JA 2009 19
Rubrum
Schuldbetreibung und Konkurs
III. Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 17 SchKG. – Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens können nur verfahrensrechtliche Fragen bilden, nicht aber materiellrechtliche.
Aus den Erwägungen
3.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im Beschwerdeverfahren … hinsichtlich der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes X. nicht darum ging und gehen kann, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell zu Recht besteht oder nicht. Die Betreibungsämter und dementsprechend auch die Aufsichtsbehörden sind in keinem Stadium des Betreibungsverfahrens befugt, über Bestand und Begründetheit einer Forderung zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 17 N 1, § 6 N 3; BGE 7B.36/2006). Die Aufsichtsbehörde hat nur die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu überprüfen. Gegenstand des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens können m.a.W. nur verfahrensrechtliche Fragen bilden, nicht aber materiellrechtliche (BGE 7B.268/2003). Der Beschwerdeführer strebt hingegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus Gründen an, die rein materiellrechtlicher Natur sind. Auf sein Gesuch kann schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden. Ob im Übrigen die Möglichkeit der Revision eines Beschwerdeentscheides überhaupt zulässig ist, kann deshalb offen bleiben. Die Frage wurde – soweit ersichtlich – von der Justizkommission bislang nicht entschieden. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens würde sich jedenfalls nach kantonalem Recht richten (BGE 96 III 15). Nach § 215 Abs. 1 ZPO ist aber die Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegenüber den im ordentlichen Verfahren erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteile oder Erledigungsbeschlüsse möglich. Das Beschwerdeverfahren vor der Justizkommission ist indes wohl nicht als ordentliches Verfahren im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen.
Justizkommission als AB SchK, 9. September 2009