DI 2025-032
Rubrum
Regierungsrat
Sitzung vom 25. März 2025 sa
Beschwerden Verwaltungsbeschwerde von X., Gemeinde A., vom 27. März 2024 gegen die Verfügung der Abteilung Soziales / Gesundheit der Einwohnergemeinde A. vom 29. Februar 2024 betreffend Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe (Kosten HSLU)
A. X., lebt seit 1. September 2011 an seiner derzeitigen Wohnadresse in der Gemeinde A. Er wird seit 1. Dezember 2018 von der Einwohnergemeinde A. mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 15. April 2019 wurde n mitunter die Auflagen erteilt, sich aktiv um Arbeit zu bemühen, monatlich acht bis zehn Stellenbemühungen vorzuweisen, angebotene Arbeitsstellen anzunehmen, bei Arbeitsintegrationsprogrammen mitzuwirken und im Falle einer Arbeitsunfähigkeit diese mittels Arztzeugnissen zu belegen.
B. Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 5. Juni 2020 teilte X. dem damals zuständigen Sozialarbeiter des Sozialdiensts der Einwohnergemeinde A. mit, dass er ein Studium als Wirtschaftsingenieur absolvieren und begleitend in einem Pensum von 50 Prozent arbeiten möchte. Konkret beabsichtigte er, zunächst ein einjähriges Zulassungsstudium an der Hochschule Luzern (HSLU) zu besuchen, das in etwa 5000 Franken koste. X. wurde bei einer weiteren Besprechung am 30. Juni 2020 unter Beteiligung einer Vertreterin der Schweizerischen Stiftung für Arbeit und Weiterbildung (SSAW) darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vollzeitausbildung nicht realistisch sei und er eine Teilzeitausbildung anstreben solle, zumal nur so die finanzielle Absicherung und die Ablösung aus der Sozialhilfe möglich sei . In Bezug auf die Finanzierung des Studiums wurde abgesprochen, dass X. bei Stiftungen wegen Beiträgen nachfragen würde.
C. Im September 2020 begann X. das Zulassungsstudium und besuchte während zwei Tagen in der Woche die Kurse an der HSLU. Auf seinen Antrag vom 25. September 2020 gewährte ihm der Sozialdienst A. für die Anschaffung eines Notebooks und Druckers im Zusammenhang mit dem Zulassungsstudium ein zinsloses Darlehen in der Höhe von 3000 Franken, welches er bis Ende 2022 durch monatliche Abzüge vom Lebensunterhalt in der Höhe von 125 Franken zurückbezahlte.
D. An einer Besprechung am 24. Juni 2021 wies der zuständige Sozialarbeiter X. darauf hin, dass er das Darlehen in der Höhe von 3000 Franken nicht für die Anschaffung des Notebooks und Druckers verwendet, sondern damit die Studiengebühren bezahlt habe. Entgegen den Absprachen habe er kein Gesuch um Beiträge bei Stiftungen eingereicht. Ebenso habe er die Nachweise hinsichtlich der Stellensuche nicht erbracht. X. wurde mittels Auflagen dazu verpflichtet, künftig monatlich mindestens fünf Stellenbewerbungen und bis zum 15. Juli 2021 die Kopie eines Gesuchs an eine Stiftung abzugeben. In der Folge teilte der zuständige Sozialarbeiter X. auf dessen Anfrage mit E-Mail vom 28. Juli 2021 mit, dass keine Kosten im Zusammenhang mit dem Studium von der Einwohnergemeinde A. übernommen würden, sondern er sich diesbezüglich an andere Institutionen richten müsse.
E. In der Folge wurde X. von Seiten des Sozialdiensts A. mehrfach anlässlich von Besprechungen auf seine Pflichten hingewiesen, Arbeitsstellen zu suchen , seine Stellensuchbemühungen schriftlich festzuhalten und gegenüber dem Sozialdienst nachzuweisen. Auch war er weiterhin verpflichtet, an Arbeitsprogrammen teilzunehmen. Insbesondere wurde der darauf aufmerksam gemacht, dass er trotz des weiterhin laufenden Zulassungsstudiums an der HSLU (die Prüfungen wurden nicht abgeschlossen) seine Pflichten gegenüber dem Sozialdienst A. einzuhalten habe. X. konnte in der Folge keine Nachweise in Bezug auf Stellensuchbemühungen vorlegen.
