Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

F 2010 / 5

Rubrum

eingetreten. Die vorliegende Beschwerde muss daher abgewiesen werden. Dies führt gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG an sich zur Kostenpflicht der unterliegenden Beschwerdeführer, wie dies der Regierungsrat beantragt hat. Das Verwaltungsgericht kann aber in besonderen Fällen, insbesondere wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind, oder wenn es das öffentliche Interesse an der Abklärung der Streitfrage rechtfertigt, die Kosten herabsetzen oder ganz erlassen. Im vorliegenden Fall besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abklärung der Frage, ob der Kantonsratsbeschluss über die Anzahl Kantonsratsmandate für die einzelnen Gemeinden die politischen Rechte der Bürger verletzt oder nicht. Aus diesem Grund verzichtet das Verwaltungsgericht auf die Erhebung einer Spruchgebühr. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens für keine der beiden Parteien.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 V 2010 / 149

Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 27 Abs. 1 VRG, § 9 GO – Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Verwaltungsgericht. Die Höhe des praxisgemäss anzurechnenden «Notgroschens» richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles.

Aus dem Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 wies die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechts­beistandes mangels Bedürftigkeit ab. Die von dem nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 eingereichte Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung wies das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2010 ab. Gleichzeitig hiess es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gut und bestellte den Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand, den es mit Fr. 1’000.- aus der Bundesgerichtskasse entschädigte.

Ebenfalls am 25. Januar 2010 reichte der durch den Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bei der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts eine Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigernden Entscheid der Kammervorsitzenden vom 21. Januar 2010 ein. Er beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für sämtliche Verfahren, insbesondere die Bestellung seines neuen Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand in diesem Verfahren und die öffentliche Anhörung. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6 Ziff. 1 und Art. 14 EMRK. Es werde die aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende Verfahrensgarantie verletzt.

Aus den Erwägungen

1.

Gemäss § 9 Abs. 1 lit. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes vom 14. Januar 1977 (GO) obliegt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden derjenigen Kammer, welcher ein Geschäft zugewiesen ist. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann gemäss § 9 Abs. 3 GO innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; der Entscheid liegt bei der in der Hauptsache zuständigen Kammer. Vorliegend ist eine das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand abweisende Verfügung der Vorsitzenden der fürsorgerechtlichen Kammer vom 21. Januar 2010 angefochten. Die fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts ist somit für die Beurteilung dieser Beschwerde zuständig, wobei gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2008 die Kammervorsitzende für dieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (Urteil 5A_84/2008 vom 19. März 2008). Die Beschwerde ist am 25. Januar 2010 rechtzeitig eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist.

2.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dementsprechend sieht auch § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG) vor, dass die entscheidende Behörde einer Partei, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen kann. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf begründetes Gesuch mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden. Beschwerdeverfahren betreffend eine fürsorgerische Freiheitsentziehung sind nach § 79 g VRG in der Regel kostenlos. Umstritten ist aber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren F 2010 3 hat, wobei nach dem Gesagten die Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der fehlenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens sowie der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung kumulativ erfüllt sein müssen.

3.

Die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer hatte im angefochtenen Entscheid den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit der Begründung abgewiesen, dem Beschwerdeführer fehlten insgesamt nicht die nötigen Mittel, um neben seinem Lebensunterhalt auch für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung selbst aufzukommen, sodass das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in jedem Fall abgewiesen werden müsse.

