Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BS 2014 94

Rubrum

A Gerichtspraxis

– mit Ausnahme der Wohnsitzpflicht – die übrigen in § 2 Abs. 3 BeurkG erwähnten Voraussetzungen für die Zulassung zur Beurkundungstätigkeit erfüllt.

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Präsident, 31. Juli 2015

2. Strafrechtspflege

2.1 Art. 9 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO

Regeste: Art. 9 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO – Anklagegrundsatz, Verfahrenseinstellung. Steht fest, dass der Sachverhalt nicht detailliert genug ermittelt werden kann, um gestützt darauf eine mängelfreie Anklageschrift aufzubauen, muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens offen stehen.

Aus den Erwägungen

(...)

6.

In der Anklageschrift muss die Staatsanwaltschaft das Prozessthema, d.h. der dem Beschuldigten vorgeworfene Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und im subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Bundesgerichtsentscheid 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.2, m.w.H.); der Beschuldigte muss die ihm vorgeworfenen Handlungen identifizieren können, damit er sich dazu äussern und sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen kann. Andernfalls liegt ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz vor und kann die Straftat gerichtlich nicht beurteilt werden (Art. 9 StPO).

Wie erwähnt werden die Vorwürfe der Tätlichkeiten wie auch der angeblichen Nötigungen und Drohungen, soweit nicht der Vorfall in Mazedonien betroffen ist, von der Beschwerdeführerin sehr pauschal vorgebracht. Eine örtliche und zeitliche Einordnung ist kaum möglich, und eine Umschreibung des konkreten Tatherganges fehlt. Andere Erkenntnisquellen neben den Angaben der Beschwerdeführerin zur Feststellung des Sachverhaltes sind nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage wäre es der Staatsanwaltschaft demnach gar nicht möglich einen Anklagevorhalt zu formulieren, welcher den Anforderungen des Anklagegrundsatzes standhält. Das Gericht müsste das Verfahren bei einer dem Anklagegrundsatz nicht genügenden Anklage einstellen, da auch eine Rückweisung zur Verbesserung offenkundig nicht zu einer Behebung des Mangels führen könnte (vgl. Niggli/Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2.A., 2014, Art. 9 N 62). Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage sollte erheben müssen. Vielmehr muss – zumal der Katalog der Einstellungsgründe gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO nicht abschliessend

I. Rechtspflege

ist (Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.A., 2014, Art. 319 N 13) – der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens offen stehen, wenn feststeht, dass der Sachverhalt nicht detailliert genug ermittelt werden kann, um gestützt darauf eine mängelfreie, dem Anklageprinzip genügende Anklageschrift aufzubauen. Es besteht nämlich wie bei unzureichender Beweislage auch in diesem Fall keine Aussicht auf ein verurteilendes gerichtliches Erkenntnis. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte vorliegend auch aus diesem Grund zu Recht.

(...)

Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 27. August 2015

2.2

Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO

Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO – Beschwerdelegitimation, Rechtsnachfolge. Das Gesetz gewährt dem Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen. Dazu gehört die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.

Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 382 N 7). Keine Beschwer liegt vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist.

In Übereinstimmung dazu kann Privatkläger nur sein, wer in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., 2014, Art 118 N 2). Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm mitgeschützten Rechtsgutes. Nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist hingegen derjenige, der ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat oder sonst an der Sache interessiert ist, ferner, von Ausnahmen abgesehen, der Rechtsnachfolger der geschädigten Per-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 9, Art. 115, Art. 121, Art. 319 et Art. 382 — lu dans la version du 1 janvier 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.