BZ 2013 33
Rubrum
IV. Rechtspflege
deführers um unentgeltliche Rechtspflege an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zu überweisen. Indes hätte es dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse abnehmen und ihm gleichzeitig Frist zur Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beim (sachlich) zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ansetzen müssen. Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Kostenvorschussverfügungen des Friedensrichteramtes X. (Nr. . . . und Nr. . . .) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zwecks Abnahme der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beim (sachlich) zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zurückzuweisen.
Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 24. September 2013
1.7 Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
Regeste: Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – Ein prozessleitender Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur ist.
Aus den Erwägungen
1.
Für den beim Kantonsgericht anhängigen Haftpflichtprozess, der vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 eingeleitet worden war, ist die Zivilprozessordnung für den Kanton Zug (ZPO ZG) anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dagegen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nach den Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung abzuwickeln (Art. 405 Abs. 1 ZPO, Urteil Bundesgericht 5A_9/2012 vom 30. April 2012).
2.
Mit Beschwerde anfechtbar sind nach Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit b Ziff. 2) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c).
3.1
Die Verfügung vom 4. April 2013, mit welcher die Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung von Obergutachten bzw. der Unterbreitung von Ergänzungsfragen abgewiesen wurden und zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Dabei handelt es sich indes nicht um einen Entscheid, der nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-
A Gerichtspraxis
nung, Bd. II, Bern 2012, Art. 319 ZPO N 7 ff.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 319 ZPO N 12). Gegen die Verfügung vom 4. April 2013 kann damit nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur Beschwerde erhoben werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
3.2
In der Lehre ist umstritten, ob der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob es ausreicht, wenn der drohende Nachteil tatsächlicher Natur ist (drohender Nachteil muss rechtlicher Natur sein: Sterchi, a.a.O., Art. 319 ZPO N 12; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 319 ZPO N 7; drohender Nachteil tatsächlicher Natur ist ausreichend: Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319 ZPO N 15; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zü- [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 319 N. 39; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 319 ZPO N 9). Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert. Vielmehr hat es einzig festgehalten, dass die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO immer dann gegeben ist, wenn die Anfechtung ans Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG möglich ist, d.h. die Anfechtung eines Vor- oder Zwischenentscheids, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (BGE 137 III 380 ff.).
3.3
Der Auffassung, wonach ein prozessleitender Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur angefochten werden kann, wenn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur ist, ist der Vorzug zu geben. Vorausgesetzt ist demnach, dass sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). Das Bundesgericht verfügt damit über die gleiche Kognition wie die Beschwerdeinstanz. So wird sichergestellt, dass ein Entscheid der Beschwerdeinstanz in aller Regel beim Bundesgericht anfechtbar ist, was der Rechtssicherheit dient. Entscheidend kommt sodann hinzu, dass mit dieser restriktiven Haltung das erstinstanzliche Verfahren nicht unnötig verzögert werden kann und sich die Beschwerdeinstanz nicht mit Verfahrensfragen zu befassen hat, die ohnehin auf anderem Weg korrigiert werden können. Schliesslich wird vermieden, dass die Beschwerdeinstanz über Sachverhalte entscheidet, deren Beurteilung eigentlich dem erkennenden Richter vorbehalten ist.
3.4
Dies trifft genau für den vorliegenden Fall zu, in welchem der Referent der 2. Abteilung des Kantonsgerichts die Anträge der Beschwerdeführerin auf die Einholung von Oberexpertisen, eventualiter Ergänzung der Gutachten vom 7. Januar 2013 abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin kann nach diesem Entscheid ihre Beweisantäge an der auf die Vorfragen gemäss Verfügung vom 4. Mai 2012 beschränkten
IV. Rechtspflege
Hauptverhandlung wiederholen. Alsdann hat das Kollegialgericht darüber zu befinden (vgl. § 94 Abs. 3, § 97 und § 100 ZPO ZG). Demgemäss besteht kein Anlass, dass sich die Beschwerdeabteilung mit dieser Frage befasst. Sie würde damit ohne Not in den vorinstanzlichen Verfahrensgang eingreifen und ihre Kompetenzen überschreiten, zumal sie nicht berufen ist, über die Abnahme von Beweisen zu entscheiden. Dieser Entscheid muss dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten bleiben. Angesichts dieser Rechtslage ist nebst dem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auch der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil tatsächlicher Natur zu verneinen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein bedeutender Aufwand vermieden werden kann.
Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 29. Oktober 2013
1.8
Regeste: Art. 759 Abs. 2 OR – Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt der Kläger, der im Verantwortlichkeitsprozess gemäss Art. 759 Abs. 2 OR mehrere Beteiligte für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei und nicht gegenüber jedem Beklagten, sofern nicht mehrere beklagte Organe intern in einem Interessenkonflikt stehen und es einem Anwalt standesrechtlich untersagt ist, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten. Das Bundesgericht verfolgte mit dieser Rechtsprechung das Ziel, das Kostenrisiko der Klägerschaft nach oben zu begrenzen. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass beim unterliegenden Kläger bloss ein Bruchteil der einfachen Parteientschädigung anfällt, wenn lediglich eine Person eingeklagt wurde. Die einfache Parteientschädigung ist unabhängig davon geschuldet, ob sich auf der Beklagtenseite eine Person befindet oder ob mehrere sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Personen belangt wurden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Sicherstellung der Parteientschädigung zu beachten.
Aus den Erwägungen:
5.1
Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden.
5.2
Der Beschwerdeführer 1 rügt eine unrichtige Rechtsanwendung. Die Rechtsanwendung der ersten Instanz ist umfassend zu überprüfen. Es ist dabei unerheblich, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet worden ist oder ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fehler der ersten Instanz