Im Einzelnen erwog sie, der Beschwerdeführer verfüge über ein monatliches Einkommen von Fr. 2’629.35 (IV-Rente und BVG-Rente), während die anrechenbaren Ausgaben Fr. 2’533.90 betrügen (Hälfte des erweiterten Grundbetrages für zwei in einer Wohngemeinschaft lebende erwachsene Personen Fr. 1’020.–; Anteil Wohnungsmiete Fr. 619.–; Krankenkassenprämien Fr. 461.90; ungedeckte Krankheitskosten Fr. 150.–; Zahnarztkosten Fr. 200.–; AHV-Beiträge Fr. 40; Prämien für Haushaltsversicherung Fr. 43.–; vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG, Kreisschreiben der Justizkommission des Obergerichts vom 10. Dezember 2009). Im Hinblick auf die anrechenbaren Ausgaben sei dabei anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermittlung der Prozessbedürftigkeit private Schulden ausser Acht zu lassen seien (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Juli 2007, U 318/06, Erw. 4.2.2, sowie vom 4. November 2004,5P.169/2004, Erw. 4.2.1) und lediglich auf der Einkommensseite allfällige Lohnpfändungen – welche weder ausgewiesen noch geltend gemacht worden seien – zu berücksichtigen wären, da nur diese Mittel nicht zur Begleichung der mit dem Prozess verbundenen Kosten zur Verfügung stünden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2005,5P.448/2004, Erw. 2.3). Demnach sei jedenfalls der im Berechnungsblatt des Sozialdienstes aufgeführte Posten «Abzahlen Schulden» nicht zu berücksichtigen, zumal selbst der Beistand des Beschwerdeführers bestätige, dass es sich dabei um laufende Ausgaben im Sinne eines Polsters handle, solche Ausgaben aber bereits mit dem erweiterten Grundbetrag gedeckt seien. Weiter würden auch die im Berechnungsblatt des Sozialdienstes aufgeführten Posten «Kleider», «Steuern» und «Diverses» bereits als im Grundbetrag mit berücksichtigt gelten und im Übrigen seien allfällige Ausgaben für Abonnemente der öffentlichen Verkehrsmittel für den nicht erwerbstätigen Beschwerdeführer nicht notwendig im Sinne der Prozessbedürftigkeit. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung geltend machen könnte, wodurch sich die anrechenbaren Ausgaben sogar noch weiter verringern würden. Demnach könne dem Beschwerdeführer aber immerhin ein monatlicher Überschuss in der Höhe von rund Fr. 100.– angerechnet werden.

Sodann verfüge der Beschwerdeführer gemäss Bestätigung des Sozialdienstes X. aktuell über ein Vermögen von Fr. 6’256.–, womit der so genannte Notgroschen von in der Regel Fr. 5’000.– seinerseits um immerhin Fr. 1’256.– überschritten werde. Da zudem die dem Beschwerdeführer aufgrund des jährlichen Selbstbehaltes und einer allfälligen Franchise der Krankenkasse im Zusammenhang mit seiner aktuellen Einweisung in die Psychiatrische Klinik entstandenen Kosten jedenfalls bereits im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Ausgaben berücksichtigt worden seien, sei es nicht entscheidend, dass der Notgroschen von Fr. 5’000.– allenfalls durch eine in absehbarer Zeit zu erwartende entsprechende Rechnungsstellung vorübergehend unterschritten werden könnte. Bei einem den Notgroschen übersteigenden Vermögen von Fr. 1’256.– und einem monatlich zu berücksichtigenden Einkommensüberschuss von rund Fr. 100.– sei ebenso wenig entscheidend, dass der Beschwerdeführer durch die Bezahlung des von seinem Anwalt in Rechnung gestellten Honorars von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) vorübergehend in seinen Notgroschen von Fr. 5’000.– eingreifen müsste, zumal die Honorarrechung im Rahmen allfälliger Ratenzahlungen innert angemessener Frist auch ohne Eingreifen in den Notgroschen beglichen werden könnte.

4.

a) Umstritten ist im Wesentlichen, ob vorliegend bei einem monatlich zu berücksichtigenden Einkommensüberschuss von rund Fr. 100.– – und einem Vermögen von Fr. 6’256.– eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, was die Kammervorsitzende in Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht praxisgemäss anerkannten Notgroschens von Fr. 5’000.- verneint hat.

b) Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2, 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 19, H 27/05 E. 4.1.2 mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154, K 140/99 E. 2). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Person ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Ent- scheidend ist zudem, ob die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Pra 2008 Nr. 67 S. 444,5A_336/2007 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 und 109 Ia 5 E. 3a S. 9).