F. Anlässlich einer Anhörung vom 11. August 2022 verlangte der Sozialdienst A. von X., am Arbeitsintegrationsprogramm des SAH Zentralschweiz (Jobcoaching und Unterstützung bei der Stellensuche) teilzunehmen und sich für die Vermittlung eines Arbeitseinsatzes durch den SAH Zentralschweiz zur Verfügung zu halten. Ein Arbeitseinsatz kam in der Folge nicht zustande, da X. dem Sozialdienst A. am 19. Oktober 2022 ein Arztzeugnis vorlegte, wonach er ab 10. Oktober 2022 zu 100 Prozent arbeitsunfähig war. In der Folge reichte X. regelmässig Arztzeugnisse ein, die lückenlos eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Das Zulassungsstudium an der HSLU besuchte er weiterhin (die Prüfungen wurden nicht abgeschlossen).
G. Im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe fand am 2. November 2023 eine Anhörung zwischen X. in Begleitung seines Hausarztes und seiner Psychiaterin sowie der nunmehr zuständigen Sozialarbeiterin des Sozialdiensts A. statt. Während des Gesprächs wurde insbesondere auf das Zulassungsstudium an der HSLU eingegangen. Es wurde festgehalten, dass dieses im Rahmen der Sozialhilfe nicht als Arbeitsintegrationsmassnahme anerkannt werden könne, da es sich um eine Zweitausbildung handle. Insbesondere würden die Kosten dafür nicht von der Einwohnergemeinde A. übernommen. Der Sozialdienst hielt fest, dass er die Meinung der Ärzteschaft, wonach sich d as Zulassungsstudium positiv auf die psychische Gesundheit von X. auswirken könne und er so einer Tagesstruktur nachkomme, respektiere, wenn dies mit einem ärztlichen Attest belegt und begründet werde. Ein entsprechendes Attest stellte die Psychiaterin am 29. November 2023 aus. X. reichte es dem Sozialdienst A. am 21. Februar 2024 anlässlich eines Revisionsgespr ächs ein. Dort wurde festgehalten, dass unter Würdigung des Attests rückwirkend ab dessen Ausstellung eine Integrationszulage (IZU) gewährt werde. Ebenso wurde festgehalten, dass X. weiterhin einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe habe.
H. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wurde alsdann schriftlich verfügt, dass X. weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Der monatliche Sozialhilfebetrag basierte auf dem sozialen Existenzminimum gemäss der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zug bzw. den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Es war vorgesehen, dass der festgesetzte monatliche Sozialhilfebetrag ab Februar 2024 und für maximal ein Jahr gilt. Hinsichtlich der sozialen und beruflichen Integration wurde in der Begründung ausgeführt, dass X. zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei. Der Bezug der Sozialhilfe wurde daher unter anderem mit der Auflage verbunden, dass X. seine Arbeitsunfähigkeit monatlich zu belegen habe. Die Teilnahme am Zulassungsstudium an der HSLU werde gemäss dem Attest der Psychiaterin im Sinne der sozialen Integration befürwortet. Dass die Einwohnergemeinde A. sich nicht an den Bildungskosten beteiligen werde, habe der Sozialdienst bereits bei der Anhörung vom 2. November 2023 mitgeteilt. Entsprechend wurden die Bildungskosten im Unterstützungsbudget nicht berücksichtigt.
I. Mit Eingabe vom 27. März 2024 focht X. (fortan: Beschwerdeführer) die Verfügung des Sozialdiensts der Einwohnergemeinde A. (fortan: Beschwerdegegnerin) betreffend die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe vom 29. Februar 2024 an. Er beantrag te sinngemäss, dass Auslagen im Zusammenhang mit dem Zulassungsstudium an der HSLU (insbesondere Semestergebühren, Bücher- und ÖV-Kosten) zu übernehmen seien. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Begründend führte er unter Verweis auf Kapitel C.6 .3 der SKOS- Richtlinien zusammengefasst aus, dass die Kosten im Zusammenhang mit dem
Zulassungsstudium seiner sozialen Integration dienten und deshalb zu übernehmen seien. Dies umso mehr, als dass ihm eine Integrationszulage in der Höhe von 150 Franken pro Monat ausgerichtet werde.
