Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

JA 2009 27

Rubrum

Art. 17 SchKG; Art. 65 SchKG. – Beschwerdelegitimation nach Art. 17 SchKG; ­Wesen der Aufsichtsbeschwerde (E. 1 – 2.1). Zustellung eines Zahlungsbefehls: Übernimmt eine Gesellschaft das Domizil einer anderen Gesellschaft, so darf der Zahlungsbefehl nicht mehr direkt der Betriebenen, sondern nur einem nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 – 4 SchKG zur Entgegennahme berechtigten Vertreter der Domizilhalterin ausgehändigt werden. Ist eine Zustellung an den Domizilhalter aber nicht möglich (und nur dann), so darf sie wiederum direkt an den Vertreter gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG erfolgen, und zwar auch ausserhalb der Geschäfts­lokalitäten (E. 2.2.1).

1. Soweit der Beschwerdeführer den Zusatz «EVR UNBEKANNTEN AUFENT- HALTES» bei der Bezeichnung der Schuldnerin A. AG sowie den Hinweis «ADRES- SE UNBEKANNT» beim angeführten Organ, dem Verwaltungsrat, im Zahlungsbefehl bzw. in der Konkursandrohung gegen die A. AG im eigenen Namen mit betreibungsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG als gesetzwidrig und willkürlich rügt, stellt sich die Frage, ob er dazu überhaupt legitimiert ist.

1.1 Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG legitimiert ist nämlich nur, wer durch die angefochtene Verfügung oder die Rechtsverweigerung berührt ist und in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist. Zwar kann das Interesse auch bloss tatsächlicher Art sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (Markus Dieth, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2009, N 9 zu Art. 17 mit Hinweisen). Das Interesse muss m.a.W. aktuell sein. Die Beschwerde kann nämlich nur einem praktischen Verfahrenszweck dienen. Beschwerden, die nicht die Aufhebung, Berichtigung oder Anordnung einer Verfügung bezwecken, sondern andere Ziele verfolgen, namentlich bloss auf Feststellung einer Gesetz- oder Pflichtwidrigkeit (BGE 120 III 108; 110 III 89; 105 III 36, 72; 99 III 60), die Verhinderung künftiger Fehler im Vollstreckungsverfahren, die Veranlassung des Betreibungsorgans zu einer Strafanzeige (BlSchK 1988 S. 18; 1981 S. 150) oder auf die Disziplinierung eines Betreibungsorgans (BGE 114 III 121) abzielen, sind unzulässig. Auf solche Beschwerden ist nicht einzutreten (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13- 30 SchKG, Basel/Genf/München 2000, N 5 ff. zu Art. 17). Wer in eigenem Namen handelt, aber fremde Interessen wahrnimmt, ist nicht zur Beschwerde legitimiert, da er nicht in seinen eigenen Interessen betroffen ist (BGE 114 III 80).

1.2 Der Beschwerdeführer ist von der Konkursandrohung gegen die A. AG nicht persönlich, sondern – wenn überhaupt – nur als deren Organ betroffen. Er hätte mithin nur in dieser Funktion und im Namen der Gesellschaft Beschwerde gegen die Konkursandrohung führen können. Persönlich kommt ihm daher keine Beschwerdelegitimation zu.

1.3 Auf die Beschwerde könnte allerdings auch nicht eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer diese im Namen der Schuldnerin erhoben hätte. Sie zielt einzig auf eine Feststellung ab, wonach die in Frage gestellten Zusätze in der Konkursandrohung unzulässig, weil gesetzwidrig und willkürlich, seien. Hierfür steht die Beschwerde aber nicht zur Verfügung, da damit eben wie erwähnt kein praktischer Verfahrenszweck verfolgt wird. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, die Konkursandrohung sei der Schuldnerin wegen der fraglichen Zusätze nicht zugegangen. Damit ist aber nicht ersichtlich, welchen praktischen Zweck die Beschwerde im hängigen Betreibungsverfahren verfolgen könnte.