Nach der in GVP 2003, 214 ff. dargelegten Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug kann einer Partei je nach den Umstanden ein sog. Notgroschen belassen werden. Dieser soll dazu dienen, für einen überblickbaren Zeitraum gegen die üblichen Zwischenfälle des Lebens, welche jeden Bewerber treffen können und bei ihm finanzielle Engpasse hervorrufen können, gesichert zu bleiben, also etwa in der Lage zu sein, die Kosten im Falle einer Krankheit oder eines notwendigen Kaufes eines Kompetenzstückes zu decken. Dieses Risiko kann in der Regel bereits mit wenigen tausend Franken abgedeckt werden. Bei einer Familie wird ein Vermögen von Fr. 10’000.– als unantastbar betrachtet. Bei einer Einzelperson wird dieser unantastbare Betrag auf Fr. 5’000.– festgesetzt. Von diesem Richtwert wird aus Praktikabilitätsgründen in der Regel im Sinne einer unteren Limite ausgegangen. Es gibt aber Umstande, die dazu führen, dass sich eine Partei in absehbarer Zeit wirtschaftlich nicht mehr wird erholen können, insbesondere eine solche, die wegen anhaltender Arbeitslosigkeit, infolge Invalidität oder im Hinblick auf ihr Alter nicht voll erwerbsfähig ist. Einer solchen Person kann nicht zugemutet werden, dass sie ihre Ersparnisse bis auf eine Notreserve aufgibt. Hier ist eine gewisse Grosszügigkeit am Platz. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall auch schon ein Vermögen von Fr. 20’000.– als unantastbar bezeichnet. Soweit demnach das Vermögen einer Familie den Betrag von Fr. 10’000.– bzw. das Vermögen einer Einzelperson den Betrag von Fr. 5’000.– übersteigt, sind stets die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen. Insbesondere sind das Alter des Gesuchstellers, seine Gesundheit, seine Erwerbsfähigkeit, allfällige künftige notwendige Auslagen für Kompetenzmobiliar, finanzielle Aussichten nach dem Ende der Aktivität oder im Falle der Krankheit usw. zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber auch der Umstand, ob und inwieweit das monatliche Einkommen unter dem Notbedarf liegt. Liegen solche Verhältnisse vor, kann es sich im Einzelfall durchaus rechtfertigen, dem Gesuchsteller einen höheren Notgroschen zuzugestehen. Denkbar wäre auch, dass die unentgeltliche Prozessführung nur teilweise gewährt wird.

In ständiger Praxis stellt auch das Verwaltungsgericht auf Notgroschen in der Höhe von Fr. 5’000.- für alleinstehende Personen bzw. Fr. 10’000.- für Familien ab.

c) Der Beschwerdeführer vermöchte bei dem zweifellos als geringfügig einzustufenden Überschuss von Fr. 111.70 pro Monat das hier von seinem Anwalt in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) nicht innert Jahresfrist zu begleichen. Sein Vermögen beträgt indessen Fr. 6’256.– und liegt somit höher als der praxisgemäss anerkannte Notgroschen von Fr. 5’000.-, was im angefochtenen Entscheid als Grund für die Verneinung der Bedürftigkeit angeführt wurde.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Lehre ist bei der Festsetzung des Notgroschens den Verhältnissen des konkreten Falles wie insbesondere Alter und Gesundheit Rechnung zu tragen (Urteil 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.4, I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3, B 52/02 vom 20. Dezember 2002 E. 5.3; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 154 ff). Zu berücksichtigen ist deshalb, dass der Beschwerdeführer erstmals 2003 in der Psychiatrischen Klinik Zugersee (damals noch Oberwil) hospitalisiert wurde. … In den folgenden Jahren kam es zu insgesamt elf Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik Zugersee, drei Hospitalisationen in der Psychiatrischen Klinik Littenheid und zu einer Hospitalisation in der Klinik Y. Hauptdiagnose war dabei jeweils eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Am 31. Dezember 2009 trat der Beschwerdeführer freiwillig in die Psychiatrische Klinik Zugersee ein; als Grund für diesen Eintritt gab er an der persönlichen Befragung an, er habe mit dem Rauchen aufhören wollen. Dem Eintrittsbericht der Klinik vom 31. Dezember 2009 lässt sich entnehmen, dass er paranoide Gedanken angab; er höre Stimmen und im Affekt erscheine er innerlich unruhig, klagsam und affektlabil und beschreibe sozialen Rückzug. Der gerichtliche Gutachter Dr. med. Frank Fischer diagnostizierte in seinem Gut­achten vom 14. Januar 2010 eine chronische Schizophrenie (ICD-10: F20.0). …

d) Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere des prekären gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers, und der Tatsache, dass er über nur knapp ausreichende Einkünfte verfügt und auch in Zukunft kaum arbeiten und Vermögen oder z.B. eine Altersvorsorge generieren kann, rechtfertigt sich die Annahme eines höheren Notgroschens. Ohne diesen hier genau zu beziffern, kann jedenfalls von ihm nicht verlangt werden, sein bescheidenes Vermögen von Fr. 6’256.– anzugreifen, um seine verfassungsmässigen Rechte im Verfahren der gegen ihn ausgesprochenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung wahren zu können. Nachdem sein Einkommen wie erwähnt klarerweise nicht ausreicht, um das ausgewiesene Anwaltshonorar innert Jahresfrist begleichen zu können, muss somit seine Bedürftigkeit bejaht werden. Dies hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2010 (E. 5) getan.

e) Wie das Bundesgericht in seinem Urteil schon bestätigt hat, sind auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt, so dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist. Demzufolge wird der Rechtsvertreter im Verfahren V 2010/3 in dem von ihm in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 1’740.– (inkl. MWSt.) entschädigt.

5.

Der Beschwerdeführer verlangt zudem die öffentliche Anhörung der Sache. Diesbezüglich ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung entfällt, weshalb der Antrag schon von daher abzuweisen ist (vgl. BGE 128 I 288 E. 2.6 S. 293). Selbst wenn Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Fälle der fürsorgerischen Freiheitsentziehung überhaupt anwendbar sein und daraus ein allgemeiner Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege fliessen sollte, ergäben sich aus dieser Bestimmung indessen keine weitergehenden Ansprüche hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege als aus dem kantonalen Prozessrecht bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 19 f. mit Hinweisen).

6.

Der Rechtsvertreter in diesem Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die in dieser Sache gemachten Erwägungen ebenfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Er ist mit Fr. 750.- aus der Staatskasse zu entschädigen.

Das Verfahren ist gemäss § 79 g VRG kostenlos.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2010 F 2010 / 5

§§ 40, 61 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VRG, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung, § 3 Abs. 4 lit. c der Delegationsverordnung des Regierungsrates; § 10 Abs. 1 und 3 VRG – Entscheide einer Direktion des Regierungsrates, die gestützt auf § 3 der Delegationsverordnung erlassen werden, können direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Eine eingeschrieben versandte Verfügung wird in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem Sie am Postschalter abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt praxisgemäss die Fiktion, dass sie am letzten Tag der Abholfrist zugestellt bzw. abgeholt worden sei. Auf verspätete Beschwerdeeingaben kann nicht eingetreten werden.

Aus dem Sachverhalt:

X., Jahrgang 1961, wird seit Oktober 2009 von der Stadt Zug mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 stellte der Stadtrat von Zug die Sozialhilfe für X. bis auf Weiteres ein und machte die erneute Auszahlung von Sozialhilfe davon abhängig, dass X. bestimmte Auflagen umgesetzt habe.

Gegen diesen Beschluss reichte X. am 30. August 2010 beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde ein und beantragte die Wiederaufnahme der Sozialhilfe. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Beschwerde zuerst beim Sozialamt der Stadt Zug und damit bei der falschen Stelle eingereicht. Sie sei vom Sozialamt

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 29 — lu dans la version du 7 mars 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 93 — lu dans la version du 1 janvier 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Convention de sauvegarde des droits de l’homme et des libertés fondamentales, Art. 5, Art. 6, Art. 13 et Art. 14 — lu dans la version du 1 juin 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2010, 23 février 2012, 1 août 2021, 1 février 2022 et 16 septembre 2022.