J. Mit Schreiben vom 2. April 2024 liess die Direktion des Innern die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdegegnerin zukommen und forderte sie auf, vorab den Zustellnachweis für die Verfügung vom 29. Februar 2024 (mit Versanddatum vom 5. März 2024) einzureichen .
K. Am 8. April 2024 übermittelte die Beschwerdegegnerin den Sendungsnachweis der Verfügung vom 29. Februar 2024. Danach wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid vom 29. Februar 2024 am 7. März 2024 zugestellt.
L. In der Folge forderte die Direktion des Innern die Beschwerdegegnerin auf, die Akten des Vorverfahrens – chronologisch geordnet (inkl. Aktenverzeichnis) – zuzustellen und räumte ihr gleichzeitig die Gelegenheit ein, sich zur Sache zu äussern.
M. Innerhalb erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2024 die Vorakten sowie ihre Stellungnahme ein. Sie führte darin aus, dass in der Sozialhilfe Ausbildungen grundsätzlich der Arbeitsintegration zugeordnet und somit nicht als soziale Integrationsmassnahme anerkannt würden. Zudem schliesse eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit das erfolgreiche Absolvieren einer Ausbildung aus. Dies zeige sich beim Beschwerdeführer insbesondere darin, dass er ein einjähriges Zulassungsstudium im Jahr 2021 gestartet habe und dieses bis heute nicht habe abschliessen können. Eine andere Form der Tagesstruktur und der sozialen Integration des Kantons Zug sei aufgrund der sozialarbeiterischen Beurteilung zielführender und möglich. Jedoch würden diese Angebote nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprechen. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass eine Ausbildung an der HSLU eine Zweitausbildung sei. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf das Kapitel C.6.2 Abs. 5 der SKOS-Richtlinien, wonach Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung geleistet w ürden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Erstausbildung als Elektromechaniker EFZ. Weiter habe er eine Weiterbildung zum technischen Kaufmann absolviert und langjährig auf diesem Beruf gearbeitet. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsstelle als technischer Kaufmann finden und somit s einen Lebensunterhalt selbständig finanzieren könnte. Abschliessend teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an der Verfügung vom 29. Februar 2024 festhalte.
N. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 16. September 2024 persönlich ein. Der Beschwerdeführer betonte darin insbesondere die bei ihm diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Die dadurch erklärbaren Blockaden würden ihn in seinem Alltag beeinträchtigen, weshalb er mehr Support und Zeit als andere benötigte. Allerdings habe er sich nie gegen irgendwelche erteilten Auflagen oder gegen Arbeitsintegrationsprogramme gestellt. Er erlaube sich aber, jeweils kritische Fragen hinsichtlich nachhaltiger Stellenvermittlung zu stellen. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass die Idee zu studieren, auf den damals für ihn zuständigen Sozialarbeiter des Sozialdiensts A. der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. Dieser habe versprochen, alle für das Studium relevanten Auslagen (für Literatur, Wegspesen etc.) und parallel dazu eine Integrationszulage zu übernehmen. Allerdings habe jener Sozialarbeiter den Beschwerdeführer alsdann auch darüber informiert, dass die Studiengebühren nicht übernommen werden könnten, jedoch in Aussicht ge - stellt, dass er sich mit dem Beschwerdeführer um entsprechende Stiftungsgesuche kümmern werde. Der Beschwerdeführer habe nie ein Vollzeitstudium angestrebt. Zwecks
Selbstfinanzierung sei ein Teilzeitstudium von grossem Interesse für ihn. Der Einschätzung des Beschwerdeführers zufolge dürfte mit einem 50 Prozent -Pensum das Vorhaben, Teilzeit zu studieren, umsetzbar sowie selbstfinanzierbar sein. Die Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer bis heute das Zulassungsstudium nicht bestehen konnte, seien unter anderem der der Pandemie geschuldete Fernunterricht, finanzielle Engpässe, das fehlende ÖV-Abo sowie die ADHSbedingte Lernschwäche. Er hoffe, dass er bald endlich faire Rahmenbedingungen haben werde. Nichtsdestotrotz sei er hochmotiviert weiterzumachen und er werde in jedem Fall versuchen, seine Studiumspläne umzusetzen. Den Äusserungen der Beschwerdegegnerin, wonach er eine Arbeitsstelle als Elektromechaniker oder technischer Kaufmann finden und somit seinen Lebensunterhalt selbständig finanzieren könne, hielt er entgegen, dass eine Arbeitsstelle als Elektromechaniker aufgrund der Verletzungsgefahr – als Folge der ADHS – nicht in Frage komme und ebenso eine Tätigkeit als technischer Kaufmann ausgeschlossen sei, da er infolge nichtbestandener Prüfung über kein Diplom verfüge und diese Ausbildung vor 25 Jahren erfolgt sei. Ohnehin beabsichtige er nicht mehr ein Studium zum Wirtschaftsingenieur, sondern ein Studium in Informations- und Cyber-Security zu absolvieren. Dadurch könne er sein altes Wissen zur Zeit seiner Erstausbildung aktualisieren und erweitern sowie seine vermeintlichen Schwächen zu Stärken machen. Deshalb stelle das Studium auch keine Zweitausbildung dar.
O. Der Beschwerdegegnerin wurde die Replik mit Schreiben vom 19. September 2024 zugestellt und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme geboten. Sie teilte mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 mit, dass sie auf eine weitere Stellungna hme verzichte und an ihren Ausführungen vom 21. Mai 2024 festhalte. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
l.
1. Nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssache vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Verwaltungsbeschwerde die förmliche, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbeh örden bei der oberen Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden. Entscheide des Gemeinderats sind beim Regierungsrat anzufechten (§ 40 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung der Abteilung Soziales / Gesellschaft der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024 angefochten. Die Entscheidkompetenz wurde vom Gemeinderat mittels Delegation auf die Abteilung Soziales / Gesellschaft übertragen (vgl. §§ 10 und 11 SHG] i.V.m. § 87a Abs. 1 und 2 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1] i.V.m. Art. 36 der Delegationsverordnung der Einwohnergemeinde A. vom 17. August 2016 i.V.m. Ziff. 8 des Kompetenzbeschlusses [Subdelegat ion] der Einwohnergemeinde A. vom 9. Mai 2023). Entsprechend liegt de jure ein Entscheid des Gemeinderats vor, weshalb die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Beurteilung der Beschwerde gegeben ist.
2. Die Verwaltungsbeschwerde wurde sowohl form- (vgl. § 44 VRG) als auch fristgerecht eingereicht. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und somit nach § 41 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert.
3. Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
ll.
1. Der Beschwerdeführer fordert im Rahmen der sozialen Integration die Übernahme der Auslagen durch die Beschwerdegegnerin, die ihm im Zusammenhang mit dem Zulassungsstudium an der HSLU entstehen. Es ist daher zu prüfen, ob diese Auslagen von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssen.
2. Gemäss § 19 Abs. 1 SHG haben diejenigen Personen Anspruch auf Unterstützung, die für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können. Die Unterstütz ung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunterhalt (§ 20 Abs. 1 SHG). Wegleitend für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und damit das Ausmass der Unterstützung sind gemäss §§ 20 und 29 SHG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhil fegesetz vom 20. Dezember 1983 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BGS 861.41) die jeweils gültigen SKOS- Richtlinien. Als unterstes Netz im System der sozialen Sicherheit soll die Sozialhilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (vgl. Kapitel A.2. und A.3 der SKOS-Richtlinien).
2.1 Einen tragenden Grundsatz des Sozialhilferechts stellt das in § 2 bis SHG verankerte Subsidiaritätsprinzip dar. Danach wird Sozialhilfe nur dann gewährt, wenn und solange sich die hilfesuchende Person nicht selbst helfen kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Im Rahmen der Selbsthilfe hat die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden, zu vermindern oder zu beheben (vgl. Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien).
2.2 Neben der materiellen Grundsicherung kommen im Einzelfall je nach den konkreten Umständen weitere Leistungen hinzu. Insbesondere können im Unterstützungsbudget der unterstützten Person situationsbedingte Leistungen berücksichtigt werden. Diese tragen über die Existenzsicherung hinaus dazu bei, die wirtschaftliche und sozial e Integration zu fördern oder zu erhalten (Kapitel A.6 der SKOS-Richtlinien). Mithin berücksichtigen sie die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Es wird zwischen grundversorgenden und fördernden situationsbedingten Leistungen unterschieden. Grundversorgende situationsbedingte Leistungen sind zu gewähren, sobald ein bestimmter Bedarf eingetreten ist. Dazu gehören beispielsweise Erwerbsunkosten sowie krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen. Diesbezüglich haben die Sozialbehörden keinen oder nur einen sehr geringen Ermessensspielraum, da im Ablehnungsfall die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt wird bzw. dies zu einer Verschlechterung der Situation führt. Fördernde situationsbedingte Leistungen unterstützen das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung. Es werden Kosten übernommen, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Sozialhilfebehörde meist ein grosses Ermessen. In jedem Fall ist das Gewähren oder Nichtgewähren der situationsbedingten Leistungen zu begründen (zum Ganzen Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien).
2.2.1 Im Rahmen der situationsbedingten Leistungen können Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die entsprechenden Abklärungen können Fachstellen (Berufs- und Laufbahnberatung, Regionales Arbeitsvermittlungs - zentrum usw.) beigezogen werden. Persönliche Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung dar (zum Ganzen Kapitel C.6.2 Abs. 5 der SKOS-Richtlinien).
2.2.2 Der Beschwerdeführer besitzt eine abgeschlossene Lehre als Elektromechaniker EFZ. Nach eigenen Angaben besuchte er Aus- und Weiterbildungen, unter anderem zum eidgenössisch diplomierten technischen Kaufmann, allerdings ohne erfolgreichen Abschluss (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. September 2024, S. 6, 12. Punkt). Dennoch arbeitete er mehrere Jahre in diesem Berufsfeld. Der Studiengang Informations- und Cyber-Security, welchen der Beschwerdeführer gemäss den Unterlagen aktuell anstrebt, ist entgegen seiner Auffassung als Zweitausbildung zu qualifizieren, zumal er damit in einer komplett neuen Branche tätig werden möchte.
2.2.3 Wie bereits ausgeführt, können Beiträge an eine Zweitausbildung nur ausgerichtet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann oder die Vermittlungsfähigkeit gesteigert wird. Insbesondere stellen persönliche Neigungen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung dar. Aus unterschiedlichen Journaleinträgen der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin einverlangten Nachweis e in Bezug auf die Stellensuchbemühungen nicht erbrachte. Diesbezüglich brachte er wiederholt vor, dass er aufgrund von Blockaden nicht in der Lage sei, diese einzureichen, obwohl er die Nachweise vorbereitet hätte (vgl. bspw. die Journaleinträge vom 25. März 2022 oder 19. Juli 2022). Auch geht aus den Akten hervor, dass Arbeitseinsätze organisiert werden konnten, diese allerdings nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entsprachen und daher nicht angetreten oder allenfalls nach kurzer Zeit wieder aufgegeben wurden. Der Beschwerdeführer betonte des Weiteren mehrfach, dass das Zulassungsstudium an der HSLU für ihn Priorität gegenüber Arbeits einsätzen und Arbeitsintegrationsprogrammen habe (vgl. Journaleintrag vom 19. Juli 2022). Seine Interessen und Neigungen vermögen jedoch die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einer Zweitausbildung als situationsbedingte Leistungen nicht zu begründen. Zudem ist der Beschwerdeführer – gemäss den von ihm beigebrachten Arztzeugnissen – seit längerer Zeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig und damit auch nicht vermittlungsfähig. Angesichts seiner gesundheitlichen Situation bestehen ausserdem starke Zweifel, dass der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, ein Studium als Zweitausbildung zu absolvieren, welches ihn dem Ziel eines existenzsichernden Einkommens näherbringen könnte. Vielmehr ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er das Zulassungsstudium bestehen sollte – ein gemäss eigenen Angaben in etwa fünf Jahre dauerndes
Teilzeitstudium nicht erfolgreich abschliessen wird. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer 51 Jahre alt ist und das Absolvieren eines Studiums – gerade auch unter Berücksichtigung seiner ausgewiesenen Lernschwäche – wohl mehr als die fünf Jahre in Anspruch nehmen würde. Daher dürfte der Beschwerdeführer selbst bei einem erfolgreichen Abschluss später bei der Stellensuche grosse Schwierigkeiten haben, zumal er alsdann über keine namhafte berufliche Erfahrung in diesem Gebiet verfügte und auch bald das gesetzliche Rentenalter erreichen würde. Insofern ist unter den gegebenen Umständen auf absehbare Zeit keine Besserung seiner finanziellen Situation durch den Besuch des Zulassungs - und des darauffolgenden Hauptstudiums zu erwarten.
2.2.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdegegnerin keine Pflicht besteht, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Zulassungsstudium und einem allenfalls weiterführenden Studium an der HSLU entstehenden Auslagen zu übernehmen. Daher liegt der Entscheid der Beschwerdegegnerin, diese Auslagen nicht zu übernehmen, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3. Nichterwerbstätige, die an einem Integrations-, Beschäftigungs- oder Qualifikationsprogramm teilnehmen oder ein Praktikum absolvieren oder die sich besonders um ihre soziale Integration bemühen, erhalten eine Integrationszulage (§ 9c Abs. 1 SHV). Eine Integrationszulage wird demnach einer nichterwerbstätigen Person ausgerichtet, wenn sie sich mit einer Eigenleistung um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht. Die in Frage kommenden Leistungen müssen überprüfbar sein und eine individuelle Anstren gung voraussetzen. Die Integrationszulage soll gewährt werden, wenn eine Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft bemüht. Unbezahlte Leistungen, die zwar eine individue lle Anstrengung von unterstützten Personen darstellen, aber für deren Integration nicht förderlich sind, können grundsätzlich nicht mit einer Integrationszulage honoriert werden. Bei der Förderung der beruflichen und sozialen Integration wird den individuellen Ressourcen Rechnung getragen. Die Sozialhilfeorgane sorgen dafür, dass den hilfesuchenden Personen geeignete, den lokalen und kantonalen Gegebenheiten angepasste Angebote zur Verfügung stehen und vermittelt werden. Geeignet ist ein Angebot, das den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der hilfesuchenden Person Rechnung trägt, ihre berufliche und soziale Integration ermöglicht oder fördert und dadurch den gesellschaftlichen Au sschluss verhindert (zum Ganzen Kapitel C.6.7 der SKOS-Richtlinien). Die Integrationszulage dient der Belohnung der persönlichen Integrationsleistung der unterstützten Person ( G UIDO W IZENT : Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 563 f.).
3.1 Der Beschwerdeführer begann im Jahr 2021 das Zulassungsstudium an der HSLU, um anschliessend ein Studium an der HSLU zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin richtete ihm per 1. Oktober 2021 eine Integrationszulage in der Höhe von 100 Franken aus. Der Beschwerdeführer hatte sich nach dem Jahr nicht an die Abschlussprüfungen bzw. Aufnahmeprüfungen angemeldet und das Zulassungsstudium somit nicht abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin strich die Integrationszulage in der Folge per 30. Juni 2022. Obwohl die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer danach mehrfach betonte, ihn in seinem Vorhaben finanziell nicht zu unterstützen, meldete er sich erneut für d as Zulassungsstudium an. Er hielt konsequent an seiner Absicht zu studieren fest und teilte auch mit, dass er an den Tagen, an welchen er das Zulassungsstudium an der HSLU besuche, nicht gewillt sei, an Arbeitsintegrationsprogrammen teilzunehmen (vgl. Journaleintrag vom 19. Juli 2022). Bis heute war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Zulassungsstudium erfolgreich abzuschliessen. Unter Würdigung und Anerkennung des Attests seiner Psychiaterin, wonach das Studium eine strukturierende Wirkung auf seinen Alltag habe und sich positiv auf seine psychische Gesundheit auswirke, gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dennoch erneut eine Integrationszulage (vgl. Beschwerdeschrift vom 27. März 2024, Journaleintrag vom 25. April 2024 und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 ). Bei dieser Ausgangslage liegt der Entscheid der Beschwerdegegnerin, eine Integrationszulage auszurichten, in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden.