2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers präsentiert sich richtig betrachtet als allgemeine Aufsichtsbeschwerde i.e.S. oder als Disziplinarbeschwerde (Art. 13 f. SchKG). Eine solche kann von jedermann und jederzeit eingereicht werden. Mit ihr können der Aufsichtsbehörde Mängel in der Amtsführung oder gar Amtspflichtverletzungen der ihr unterstellten Vollstreckungsorgane zur Kenntnis gebracht werden. Sie stellt letztlich aber lediglich eine Aufsichtsanzeige dar (vgl. BGE 114 III 121; BlSchK 1994 S. 50). Stellt nämlich die Aufsichtsbehörde ein gesetzwidriges oder unangemessenes Verhalten eines ihr unterstellten Betreibungsorgans fest, trifft sie die geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der festgestellten Unzulänglichkeit. Dabei kommen aber nur allgemeine oder – solange noch keine beschwerdefähige Verfügung ergangen ist – besondere Anweisungen an die unterstellten Betreibungsorgane sowie die Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung in Betracht. Unzulässig ist die Aufhebung von bloss unangemessenen oder gesetzwidrigen (aber nicht nichtigen) Verfügungen. Das ist einzig im Rahmen einer Beschwerdeführung nach Art. 17 SchKG zulässig (Franco Lorandi, a.a.O., N 33 f. zu Art. 13). Dem Beschwerdeführer einer Aufsichtsbeschwerde i.e.S. bzw. einer Aufsichtsanzeige stehen keine Parteirechte zu (SJZ 1964 S. 272; BlSchK 1954 S. 53 f.). Er hat namentlich keinen Anspruch auf einen beschwerdefähigen Entscheid (BlSchK 1967 S. 69) oder eine disziplinarische Massregelung (Art. 14 Abs. 2 SchKG) des der Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde unterstellten Beamten oder Angestellten (vgl. auch Franco Lorandi, a.a.O., N 63 zu Art. 14). Ja er hat nicht einmal einen Anspruch darauf, dass die Aufsichtsbehörde auf seine Anzeige hin tätig wird.

2.1 Soweit der Beschwerdeführer im Hinweis des Betreibungsamtes, wonach er unbekannten Aufenthaltes bzw. seine Adresse unbekannt sei, ein strafbares Verhalten erblickt, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Die Justiz- kommission ist als Aufsichtsbehörde nicht zuständig, über strafrechtliche Vorwürfe in irgendeiner Weise zu befinden. Hierzu sind einzig die Strafbehörden berufen. Es kann deshalb im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde nur darum gehen, ob in diesen Hinweisen auf Betreibungsurkunden ein Mangel in der Amtsführung oder gar eine Amtspflichtverletzung zu erblicken sei, der bzw. die einer Abhilfe in dem Sinne bedarf, dass durch eine allgemeine Weisung künftig ein solcher Fehler vermieden wird.

2.2.1 Zustellungen an eine juristische Person haben grundsätzlich zuhanden ihres Vertreters an das Rechtsdomizil an ihrem Sitz zu erfolgen. Richtet sich die Betreibung gegen eine Aktiengesellschaft, so ist die Betreibungsurkunde gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG an ein Mitglied des Verwaltungsrates, einen Direktor oder einen Prokuristen zuzustellen. Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass die Betreibungsurkunden in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die in Betreibungssachen für die Gesellschaft handeln und insbesondere Rechtsvorschlag erheben können. Daher verlangt Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, dass Name und Wohnort des gesetzlichen Vertreters im Betreibungsbegehren, das Grundlage für den Zahlungsbefehl bildet, anzugeben sind (BGE 118 III 10 E. 3a). Verfügt die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz über kein Geschäftsbüro, so ist sie bei der Gründung zwingend gehalten, einen Domizilhalter anzugeben (Art. 117 Abs. 3 HRegV) und diesen im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 43 Abs. 1 HRegV). Der Domizilhalter nimmt die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner nach Art. 66 Abs. 1 SchKG bestimmen kann. Übernimmt eine Gesellschaft das Domizil einer andern Gesellschaft, so darf die Betreibungsurkunde nicht mehr direkt der Betriebenen, sondern nur einem nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 SchKG zur Entgegennahme berechtigten Vertreter der Domizilhalterin ausgehändigt werden (BGE 119 III 57 E. 3d; Urteil Bundesgericht 5A_215/2007 vom 2.10.2007). Ist eine Zustellung an den Domizilhalter aber nicht möglich (und nur dann), so darf sie wiederum direkt an den Vertreter gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG erfolgen, und zwar auch ausserhalb der Geschäftslokalitäten (vgl. Pra 2000 Nr. 33). So ist es bei einer Aktiengesellschaft zulässig, die Betreibungsurkunde dem Verwaltungsrat an seiner Büroadresse oder gar an seiner Privatadresse zuzustellen, sofern die Zustellung an den Domizilhalter unmöglich ist (Myriam A. Gehri, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], a.a.O., N 1 zu Art. 65).

2.2.2 Die A. AG hat im Handelsregister ordnungsgemäss eine Domizilhalterin, die B. AG, Zug, eintragen lassen. Grundsätzlich ist die Angabe des Namens und der Adresse ihres einzigen Verwaltungsrates auf der Betreibungsurkunde mithin für Zustellungszwecke nicht erforderlich. Sie ist erst dann notwendig, wenn die Zu- stellung an die Domizilhalterin unmöglich ist. Im vorliegenden Fall konnte die Konkursandrohung zwar schliesslich an die Domizilhalterin zugestellt werden, allerdings erst mit einer Verzögerung von über einem Monat. Offenbar konnte also die Zustellung am Domizil zunächst nicht bewirkt werden. Wenn das Betreibungsamt daher, eine Zustellung an den Beschwerdeführer als einzigen Verwaltungsrat ins Auge fasste, ist das nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dementsprechend war es aber angezeigt, die Konkursandrohung mit dessen Namen und Adresse zu ergänzen. Wenn seine Abklärungen dann ergaben, dass die Adresse des einzigen Verwaltungsrates unbekannt sei und es diese Tatsache auf der Konkursandrohung festhielt, ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine andere Frage ist, ob das Ergebnis der Abklärungen des Betreibungsamtes zutreffend war oder nicht. Diese Frage kann indes offen bleiben, weil es im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde nur darauf ankommt, ob dem Betreibungsamt vorgeworfen werden muss, die Abklärungen nicht oder nicht sachgerecht vorgenommen zu haben, und sich deshalb entsprechende Weisungen aufdrängen, um künftige Fehler zu vermeiden. Das ist aber hier nicht der Fall. Grundsätzlich ist das Betreibungsamt ohnehin nicht verpflichtet, nähere Abklärungen über den Aufenthaltsort des Schuldners bzw. seines Vertreters zu treffen. Das ist Sache des betreibenden Gläubigers (vgl. BGE 118 III 10 E. 3a). Das Betreibungsamt Zug klärte trotzdem beim zuständigen Betreibungsamt Zürich 1 ab, ob der Beschwerdeführer an der beim Personenmeldeamt Zürich gemeldeten Adresse erreichbar sei, und erhielt dort die negative Auskunft, wonach dieser bzw. dessen Einzelfirma vor zwei Jahren ausgewiesen und die Räume anderweitig vermietet seien. Wenn diese Auskunft auch insofern nicht korrekt war, als damals keine amtliche Ausweisung stattgefunden hatte, sondern lediglich ein Retentionsverfahren durchgeführt worden war, so

ändert das gleichwohl nichts daran, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an der fraglichen Adresse nicht mehr erreicht werden konnte. Zusätzliche Abklärungen konnten aber vom Betreibungsamt Zug nicht verlangt werden, so dass sich keine Weisungen aufdrängen und der Beschwerde diesbezüglich keine weitere Folge zu geben ist.

Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als ABSchK, 22. April 2010

Art. 80 SchKG; Art. 25 IPRG und Art. 26 lit. a i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. d IPRG – Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung ausserhalb der Staatsverträge. Die Bestimmung «am Sitz der Niederlassung» gemäss Art. 149 Abs. 2 lit. d IPRG bezeichnet den Ort und nicht den Sitzstaat der Niederlassung (E. 2.1).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 13, Art. 14, Art. 17, Art. 65, Art. 66, Art. 67 et Art. 80 — lu dans la version du 1 janvier 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Ordonnance sur le registre du commerce, Art. 43 et Art. 117 — lu dans la version du 1 janvier 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 février 2018, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 mars 2024, 10 juillet 2024 et 1 janvier 2025.
  • Loi fédérale sur le droit international privé, Art. 25, Art. 26 et Art. 149 — lu dans la version du 1 janvier 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 janvier 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.