juli 2006 sah einen Zins von 50 % bei einer fixen Laufzeit des Darlehens von etwas mehr als drei Monaten vor, was einem Jahreszins von beinahe 200 % entspricht. Beim Darlehensvertrag vom 18. Oktober 2006 betrug der vereinbarte Zins gar 100 % bei einer fixen Laufzeit von weniger als drei Monaten, was einem Jahreszins von über 400 % entspricht. Angesichts der Tatsache, dass das Bundesgericht die Grenzen der Sittenwidrigkeit bereits bei einem Höchstzins von 18–20 % pro Jahr festsetzt, sind diese Zinsvereinbarungen ohne weiteres als sittenwidrig gemäss Art. 20 OR zu qualifizieren.

3.3.2

Gemäss Bundesgericht hat eine sittenwidrige Zinsvereinbarung Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR in dem Sinne zur Folge, dass der Zinssatz auf das zulässige Mass reduziert wird (BGE 93 II 189). Der zulässige Höchstzins beträgt, mangels besonderer Verhältnisse, 18–20 %. Besondere Verhältnisse stellen u.a. grosse Risiken bei der Darlehensgewährung dar. Der Kläger macht sinngemäss geltend, die Darlehen hätten der Finanzierung eines Metal-Recovery-Projekts gedient, weshalb sie besonders risikoreich gewesen seien. Er verkennt dabei, dass die Darlehen unabhängig von einem Bergungserfolg bzw. -misserfolg zur Rückzahlung fällig wurden. Abgesehen vom Bonitätsrisiko des Schuldners, welches jeder Gläubiger trägt, hatte der Kläger kein besonderes Risiko zu tragen. Eine Erhöhung des vom Bundesgericht festgelegten zulässigen Höchstzinses rechtfertigt sich deshalb nicht. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint vorliegend ein Jahreszins von 20 % als gerechtfertigt. Der vereinbarte Zinssatz ist in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR auf 20 % zu reduzieren, während der übrige Inhalt der Darlehensverträge von dieser Teilnichtigkeit unbeeinflusst bleibt.

4.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stelle, Darlehenszinsen in der vereinbarten Höhe seien sittenwidrig, nachdem sie dem Kläger von sich aus «Bereitstellungskosten» von 50 % bzw. 100 % offeriert habe.

4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Schutz. Missbräuchlich ist insbesondere ein widersprüchliches Verhalten, welches aus der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen hervorgeht (sog. «venire contra factum proprium»). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt rechtsmissbräuchliches Verhalten nur vor, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neue Handlung enttäuscht würde. Der Vertrauende muss Dispositionen getroffen haben, die sich angesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erweisen (Honsell, Basler Kommentar,

3.

A., Basel 2006, N 43 zu Art. 2 ZGB, mit Hinweisen).

4.2

Der Kläger behauptet, er habe bei der X. Bank einen Kredit aufgenommen, um der Beklagten das zweite Darlehen über EUR 5’000.– gewähren zu können. Der vom Kläger ins Recht gelegten Kreditbestätigung vom 18. Oktober 2006 lässt sich entnehmen, dass der Kläger einen Kredit von insgesamt EUR 16’315.93 aufgenommen hat, also mehr als das Dreifache des Darlehensbetrages. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger diesen Kredit nicht nur im Hinblick auf die Darlehensgewährung aufgenommen hat. Selbst wenn dem aber so wäre, würde sich diese Disposition nicht zum Vorneherein als nachteilig erweisen. Auch wenn der Darlehenszins auf zulässige 20 % gekürzt wird, dürfte dieser den Zins, welcher der Kläger der Creditplus Bank für ihren Kredit zu bezahlen hat, noch übersteigen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger durch das angeblich widersprüchliche Verhalten der Beklagten keine nachteiligen Dispositionen getroffen hat.

4.3

Selbst wenn der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten nachteilige Dispositionen getroffen hätte, wäre die Berufung der Beklagten auf Höchstzinsvorschriften im vorliegenden Verfahren nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei der Zinsobergrenze von 18–20 % um einen Teil des schweizerischen ordre public (vgl. SJZ, 22/1989, S. 179 ff.). Sie dient demnach nicht nur dem Schutz der schwächeren Partei, sondern auch dem Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung der gemeinsamen Wertvorstellungen, weshalb sie unabhängig von Einzelinteressen durchzusetzen ist. Somit handelt die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf die Höchstzinsvorschriften beruft, auch wenn sie die sittenwidrigen Darlehenszinsen selbst offeriert hat (vgl. Honsell, a.a.O., N 44 zu Art. 2 ZGB).

