JA 2010 21
Rubrum
Schuldbetreibung und Konkurs
III. Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 65 SchKG; Art. 33 Abs. 4 SchKG. – Verfügt die juristische Person über einen Domizilhalter, ist der Zahlungsbefehl an diesen zuzustellen. Eine Zustellung an den Verwaltungsrat oder den Prokuristen der juristischen Person ist unzulässig (E. 1). Voraussetzungen für die Gutheissung eines Fristwiederherstellungsgesuchs (E. 2).
Aus den Erwägungen
1.
Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe vom fraglichen Zahlungsbefehl erst am 31. März 2010 Kenntnis erhalten, da dieser nicht ihr oder ihrem Verwaltungsrat, sondern dem nicht empfangsbevollmächtigten A. zugestellt worden sei, rügt sie letztlich eine fehlerhafte Zustellung. Träfe dies zu, wäre ihr Rechtsvorschlag nicht verspätet, und ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist obsolet. Ihr Gesuch ist daher zunächst als Beschwerde zu behandeln und zu prüfen, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls an A. rechtmässig war.
1.1
In einer gegen eine Aktiengesellschaft gerichteten Betreibung erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls grundsätzlich an ein Mitglied der Verwaltung, an einen Direktor oder an einen Prokuristen (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei können Betreibungsurkunden auch ausserhalb des Geschäftslokales der Gesellschaft gültig an ihren Vertreter oder an dessen Hausgenossen und Angestellte zugestellt werden (BGE 72 III 73). Hat die Aktiengesellschaft am Ort ihres statutarischen Sitzes hingegen kein Rechtsdomizil (Art. 2 lit. c HRegV), so muss sie gemäss Art. 117 Abs. 3 HRegV im Handelsregister eintragen lassen, bei wem sich das Rechtsdomizil an diesem Sitz befindet (c/o-Adresse). Dabei hat sie mit der Anmeldung zur Eintragung eine Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters einzureichen, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil an deren Sitz gewährt. In diesem Falle hat die Zustellung von Betreibungsurkunden ausschliesslich an den eingetragenen Domizilhalter oder die eingetragene Domizilhalterin zu erfolgen, handelt es sich dabei doch gleichsam um die Empfangsstelle der juristischen Person. Demzufolge ist eine Zustellung an einen Verwaltungsrat oder einen Prokuristen der juristischen Person nicht mehr zulässig (vgl. BGE 120 III 64; 119 III 57; 100 Ib 458 E. 4).
1.2
Aus dem Handelsregister geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten hat, sondern ein Domizilhalter als c/o-Adresse eingetragen ist, nämlich A. B., Zug. Dabei handelt es sich um eine Einzelfirma, deren Inhaber A. ist. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte mithin ordnungsgemäss und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die
Schuldbetreibung und Konkurs
Zustellung des Zahlungsbefehls ist demnach als unbegründet abzuweisen. Mit der Zustellung an den Domizilhalter der Beschwerdeführerin wurde aber die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in Gang gesetzt. Sie endete demnach am 18. März 2010. Der am 31. März 2010 erhobene Rechtsvorschlag ist mithin offensichtlich verspätet.
2.1
Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersucht werden, wenn jemand durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Diesfalls muss – vom Wegfall des Hindernisses an – in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachgeholt werden. Das geltend gemachte Hindernis muss dabei absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen (Francis Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 33). Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen für die Wiederherstellung lehnt sich Art. 33 Abs. 4 SchKG an Art. 35 Abs. 1 des mittlerweile aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) sowie Art. 24 Abs. 1 VwVG an (Botschaft über die Änderung des SchKG vom 8. Mai 1991, Separatdruck, S. 48). Die Praxis zu Art. 35 OG bejahte die Schuldlosigkeit, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten war, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden brauchte, oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N 3 zu Art. 35).
2.2
An dieser Schuldlosigkeit mangelt es offensichtlich im vorliegenden Fall. Es ist eine Frage der internen Organisation, in welcher Weise und mit welcher Dringlichkeit Mitteilungen, namentlich Betreibungsurkunden vom empfangsberechtigten Domizilhalter an die zuständigen Organe der Gesellschaft weitergeleitet werden. Wenn die Beschwerdeführerin ihrem Domizilhalter – wie sie selbst ausführt – untersagte, für sie Schriftstücke in Empfang zu nehmen, grenzt das allerdings an Rechtsmissbrauch. Der Domizilhalter ist, wie erwähnt, von Gesetzes wegen die Empfangsstelle für jegliche Mitteilungen an die Beschwerdeführerin. Diese gesetzlich vorgesehene Organisation kann selbstredend nicht durch eine gegenteilige Weisung der Gesellschaft einfach ausser Kraft gesetzt werden. Das vorliegende Wiederherstellungsgesuch muss daher offensichtlich scheitern.
Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als ABSchK, 16. Juni 2010