Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

A3 2011 21

Rubrum

Rechtspflege

der Berufungsschrift bzw. der Beschwerde und Ansetzung der gesetzlichen Frist zur Rechtsmittelbeantwortung ein Kautionsbegehren, drängt sich daher in der Regel die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Kautionspflicht bzw. bei deren Bejahung bis zur Leistung der Kaution auf. Grundlage dafür bildet Art. 126 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Mit dem Kautionsverfahren wird – wie bereits erwähnt – der Zweck verfolgt, dass der Prozessgegner Kosten verursachende Rechtshandlungen – hier die Beantwortung des Rechtsmittels – erst zu tätigen hat, wenn die tatsächliche Zahlung seiner Parteientschädigung gesichert ist. Insofern dient eine Verfahrenssistierung diesem Zweck. Sie ist mithin «zweckmässig» im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO und entspricht einem echten Bedürfnis des Rechtsmittelgegners (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7305). Das Interesse des Rechtsmittelgegners an einer Verfahrenssistierung überwiegt dasjenige des Rechtsmittelsklägers an einer beschleunigten Verfahrensabwicklung. Die Verfahrenssistierung im Falle eines im Rechtsmittelverfahren gestellten Kautionsbegehrens entspricht denn auch früherer kantonal-rechtlicher Praxis (vgl.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es dem potentiellen Rechtsmittelgegner offen steht, bereits vor Einreichung eines Rechtsmittels vorsorglich für den Fall einer Rechtsmittelerhebung durch die Gegenpartei ein Kautionsgesuch zu stellen mit dem Ziel, dass die Rechtsmitteleingabe erst nach durchgeführtem Kautionsverfahren zur Beantwortung zugestellt werde. Dies kann für Fälle angezeigt sein, in denen bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Kaution verfügt worden war. (…)

Obergericht, I. Zivilabteilung, 16. Juni 2011

Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2011 nicht ein (4A_303/2011)

Art. 126 Abs. 1 ZPO. – Sistierung im ordentlichen Verfahren; Kostenregelung.

Aus den Erwägungen

4.

Das vorliegende Verfahren wurde am 7. Januar 2011 und damit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) rechtshängig, weshalb deren Bestimmungen anzuwenden sind (Art. 404 ZPO).

Rechtspflege

Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Frankfurt, Deutschland. Die Beklagten hingegen haben ihren (Wohn-)Sitz in der Schweiz, weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt. Auf die vorliegende Forderungsklage ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (LugÜ, SR 0.272.12), anwendbar (Art. 1 Ziff. 1 und Art. 63 Ziff. 1 LugÜ). Das Kantonsgericht Zug ist unbestrittenermassen örtlich zuständig (Art. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 59 f. LugÜ und Art. 20 IPRG). Sachlich zuständig zur Beurteilung des Sistierungsantrags ist gestützt auf die gesetzliche Delegation der Prozessleitung an den Einzelrichter (§ 28 Abs. 1 GOG) der Referent.

5.

Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

Artikel 124 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht zur «zügigen» Prozessleitung. Dies entspricht dem in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Recht der Parteien, dass ein Verfahren innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird. Die Möglichkeit der Sistierung eines Verfahrens bis zum endgültigen Entscheid in einem gleichzeitigen anderen Verfahren ist mithin eingeschränkt. Eine eigentliche Abhängigkeit von der in einem anderen Verfahren getroffenen Entscheidung kommt aber selten vor. Ein Verfahren ist etwa dann zu sistieren, wenn der Hauptentscheid einer zuständigen Behörde abzuwarten ist, um eine Vorfrage zu entscheiden. Betreffend den Sistierungsentscheid hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Wenn für das andere Verfahren nur Beweiserhebungen vorgesehen sind, die ebenso gut im vorliegenden Verfahren durchgeführt werden können, fällt das Interesse an einer Sistierung nicht stark ins Gewicht. Im Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vor (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu­en­berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 f. zu Art. 126 Anwendungsbereich des LugÜ ist aufgrund der Zweckmässigkeit bei Klagen mit gleichem Streitgegenstand zwischen denselben Parteien das Verfahren des später angerufenen Gerichts von Amtes wegen zu sistieren, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 27 LugÜ). Stehen Klagen in einem sachlichen Zusammenhang, kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Art. 28 LugÜ).

(…)

Rechtspflege

7.

Das Verfahren ist daher fortzuführen und dem Kläger Frist zur Replik anzusetzen. Zur Kostenfolge ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen prozessleitenden Entscheid, also weder um einen Endentscheid noch um einen Zwischenentscheid, handelt. Es können daher keine separaten Gerichtskosten verlegt bzw. Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 104 ZPO; vgl. Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO – Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Art. 104 ZPO; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St.Gallen 2011, N 14 zu Art. 126 ZPO). Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Entscheid werden somit im Endentscheid berücksichtigt.

Kantonsgericht, Referent, 30. August 2011

Art. 257 ZPO – Voraussetzungen für den klaren Rechtsschutz (Einberufung einer Verwaltungsratssitzung)

Aus den Erwägungen:

1.

Das vorliegende Gesuch stützt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf Art. 257 ZPO. Danach gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und wenn die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Beweismittel sind grundsätzlich auf Urkunden (Art. 254 ZPO) beschränkt. Die Rechtsfolgen müssen sich ohne Weiteres aus bewährter Lehre und Rechtsprechung ergeben. Sobald die Gegenpartei die vorgebrachten Tatsachen bestreitet, kann der schnelle Rechtsschutz nicht gewährt werden, es sei denn, die Bestreitung sei haltlos. Dasselbe gilt, wenn gegen den behaupteten Anspruch Einreden erhoben werden, welche nicht haltlos sind. Im Zweifel ist die klagende Partei auf den einlässlichen Prozess zu verweisen (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 4 ff. zu Art. 257 ZPO). Kann der schnelle Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Eine materielle Abweisung des Gesuches kommt nur dann in Frage, wenn die Gegenpartei den vollen und liquiden Gegenbeweis erbringt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Wird das Gesuch hingegen gutgeheissen, erwächst der Entscheid in volle materielle Rechtskraft (Gasser/Rickli, a.a.O., N 8 f. zu Art. 257 ZPO; vgl. auch Hofmann, Basler Kommentar, Basel 2010, N 8 ff. zu Art. 257 ZPO).

2.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Gesuchsteller Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin 1 ist und in dieser Funktion gestützt auf Art. 715 OR und Art.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 715 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Code de procédure civile, Art. 104, Art. 124, Art. 126, Art. 254, Art. 257 et Art. 404 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur le droit international privé, Art. 20 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 janvier 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Convention concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l’exécution des décisions en matière civile et commerciale, Art. 1, Art. 2, Art. 27, Art. 28, Art. 59 et Art. 63 — lu dans la version du 29 avril 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2014 et 8 avril 2016.