Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BZ 2012 90

Rubrum

IV. Rechtspflege

zu erstatten. Insofern kann jedenfalls nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass sie durch das Verhalten des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt sind jedenfalls Anhaltspunkte dafür gegeben und ein hinreichender Tatverdacht somit zu bejahen. Schliesslich erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die erkennungsdienstliche Erfassung diene in keiner Weise, die ihm zur Last gelegt verbale Drohung zu bestätigen oder zu beweisen, als unbegründet. Gemäss Lehre und Rechtsprechung bedeutet die Einschränkung «zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen» gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO nicht, dass einem Verdächtigen nur eine DNA-Probe abgenommen werden darf, wenn vom Anlassdelikt eine DNAhaltige Spur vorliegt. Es geht vielmehr darum, dass bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Delikts von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden (Thomas Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 255 N 10). Entsprechendes gilt für die erkennungsdienstliche Erfassung (Hansjakob, a.a.O., Art. 260 N 6, mit Hinweis).

2.5 Die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sowie der angeordnete Wangenschleimhautabstrich erweisen sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich dabei nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur um leichte Eingriffe, welche etwa auch bei Wirtschaftsdelikten als verhältnismässig zu betrachten sind (BGE 128 II 258, E. 3.2). Damit stossen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, es seien keine Waffen im Spiel gewesen und er habe keine Gewalt ausgeübt, ins Leere.

2.6 Schliesslich sind sowohl die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung als auch der angeordnete Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat auch hinsichtlich des Grundsatzes der Proportionalität ohne Weiteres zulässig. Immerhin steht der Verdacht im Raum, der Beschwerdeführer habe seiner Partnerin durch seine Aussage im Anschluss an einen Streit, «er steche sie ab», einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt. Angesichts dessen vermag die Bedeutung der in Frage stehenden Straftat die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sowie den angeordneten Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse sehr wohl zu rechtfertigen.

Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 20. Dezember 2012

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3.2 Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 StPO

Regeste: Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 325 StPO – Anklagegrundsatz. Eine Einziehung oder die Festsetzung einer Ersatzforderung hängt nicht davon ab, ob sie von der Staatsanwaltschaft beantragt oder begründet worden ist. Vielmehr sind diese Massnahmen als Teil des schweizerischen Sanktionensystems zwingend anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 69 ff. StGB erfüllt sind und kein Ausnahmefall vorliegt. Zu beachten ist allerdings, dass den Betroffenen vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen ist.

Aus den Erwägungen

(...)

II. (...)

1.

Das Strafgericht sah in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 davon ab, die Beschuldigten - wie von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragt - zur Bezahlung einer Ersatzforderung zu verpflichten (Urteilsspruch lit. A Ziff. 4 und lit. B Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft weist in der Berufungserklärung zutreffend darauf hin, dass demgegenüber der Antrag auf Festsetzung einer Ersatzforderung gegen die X. Inc. im Urteilsspruch nicht formell abgewiesen wurde. Das spielt indes keine Rolle, weil es sich hierbei um ein offenkundiges Versehen handelt. Denn aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils geht ohne weiteres hervor, was die Vorinstanz hat aussprechen und anordnen wollen (vgl. SG GD 6/24 S. 33 f. E. IV). Für eine Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Dispositivs besteht unter diesen Umständen kein Anlass.

2.

Die Vorinstanz wies alle Anträge auf Festsetzung von Ersatzforderungen ab, weil die Staatsanwaltschaft diese einzig aus dem vorgeworfenen doppelten Bezug von Honoraren (Anklagesachverhalt Ziff. II C) begründet habe; von diesem Vorwurf seien die Beschuldigten freigesprochen worden, so dass insoweit eine Ersatzforderung ausser Betracht falle. Mit Bezug auf die Anklagesachverhalte Ziff. II B und D sei die Festsetzung einer Ersatzforderung weder beantragt, noch seien die entsprechenden Voraussetzungen dargelegt worden. Auf Grund des Anklageprinzips könne daher keine Ersatzforderung festgesetzt werden.

Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Berufung ein, das Einziehungsverfahren unterliege nicht dem Anklageprinzip; deshalb hätte die Vorinstanz von Amtes wegen über die Festsetzung von Ersatzforderungen befinden müssen. Demgemäss beantragt die Staatsanwaltschaft im Hauptpunkt, es sei die X. Inc. zu verpflichten,

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dem Staat eine Ersatzforderung von CHF 80’000.00 zu bezahlen; eventualiter seien die Beschuldigten A. und B. zu einer Ersatzforderung von je CHF 40’000.00 zu verpflichten. Als strafrechtliche Anlasstat bezeichnet die Anklagebehörde nunmehr die im Anklagesachverhalt Ziff. II B geschilderte Kredit- bzw. Darlehensgewährung der Y. AG an die Z. AG vom 15. August 2003.

Die X. Inc. und die Beschuldigten beantragen, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug abzuweisen. Sie begründen ihren Standpunkt im Wesentlichen gleich wie die Vorinstanz.

3.

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweisen).

Die Schweizerische Strafprozessordnung legt in Art. 325 StPO den Inhalt der Anklageschrift fest. Die sich aus dem Anklageprinzip ergebenden Anforderungen sind in den Buchstaben f und g dieser Bestimmung ausformuliert: Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die in Art. 326 StPO aufgeführten «Weitere(n) Angaben und Anträge» gehören nicht mehr zur eigentlichen Anklage und unterliegen demgemäss auch nicht dem Anklageprinzip und dessen Bindungswirkung (Nathan Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 2 zu Art. 326 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 6 zu Art. 9 StPO und N. 2 zu Art. 326 StPO). Daraus folgt unter anderem, dass eine Einziehung oder die Festsetzung einer Ersatzforderung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht davon abhängt, ob sie von der Staatsanwaltschaft beantragt und begründet worden ist. Vielmehr sind diese Massnahmen als Teil des schweizerischen Sanktionensystems (Dritter Titel des Strafgesetzbuches) zwingend anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 69 ff. StGB erfüllt sind und kein Ausnahmefall vorliegt (Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Auflage, Band I, Zürich 2007, N. 79 zu Art. 69, N. 11 und 98 zu Art. 70 - 72; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, Strafrecht II,

8.

Aufl., 2007, S. 201). Zu beachten ist allerdings, dass den Betroffenen vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen ist (vgl. hierzu E. 4).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 69 — lu dans la version du 1 octobre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2013, 19 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 9, Art. 255, Art. 325 et Art. 326 — lu dans la version du 1 octobre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29 et Art. 32 — lu dans la version du 23 septembre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.