BZ 2013 63
Rubrum
A Gerichtspraxis
Aus den Erwägungen
6.1
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.– keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Vor Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung bemass sich der Streitwert gemäss Art. 343 Abs. 2 aOR «nach der eingeklagten Forderung». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war unter der «eingeklagten Forderung» der vor erster Instanz gestellte Anspruch zu verstehen. Veränderungen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wie zum Beispiel die teilweise Anerkennung oder eine Herabsetzung der Forderung waren nicht zu berücksichtigen. Auch von den Rechtsmittelinstanzen war das in Art. 343 Abs. 2 und 3 aOR vorgesehene besondere Verfahren nur dann einzuhalten, wenn die ursprünglich eingeklagte Forderung die Streitwertgrenze nicht überstieg (BGE 115 II 30 E. 5b; BGE 110 II 359 E. a). Neu bestimmt sich der Streitwert im Berufungsverfahren aber nach den zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert somit CHF 23’451.–, der in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO ein kostenloses Verfahren zur Folge hat (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, Art. 114 ZPO N. 10; Urwyler, in:
Obergericht, I. Zivilabteilung, 5. März 2013
1.6
Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG
Regeste: Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG – Für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor und nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sachlich zuständig.
Aus den Erwägungen:
2.3
Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer in den beiden Klagen an das Friedensrichteramt X. neben dem Gesuch um Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Im Kanton Zug ist für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor und nach Eintritt der Rechtshängigkeit der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sachlich zuständig (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 lit. l GOG). Der Beschwerdeführer hätte daher seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht beim Friedensrichteramt X., sondern beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug einreichen müssen. Ist das Gericht sachlich unzuständig, tritt es auf die Klage nicht ein; es fällt kein Sachurteil. Eine Überweisung der Streitsache ans zuständige Gericht ist nicht vorgesehen (vgl. Emmel, in: Sutdensrichteramt war daher vorliegend nicht verpflichtet, die Gesuche des Beschwer-
IV. Rechtspflege
deführers um unentgeltliche Rechtspflege an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zu überweisen. Indes hätte es dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse abnehmen und ihm gleichzeitig Frist zur Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beim (sachlich) zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ansetzen müssen. Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Kostenvorschussverfügungen des Friedensrichteramtes X. (Nr. . . . und Nr. . . .) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zwecks Abnahme der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beim (sachlich) zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zurückzuweisen.
Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 24. September 2013
1.7
Regeste: Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – Ein prozessleitender Entscheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur ist.
Aus den Erwägungen:
1.
Für den beim Kantonsgericht anhängigen Haftpflichtprozess, der vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 eingeleitet worden war, ist die Zivilprozessordnung für den Kanton Zug (ZPO ZG) anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dagegen ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nach den Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung abzuwickeln (Art. 405 Abs. 1 ZPO, Urteil Bundesgericht 5A_9/2012 vom 30. April 2012).
2.
Mit Beschwerde anfechtbar sind nach Art. 319 ZPO nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit b Ziff. 2) sowie Fälle von Rechtsverzögerung (lit. c).
3.1
Die Verfügung vom 4. April 2013, mit welcher die Anträge der Beschwerdeführerin auf Einholung von Obergutachten bzw. der Unterbreitung von Ergänzungsfragen abgewiesen wurden und zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Dabei handelt es sich indes nicht um einen Entscheid, der nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; vgl. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord-