ER 2010 287
Rubrum
stellung an die Domizilhalterin unmöglich ist. Im vorliegenden Fall konnte die Konkursandrohung zwar schliesslich an die Domizilhalterin zugestellt werden, allerdings erst mit einer Verzögerung von über einem Monat. Offenbar konnte also die Zustellung am Domizil zunächst nicht bewirkt werden. Wenn das Betreibungsamt daher, eine Zustellung an den Beschwerdeführer als einzigen Verwaltungsrat ins Auge fasste, ist das nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dementsprechend war es aber angezeigt, die Konkursandrohung mit dessen Namen und Adresse zu ergänzen. Wenn seine Abklärungen dann ergaben, dass die Adresse des einzigen Verwaltungsrates unbekannt sei und es diese Tatsache auf der Konkursandrohung festhielt, ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist, ob das Ergebnis der Abklärungen des Betreibungsamtes zutreffend war oder nicht. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil es im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde nur darauf ankommt, ob dem Betreibungsamt vorgeworfen werden muss, die Abklärungen nicht oder nicht sachgerecht vorgenommen zu haben, und sich deshalb entsprechende Weisungen aufdrängen, um künftige Fehler zu vermeiden. Das ist aber hier nicht der Fall. Grundsätzlich ist das Betreibungsamt ohnehin nicht verpflichtet, nähere Abklärungen über den Aufenthaltsort des Schuldners bzw. seines Vertreters zu treffen. Das ist Sache des betreibenden Gläubigers (vgl. BGE 118 III 10 E. 3a). Das Betreibungsamt Zug klärte trotzdem beim zuständigen Betreibungsamt Zürich 1 ab, ob der Beschwerdeführer an der beim Personenmeldeamt Zürich gemeldeten Adresse erreichbar sei, und erhielt dort die negative Auskunft, wonach dieser bzw. dessen Einzelfirma vor zwei Jahren ausgewiesen und die Räume anderweitig vermietet seien. Wenn diese Auskunft auch insofern nicht korrekt war, als damals keine amtliche Ausweisung stattgefunden hatte, sondern lediglich ein Retentionsverfahren durchgeführt worden war, so ändert das gleichwohl nichts daran, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an der fraglichen Adresse nicht mehr erreicht werden konnte. Zusätzliche Abklärungen konnten aber vom Betreibungsamt Zug nicht verlangt werden, so dass sich keine Weisungen aufdrängen und der Beschwerde diesbezüglich keine weitere Folge zu geben ist.
Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als ABSchK, 22. April 2010
Art. 80 SchKG; Art. 25 IPRG und Art. 26 lit. a i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. d IPRG – Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ausserhalb der Staatsverträge. Die Bestimmung «am Sitz der Niederlassung» gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. d IPRG bezeichnet den Ort und nicht den Sitzstaat der Niederlassung (E. 2.1).
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Die in Mazedonien ansässige Gesuchstellerin ersuchte um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts B. (Mazedonien) vom 17. Mai 2007 sowie um definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung machte sie u.a. geltend, dass das Urteil des Amtsgerichts B. vom 17. Mai 2007 eine Entscheidung im Sinne von Art. 25 IPRG darstelle und die Zuständigkeit des Amtsgerichts aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag vom 17. Dezember 1998, welche von der im Kanton Zug ansässigen Gesuchsgegnerin mit der Unterzeichnung des Protokolls vom 7. Dezember 1998 übernommen worden sei, begründet gewesen sei. Sodann ergebe sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts B. auch aus der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin in Skopje eine Repräsentanz unterhalten habe, bei welcher es sich um eine Niederlassung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IPRG gehandelt habe (Art. 26 lit. a i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. d IPRG). Da das Urteil gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 16. Juli 2008 rechtskräftig und vollstreckbar sei und auch keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 27 IPRG vorlägen, sei das Urteil des Amtsgerichts anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sowie für die der Gesuchstellerin zugesprochenen Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Aus den Erwägungen
1.
Die definitive Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die geltend gemachte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die Vollstreckbarerklärung eines auf eine Geldleistung lautenden ausländischen Urteils ist Vorbedingung der definitiven Rechtsöffnung. Sie kann entweder in einem separaten Exequaturverfahren oder im Rechtsöffnungsverfahren (BGE 116 Ia 396) vorfrageweise oder selbständig erfolgen. Erfolgt die Vollstreckbarerklärung im Rechtsöffnungsverfahren vorfrageweise, ist der Entscheid über diese Vorfrage nicht im Dispositiv aufzuführen (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Basel/Genf/München 1998, N 59 f. zu Art. 80 SchKG). Die Gesuchstellerin beantragt gemäss Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens die selbständige Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des fraglichen Urteils, hält dann aber im Gesuch und in der Replik ausdrücklich und wiederholt fest, dass sie die vorfrageweise Anerkennung und Vollstreckbarerklärung begehre. Daher ist vorliegend die Vollstreckbarerklärung vorfrageweise zu behandeln. Im Dispositiv wird folglich nur der Entscheid über die definitive Rechtsöffnung aufgeführt (vgl. zur Auslegung eines Rechtsbegehrens: BGE 130 III 547 = Pra 2005 Nr. 105 E. 2.1.; ZR 81 Nr. 48).
Aufgrund der am Sitz der Gesuchsgegnerin erhobenen Betreibung ist der Rechtsöffnungsrichter am Kantonsgericht Zug im summarischen Verfahren sowohl örtlich als auch sachlich und funktionell zuständig (Art. 84 SchKG; § 136 Ziff. 2 ZPO, § 127 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 6 und 8 GOG).
2.
Da zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien kein einschlägiger Staatsvertrag besteht, sind die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung aufgrund des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zu prüfen. Die Gesuchstellerin hat eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IPRG sowie eine Bestätigung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IPRG vorgelegt, was von der Gesuchgegnerin nicht – zumindest nicht substanziiert – bestritten wird. Nach Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (Art. 25 lit. a IPRG), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 lit. c IPRG).
Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim Urteil des Amtsgerichts B. vom 17. Mai 2007 um eine Entscheidung eines staatlichen Gerichts in einer kontradiktorischen Zivilstreitigkeit handelt. Strittig ist hingegen, ob die Zuständigkeit des Amtsgerichts B. gemäss Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 IPRG anerkannt werden kann (indirekte Zuständigkeit). Ob die ausländische Zuständigkeit in der Schweiz anerkannt werden kann, richtet sich nach schweizerischem Recht und wird von Art. 26 IPRG und den dazugehörenden Bestimmungen des IPRG beantwortet (Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 2 zu Art. 26 IPRG m.w.H.; vgl. BGE 122 III 439 E. 3a). Es ist demnach nicht massgeblich, ob das Amtsgericht B. seine Zuständigkeit aufgrund eigener Prozessordnungen bejaht hat, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin unberücksichtigt bleiben. Die Beweislast für die Anerkennungszuständigkeit trägt der Gesuchsteller (Berti/Däppen, Basler Kommentar Internationales Privatrecht,
2.
Auflage, Basel 2007, N 13 zu Art. 26 IPRG).
2.1
Nach Art. 26 lit. a IPRG ist die Zuständigkeit ausländischer Behörden begründet, wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte. Vorweg ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in A. [Kanton Zug] und demnach nicht im Urteilsstaat (Mazedonien) hat. Vorliegend konkretisiert Art. 149 IPRG die allgemeine Bestimmung von Art. 26 lit. a IPRG betreffend obligationen- rechtliche Ansprüche. Gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. d IPRG wird eine ausländische Entscheidung über obligationenrechtliche Ansprüche anerkannt, wenn sie Ansprüche aus dem Betrieb einer Niederlassung betrifft und am Sitz dieser Niederlassung ergangen ist. Was eine Niederlassung ist, bestimmt sich nach schweizerischem Recht aufgrund von Art. 21 Abs. 4 IPRG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf eine Niederlassung, worunter auch eine Zweigniederlassung zu verstehen ist, einer gewissen wirtschaftlichen und geschäftlichen Unabhängigkeit von der Hauptniederlassung, so dass der Zweigbetrieb ohne wesentliche Änderung selbständig geführt werden könnte. Zur Feststellung der Selbständigkeit können verschiedene Indizien berücksichtigt werden, wie z.B. das Vorliegen einer eigenen Büroorganisation mit einer bevollmächtigten Leitung, das Bestehen von direkten Kundenbeziehungen, das Auftreten unter eigenem Briefkopf und das Ausstellen eigener Rechnungen, wobei aber stets die Gesamtlage zu berücksichtigen ist (BGE 117 II 85 E. 4a;4C.373/2004 E. 2.3.).
2.1.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin in B. keine Niederlassung unterhalten hat. Die Gesuchstellerin vermag aber den Beweis nicht zu erbringen, dass die Gesuchsgegnerin im massgeblichen Zeitpunkt in Skopje eine Niederlassung gemäss schweizerischem Rechtsverständnis unterhalten hat (vgl. Art. 21 Abs. 4 IPRG).
(…)
2.1.2
Selbst wenn die Gesuchsgegnerin in Skopje eine Niederlassung gemäss schweizerischer Rechtsauffassung unterhalten hätte, könnte – im Sinne einer Eventualbegründung – die indirekte Zuständigkeit des Amtsgerichts B. nicht auf Art. 26 lit. a i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. d IPRG gestützt werden. Wie die Gesuchsgegnerin in zutreffender Weise darlegt, ergibt sich aufgrund der Auslegung von Art. 149 Abs. 2 lit. d IPRG, dass diese Bestimmung mit «am Sitz der Niederlassung» den Ort und nicht den Sitzstaat der Niederlassung bezeichnet. Dieser Schluss drängt sich nicht zuletzt aufgrund der systematischen Auslegung auf. Während Art. 26 IPRG die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung bestimmt und dabei die internationale indirekte Zuständigkeit genügen lässt (Volken, a.a.O., N 2 zu Art. 26 IPRG), enthält Art. 149 IPRG besondere Anerkennungsregeln bei Vorliegen obligationenrechtlicher Ansprüche. Innerhalb von Art. 149 IPRG bildet Absatz 1 wiederum die Grundregel (internationale Zuständigkeit), während Absatz 2 eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vorsieht (Berti/ Däppen, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 149 IPRG; Volken, a.a.O., N 18 zu Art. 149 IPRG), wobei lit. b, c, e und f die indirekte Zuständigkeit an einem bestimmten Ort festlegt. Die besondere Anerkennungsregel betreffend obligationenrechtliche An- sprüche aus dem Betrieb einer Niederlassung von Art. 149 Abs. 2 lit. d IPRG bestimmt sodann, ob das urteilende ausländische Gericht als örtlich zuständig erachtet wird (vgl. Volken, a.a.O., N 38 f. zu Vor Art. 25 – 32 IPRG und N 20 zu Art. 149 IPRG). Diese Auslegung wird auch durch einen Vergleich mit der entsprechenden direkten Zuständigkeitsnorm von Art. 112 Abs. 2 IPRG gestützt (Spiegelbildlichkeit), gemäss welcher für Klagen aufgrund einer Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig sind. Wenn überhaupt, dann wäre aus schweizerischer Sicht das zuständige Gericht in Skopje indirekt zuständig gewesen. B. und Skopje liegen jedoch in verschiedenen Gerichtskreisen.
2.1.3
Somit ist festzuhalten, dass sich die indirekte Zuständigkeit des Amtsgerichts B. nicht auf Art. 26 lit. a IPRG stützen lässt.
2.2
Nach Art. 26 lit. b IPRG ist die Zuständigkeit ausländischer Behörden begründet, wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat. Ob eine gültige und wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, beantwortet sich aufgrund des Wortlautes der einschlägigen Bestimmung ausschliesslich nach schweizerischem Recht; also ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 5 IPRG beachtet worden sind. Art. 5 Abs. 1 IPRG verlangt das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung. Die Frage der materiellen Willenseinigung und weiterer Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen der Vereinbarung richtet sich – mangels Regelung in Art. 5 IPRG – nach der lex fori, also vorliegend nach schweizerischem Recht (BGE 122 III 439 E. 3).
(…)
2.3
Nach Art. 26 lit. c IPRG ist die Zuständigkeit ausländischer Behörden begründet, wenn sich der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat. Von einer vorbehaltlosen Einlassung der Gesuchsgegnerin vor dem Amtsgericht B. kann keine Rede sein. Gemäss Entscheidung vom 2. Juli 2001 wies das Amtsgericht die von der Gesuchsgegnerin vor Aufnahme der Hauptverhandlung in der Sache erhobene Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit ab. Dieser Entscheid wurde von der Gesuchsgegnerin beim Appellationsgericht erfolglos angefochten. Auch die weiteren Einreden der fehlenden örtlichen Zuständigkeit wurden vom Amtsgericht als auch vom Appellationsgericht abgewiesen. Demzufolge ist offensichtlich, dass sich die Beklagte nicht vorbehaltlos auf die Hauptsache vor dem Amtsgericht B. eingelassen hat, weshalb die indirekte Zuständigkeit auch nicht auf Art. 26 lit. c IPRG gestützt werden kann.
2.4
Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Gesuchstellerin die Voraussetzungen von Art. 26 lit. d IPRG weder behauptet noch bewiesen hat, ist festzuhalten, dass eine indirekte Zuständigkeit des Amtsgerichts B. nicht begründet war (Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 IPRG). Das Urteil vom 17. Mai 2007 kann folglich weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt werden, weshalb auch die definitive Rechtsöffnung zu verweigern ist.
Kantonsgericht, Einzelrichter, 30. September 2010
Art. 80 SchKG; Art. 46 LugÜ – Vollsteckbarerklärung eines deutschen Teilversäumnisurteils. Das innerstaatliche Recht des die Entscheidung fällenden Gerichts entscheidet, wann die für die Beweiskraft der Ausfertigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (E. 5.1). Nach deutschem Prozessrecht gilt ein Schriftstück mit Einlegung in den Briefkasten als zugestellt. Die Zustellungsurkunde, die von einem mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Mitarbeiter der Post errichtet wird, ist eine öffentliche Urkunde deutschen Rechts, die den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen begründet (E. 5.2).
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Der Gesuchsteller beantragte beim Kantonsgerichtspräsidium die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Zur Begründung machte er u.a. geltend, dass mit dem Teilversäumnisurteil des Landgerichts L. vom 19. Juli 2006 eine vollstreckbare Entscheidung im Sinne von Art. 25 ff. LugÜ vorliege und die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung erfüllt seien. Der Gesuchsgegner bestritt u.a. die ordnungsgemässe Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, da er zum massgeblichen Zeitpunkt in Deutschland keinen Wohnsitz mehr gehabt habe.
Aus den Erwägungen:
(…)
5.
Die Vollstreckbarerklärung setzt voraus, dass eine Entscheidung nach Art. 25 Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 (LugÜ; SR 0.275.11) vorliegt, dass diese nach dem Recht des Urteilsstaates vollstreckbar und dass sie zugestellt worden ist (Art. 31 und Art. 47 Ziff. 1 LugÜ). Im Weiteren sind die nöti-