Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

ES 2011 22

Rubrum

Rechtspflege

7. Das Verfahren ist daher fortzuführen und dem Kläger Frist zur Replik anzusetzen. Zur Kostenfolge ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen prozessleitenden Entscheid, also weder um einen Endentscheid noch um einen Zwischenentscheid, handelt. Es können daher keine separaten Gerichtskosten verlegt bzw. Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 104 ZPO; vgl. Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO – Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Art. 104 ZPO; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St.Gallen 2011, N 14 zu Art. 126 ZPO). Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Entscheid werden somit im Endentscheid berücksichtigt.

Kantonsgericht, Referent, 30. August 2011

Art. 257 ZPO – Voraussetzungen für den klaren Rechtsschutz (Einberufung einer Verwaltungsratssitzung)

Aus den Erwägungen

1.

Das vorliegende Gesuch stützt sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf Art. 257 ZPO. Danach gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und wenn die Rechtslage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Die Beweismittel sind grundsätzlich auf Urkunden (Art. 254 ZPO) beschränkt. Die Rechtsfolgen müssen sich ohne Weiteres aus bewährter Lehre und Rechtsprechung ergeben. Sobald die Gegenpartei die vorgebrachten Tatsachen bestreitet, kann der schnelle Rechtsschutz nicht gewährt werden, es sei denn, die Bestreitung sei haltlos. Dasselbe gilt, wenn gegen den behaupteten Anspruch Einreden erhoben werden, welche nicht haltlos sind. Im Zweifel ist die klagende Partei auf den einlässlichen Prozess zu verweisen (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 4 ff. zu Art. 257 ZPO). Kann der schnelle Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Eine materielle Abweisung des Gesuches kommt nur dann in Frage, wenn die Gegenpartei den vollen und liquiden Gegenbeweis erbringt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Wird das Gesuch hingegen gutgeheissen, erwächst der Entscheid in volle materielle Rechtskraft (Gasser/Rickli, a.a.O., N 8 f. zu Art. 257 ZPO; vgl. auch Hofmann, Basler Kommentar, Basel 2010, N 8 ff. zu Art. 257 ZPO).

2.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Gesuchsteller Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin 1 ist und in dieser Funktion gestützt auf Art. 715 OR und Art.

Rechtspflege

19 der Statuten der Gesuchsgegnerin 1 grundsätzlich vom Gesuchsgegner 2 als Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin 1 verlangen kann, innert 14 Tagen die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 hat der Gesuchsteller vom Gesuchsgegner 2 die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung gefordert. Diesem Antrag hat der Gesuchsgegner 2 nicht stattgegeben. Insofern ist der Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar.

3.

Der Gesuchsgegner 2 wendete indessen ein, Hintergrund des Verfahrens bilde eine Streitigkeit zwischen zwei Aktionären, nämlich dem Gesuchsteller und der Y. Letztere bestreite die rechtmässige Ausübungserklärung des Gesuchstellers vom 24. August 2010. Diese Streitigkeit zwischen zwei Aktionären sei nicht vom Verwaltungsrat, sondern von einem Gericht zu beurteilen. Der Verwaltungsrat dürfe zu einem solchen Traktandum keinen Beschluss fassen, weil ein solcher nicht in seine Kompetenz falle. Damit stehe fest, dass das im Einberufungsbegehren vom 23. Dezember 2010 formulierte Traktandum offenkundig rechtsmissbräuchlich sei, weshalb der Gesuchsgegner 2 dieses zu Recht zurückgewiesen habe.

3.1

Gemäss Art. 715 OR kann jedes Mitglied des Verwaltungsrates unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Präsident ruft in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Antrages eine Sitzung ein (Art. 19 Abs. 2 der Statuten der Gesuchsgegnerin 1). Ablehnen kann der Präsident die Einberufung, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich, zum Beispiel in klar erkennbarer querulatorischer Absicht, gestellt wird (Wernli, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2008, N 4 zu Art. 715 OR).