5.

Der Betrag von EUR 10’000.– gemäss Darlehensvertrag vom 25. Juli 2006 wurde der Beklagten am 3. August 2006 auf ihr Konto überwiesen. Das Darlehen hatte eine fixe Laufzeit bis 31. Oktober 2006. Zwar behielt sich die Beklagte im Darlehensvertrag vor, im Falle einer exzessiven Schlechtwetterperiode die Rückzahlung auf den 30. November 2006 zu verschieben. Dass eine exzessive Schlechtwetterperiode vorgelegen habe, wird von der Beklagten aber nicht behauptet. Es ist somit davon auszugehen, dass das Darlehen über EUR 10’000.– am 31. Oktober 2006 zur Rückzahlung fällig geworden ist. Die Beklagte schuldet der Klägerin gemäss den Ausführungen in Erwägung 3.3.2 für die Zeit vom 3. August bis zum 31. Oktober 2006 einen Zins von 20 % auf EUR 10’000.–, also EUR 488.90. Der Kläger hat demzufolge aus dem Darlehensvertrag vom 25. Juli 2006 einen Anspruch auf Bezahlung von EUR 10’488.90.

6.

Der Betrag von EUR 5’000.– gemäss Darlehensvertrag vom 18. Oktober 2006 wurde der Beklagten am 20. Oktober 2006 auf ihr Konto überwiesen. Das Darlehen hatte eine fixe Laufzeit bis 31. Dezember 2006 und wurde somit an diesem Tag zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte schuldet der Klägerin für die Zeit vom 20. Oktober bis zum 31. Dezember 2006 einen Zins von 20 % auf EUR 5’000.–, also EUR

197.20

Der Kläger hat demzufolge aus dem Darlehensvertrag vom 18. Oktober 2006 einen Anspruch auf Bezahlung von EUR 5’197.20.

7.

Auf der Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 25. Juli 2006 verlangt die Klägerin einen Verzugszins zu 5 % seit dem 1. November 2006 und auf der Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 18. Oktober 2006 einen solchen seit dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass eine Mahnung nötig wäre (Art. 102 Abs. 2 OR). Mit Eintritt des Verzugs hat der Schuldner seine Schuld mangels anderer Abrede mit 5 % Verzugszins zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR).

In beiden Darlehensverträgen wurde ein bestimmter Verfalltag vereinbart, an welchem die Darlehen ohne zusätzliche Mahnung zur Rückzahlung fällig wurden. Beim Darlehensvertrag vom 25. Juli 2006 war dies der 31. Oktober 2006 und beim Darlehensvertrag vom 18. Oktober 2006 der 31. Dezember 2006. Mit dem unbenutzten Ablauf dieser Verfalltage kam die Beklagte ohne weiteres in Verzug. Die Beklagte schuldet dem Kläger somit einen Verzugszins von 5 % auf EUR 10’488.90 ab dem 1. November 2006 und auf EUR 5’197.20 ab dem 1. Januar 2007.

Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, 2. Juli 2009

Art. 731b Abs. 1 OR – Beim Entscheid, welche Massnahme das Gericht ergreifen will, kommt ihm ein wesentlicher Handlungsspielraum zu. Da es um die Einhaltung von zwingenden Gesetzesvorschriften geht, hat das Gericht bei seinem Entscheid nicht Individualinteressen in den Vordergrund zu stellen, sondern dem Verkehrsschutz Rechnung zu tragen.

Aus den Erwägungen:

3.

Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann gemäss Art. 731b Abs. 1 OR

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 20, Art. 102, Art. 104, Art. 313 et Art. 731b — lu dans la version du 1 août 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 2 — lu dans la version du 5 décembre 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance relative à la loi fédérale sur le crédit à la consommation, Art. 1 — lu dans la version du 1 mars 2006; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 avril 2019 et 1 juillet 2021.
  • Loi fédérale sur le crédit à la consommation*, Art. 1, Art. 9 et Art. 14 — lu dans la version du 1 janvier 2003; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 avril 2019 et 1 septembre 2023.