3.2 Die Integrationszulage beträgt mindestens 100 und höchstens 300 Franken pro Monat (§ 9c Abs. 2 SHV; vgl. auch Kapitel C. 6.7 der SKOS-Richtlinien). Die Höhe der Integrationszulage soll dem Aufwand und der Bedeutung der erbrachten Integrationsleistung angemessen sein (G UIDO WIZENT : Sozialhilferecht, 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 563 f.). Innerhalb des verbindlichen Handlungsrahmen liegt es im Ermessen der zuständigen Sozialhilfebehörde, die Integrationszulage so festzulegen, dass sie unter Berücksichtigung der erbrachten Leistung der unterstützten Person als angemessen erscheint (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2024.00002 vom 31. Mai 2024, E. 2.2). Die ausgerichtete Integrationszulage in der Höhe von 150 Franken liegt innerhalb des von den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Rahmens. Zudem erscheint diese Leistung auch in ihrer Höhe als angemessen. Es ist zu berücksichtigen, dass zwar der Besuch des Zulassungsstudiums für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen positiven Effekt hat und dadurch seine soziale Integration gefördert wird. Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass andere Programme wohl zielführender wären. Insofern ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Handlungsspielraum angemessen ausübt und die Bemühungen des Beschwerdeführers hinreichend würdigt.
3.3 Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aus der Ausrichtung der Integrationszulage keinen Anspruch auf Übernahme der weiteren Auslagen im Zusammenhang mit dem Zulassungs- bzw. dem Studium an der HSLU durch die Beschwerdegegnerin ableiten kann. Die Beschwerdegegnerin honoriert mit dem Ausrichten einer Integrationszulage lediglich die Bemühungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine soziale Integration. Dabei tut es nichts zur Sache, dass der Besuch des Zulassungsstudiums im Hinblick auf ein allfälliges Hauptstudium seine beruflichen Chancen kaum erhöht respektive sein wirtschaftliches Fortkommen dadurch voraussichtlich nicht erleichtert wird. Demnach ist es vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin zwar eine Integrationszulage gewährt, zugleich aber keine teure Zweitausbildung mitfinanziert, die unter den gegebenen Umständen kaum innert nützlicher Frist abgeschlossen werden kann.
III.
1. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben, da es sich um eine Unterstützungssache handelt (§ 13 Abs. 1 Ziff. 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974, Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1).
2. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst:
1.
Die Verwaltungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
4.
Mitteilung an:
Herr X., […] (A-Post Plus)
Einwohnergemeinde A., […] (A-Post Plus)
Direktion des Innern (info.dis@zg.ch)
Zug, 25. März 2025
Regierungsrat des Kantons Zug
Andreas Hostettler Tobias Moser Landammann Landschreiber
Anmerkung: Infolge der Anonymisierung wurden redaktionelle Anpassungen vorgenomme n.
Information nötig 1 Τ nein ≤ ja, intern
≤ ja, extern
Veröffentlichung ≤ im Organisationshandbuch OHB, RRB ≤mit oder ≤ohne Erwägungen
Τ in der GVP (Direktion liefert an info.bgs@zg.ch, SKA)
≤ im Internet unter der Rubrik «Organisationen mit staatlichem Leistungsauftrag» (Die Direktion liefert den ausgefüllten Raster auf der Folgeseite an info.staatskanzlei@zg.ch)
Zuständig Regierungsrat mittels Veröffentlichung auf
≤ Medienkonferenz 2 ≤ Internet
≤ Medienmitteilung 2 ≤ Intranet
≤ Info des Regierungsrats 3 ≤ Sonstiges
≤ sofort ≤ 1 Woche ≤ später
Zuständig mittels Veröffentlichung auf
≤ Direktion ≤ Medienkonferenz 2 ≤ Internet
≤ Staatskanzlei ≤ Medienmitteilung 2 ≤ Intranet
≤ Amt ≤ Sonstiges ≤ Vernehmlassungen im Internet
1 Richtlinien, Beispiele, Checklisten für Kommunikation
2 Eintrag in Kalender KRRR
3 Muster und Checkliste Infos des Regierungsrates
Das OHB ist wie folgt zu ändern oder zu ergänzen:
Kapitel: Unterkapitel: Abschnitt:
Textvorschlag: