Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

JA 2010 21

Rubrum

Schuldbetreibung und Konkurs

III. Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 65 SchKG; Art. 33 Abs. 4 SchKG. – Verfügt die juristische Person über einen Domizilhalter, ist der Zahlungsbefehl an diesen zuzustellen. Eine Zustellung an den Verwaltungsrat oder den Prokuristen der juristischen Person ist unzulässig (E. 1). Voraussetzungen für die Gutheissung eines Fristwiederherstellungsgesuchs (E. 2).

Aus den Erwägungen

1.

Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe vom fraglichen ­Zahlungsbefehl erst am 31. März 2010 Kenntnis erhalten, da dieser nicht ihr oder ihrem Verwaltungsrat, sondern dem nicht empfangsbevollmächtigten A. zugestellt worden sei, rügt sie letztlich eine fehlerhafte Zustellung. Träfe dies zu, wäre ihr Rechtsvorschlag nicht verspätet, und ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist obsolet. Ihr Gesuch ist daher zunächst als Beschwerde zu behandeln und zu prüfen, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls an A. recht­mässig war.

1.1

In einer gegen eine Aktiengesellschaft gerichteten Betreibung erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an einen Direktor oder an einen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei können Betreibungsurkunden auch ausserhalb des Geschäftslokales der Gesellschaft gültig an ihren Vertreter oder an dessen Hausgenossen und Angestellte zugestellt werden (BGE 72 III 73). Hat die Aktiengesellschaft am Ort ihres statutarischen Sitzes hingegen kein Rechtsdomizil (Art. 2 lit. c HRegV), so muss sie gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV im Handelsregister eintragen lassen, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Dabei hat sie mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt. In diesem Falle hat die Zustellung von Betreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetragenen Domizilhalter oder die eingetragene Domizilhalterin zu erfolgen, handelt es sich dabei doch gleichsam um die Empfangsstelle der juristischen Person. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der juristischen Person nicht mehr zulässig (vgl. BGE 120 III 64; 119 III 57; 100 Ib 458 E. 4).

1.2

Aus dem Handelsregister geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten hat, sondern ein Domizilhalter als c/o-Adresse eingetragen ist, nämlich A. B., Zug. Dabei handelt es sich um eine Einzelfirma, deren Inhaber A. ist. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte mithin ordnungsgemäss und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die

Schuldbetreibung und Konkurs

Zustellung des Zahlungsbefehls ist demnach als unbegründet abzuweisen. Mit der Zustellung an den Domizilhalter der Beschwerdeführerin wurde aber die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in Gang gesetzt. Sie endete demnach am 18. März 2010. Der am 31. März 2010 erhobene Rechtsvorschlag ist mithin offensichtlich verspätet.

2.1

Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersucht werden, wenn jemand durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Diesfalls muss – vom Wegfall des Hindernisses an – in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Das geltend gemachte Hindernis muss dabei absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen (Francis Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 33). Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen für die Wiederherstellung lehnt sich Art. 33 Abs. 4 SchKG an Art. 35 Abs. 1 des mittlerweile aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG an (Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, Separatdruck, S. 48). Die Praxis zu Art. 35 OG bejahte die Schuldlosigkeit, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten war, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden brauchte, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 3 zu Art. 35).

2.2

An dieser Schuldlosigkeit mangelt es offensichtlich im vorliegenden Fall. Es ist eine Frage der internen Organisation, in welcher Weise und mit welcher Dringlichkeit Mitteilungen, namentlich Betreibungsurkunden vom empfangsberechtigten Domizilhalter an die zuständigen Organe der Gesellschaft weitergeleitet werden. Wenn die Beschwerdeführerin ihrem Domizilhalter – wie sie selbst ausführt – untersagte, für sie Schriftstücke in Empfang zu nehmen, grenzt das allerdings an Rechtsmissbrauch. Der Domizilhalter ist, wie erwähnt, von Gesetzes wegen die Empfangsstelle für jegliche Mitteilungen an die Beschwerdeführerin. Diese gesetzlich vorgesehene Organisation kann selbstredend nicht durch eine gegenteilige Weisung der Gesellschaft einfach ausser Kraft gesetzt werden. Das vorliegende Wiederherstellungsgesuch muss daher offensichtlich scheitern.

Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als ABSchK, 16. Juni 2010

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 33 et Art. 65 — lu dans la version du 1 janvier 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Ordonnance sur le registre du commerce, Art. 2 et Art. 117 — lu dans la version du 1 janvier 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 février 2018, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 mars 2024, 10 juillet 2024 et 1 janvier 2025.
  • Loi fédérale sur la procédure administrative, Art. 24 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 mai 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 avril 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021 et 1 juillet 2022.