3.2

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 verlangte der Gesuchsteller die Einberufung einer Verwaltungsratsitzung zu folgendem Traktandum: «Feststellung der rechtzeitigen Ausübung der Option des Aktionärs und Verwaltungsrates X. gemäss Ausübungserklärung vom 24. August 2010 mit entsprechendem Eintrag im Aktienbuch.»

Der Gesuchsteller will somit vom Verwaltungsrat feststellen lassen, dass er die umstrittenen 15 Aktien der Gesuchsgegnerin 1 durch Ausübung von zwei Optionen rechtmässig erworben hat und bezüglich dieser Aktien als Aktionär im Aktienbuch einzutragen sei. Nicht zu hören ist die nachträglich in der Replik gemachte Interpretation des Gesuchstellers, er habe mit dem Gesuch die Genehmigung des Aktienkaufes erreichen wollen. Eine solche Auslegung deckt sich mit dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 23. Dezember 2010 in keiner Weise. Ob der Gesuchsteller die 15 Aktien der Gesuchsgegnerin 1 aber tatsächlich rechtsgültig erworben hat, ist zwischen ihm und der Y. umstritten. Dies ergibt sich auch aus dem vom

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Gesuchsteller mitunterzeichneten Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 31. Januar 2011. Gemäss Ziff. 4 der Protokolls verlangte der Gesuchsteller die vorübergehende Sperrung der Dividendenauszahlung an die Y. auf den verbleibenden und umstrittenen 15 Aktien aus den beiden Call-Optionen 1 und 2, bis die rechtliche Seite geklärt ist oder eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien gefunden wurde. Dieser Antrag des Gesuchstellers wurde übrigens einstimmig angenommen. Der Gesuchsteller ist weder im Besitze dieser Aktien, noch verfügt er über eine entsprechende Abtretungserklärung der Y. Er beruft sich lediglich auf den ABV und seine E-Mail vom 24. August 2010. Dieser E-Mail ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass der Gesuchsteller beabsichtigt, in den kommenden Tagen das Privatdarlehen und die Call-Optionen 1 und 2 zu begleichen bzw. per sofort auszuüben und zu bezahlen. Die genauen Modalitäten sollten dann an einer Sitzung vom 30. August 2010 besprochen werden. Es ist somit zumindest fraglich, ob der Gesuchsteller damit bereits Eigentümer der 15 Aktien geworden ist, zumal er nicht einmal den Nachweis erbringt, dass er den entsprechenden Kaufpreis tatsächlich bezahlt hat. Der Einwand des Gesuchsgegners 2, der Verwaltungsrat sei gar nicht befugt, die vom Gesuchsteller gefasste Feststellung zu machen bzw. den Gesuchsteller als Aktionär der umstrittenen 15 Aktien im Aktienbuch einzutragen, ist mithin keineswegs haltlos, ebenso wenig die Weigerung des Gesuchsgegners 2, zum fraglichen Traktandum eine Verwaltungsratssitzung einzuberufen, an welcher allenfalls ein ungültiger oder gar nichtiger Beschluss gefasst werden müsste. Der Einwand des Gesuchsgegners 2, das Einberufungsbegehren des Gesuchstellers sei rechtsmissbräuchlich, kann nicht als haltlos bezeichnet werden.

3.3

Ist somit der Sachverhalt umstritten und die Rechtslage unklar, so sind die Voraussetzungen für den klaren Rechtsschutz gemäss Art. 257 ZPO nicht gegeben. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Zum Streitwert haben die Parteien sich nicht geäussert, weshalb dieser vom Gericht festzusetzen ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der vorliegende Streit dreht sich um den Eintrag von 15 Aktien der Gesuchsgegnerin 1. Der Preis beträgt gemäss ABV mindestens CHF 48’000.– pro Aktie. Der Streitwert ist mithin auf CHF 720’000.– festzusetzen. Bei der Festsetzung der Kosten und Entschädigung bleibt jedoch ein gewisses Missverhältnis zwischen Streitwert und dem Arbeitsaufwand zu berücksichtigen.

Kantonsgericht, Einzelrichter, 7. April 2011

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 715 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 91, Art. 104, Art. 106, Art. 254 et Art. 257 — lu dans la version du 1 janvier 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.