JS 2008 52
Rubrum
in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen, veranlasst nach § 6 ZG-DNA- Verordnung der Dienst Kriminaltechnik der Polizei (KTD) ihre Löschung umgehend beim Bundesamt und stellt die Vernichtung des biologischen Materials sicher. Ausser im Falle einer Massenuntersuchung wird sodann auf die Analyse der Probe verzichtet, solange noch nicht feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des DNA-Profils in das Informationssystem erfüllt sind (Art. 3 Abs. 3 DNA-Profil- Gesetz). Nach Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz veranlasst schliesslich die anordnende Behörde drei Monate nach der Probenahme unter anderem dann die Vernichtung der Probe, wenn sie keine Analyse veranlasst hat.
5. Kann mithin auf die Beschwerde unter keinem Titel eingetreten werden, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Justizkommission, 19. November 2008
§ 80 Ziffer 1 und 11 und § 2 Abs. 2 StPO. – Beim Beschluss des Strafgerichts, Akten des pendenten Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, handelt es sich nicht um eine unter § 2 Abs. 2 StPO fallende Anordnung bzw. stellt ein solcher Beschluss keine Untersuchungshandlung im Sinne von § 80 Ziffer 1 StPO dar. Er kann deshalb nicht mit Beschwerde nach § 80 Ziffer 11 StPO angefochten werden.
Aus dem Sachverhalt: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, vertreten durch den a.o. Staatsanwalt lic.iur. X. Y., führt im Zusammenhang mit den Konkursen der I. AG und der J. eine «erweiterte» Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der F. Im Zusammenhang mit den Konkursen der I. AG und der J. gingen weitere Strafuntersuchungen voraus, die in der Anklageerhebung gegen mehrere Beschuldigte endeten. Diese Strafverfahren sind am Strafgericht des Kantons Zug vereinigt und unter der Verfahrensnummer SG 2007 A–D insofern pendent, als die schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht. Z. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist einer der Beschuldigten dieses Strafverfahrens. Nach Schluss der Hauptverhandlung des Strafverfahrens SG 2007 A–D ersuchte der a.o. Staatsanwalt am 21. April 2008 das Strafgericht um Zustellung der Protokolle der im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Parteibefragungen und der Parteivorträge der Rechtsanwälte der Beschuldigten.
(…)
Aus den Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 3. Juli 2008, mit welchem dem Aktenbeizugsgesuch des a.o. Staatsanwalts stattgegeben wurde. Unter Vorbehalt der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 GOG ist die Beschwerde an die Justizkommission nur gegen die in § 80 StPO abschliessend aufgezählten Beschwerdeobjekte zulässig. Im vorliegenden Fall wäre die Beschwerde einzig gestützt auf § 80 Ziff. 11 StPO denkbar.
2.1
Nach § 80 Ziff. 11 StPO ist die Beschwerde unter anderem zulässig gegen Anordnungen des Staatsanwalts, des Einzelrichters bzw. des Strafgerichtspräsidenten nach § 2 Abs. 2 StPO. Letztgenannte Bestimmung regelt die Zuständigkeit für die im Laufe des gesamten Strafverfahrens zu treffenden Anordnungen. Beschwerdefähig sind aber nur solche Anordnungen, die, auch wenn sie vom Einzelrichter bzw. vom Strafgerichtspräsidenten ausgehen, als Untersuchungshandlungen im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO qualifiziert werden können (JS 2008 7).
2.2
Die Aktenherausgabe wurde nicht von einer der in § 80 Ziff. 11 StPO aufgezählten Personen angeordnet, sondern vom Kollegialgericht. Grundsätzlich stellte sich vorab die Frage, ob eine unter § 2 Abs. 2 StPO fallende Anordnung des Kollegialgerichts im Laufe des Strafverfahrens ebenfalls von § 80 Ziff. 11 StPO erfasst wird, oder ob aus dem Umstand, dass die Kollegialbehörde nicht erwähnt wird, folgt, dass die Anfechtung ausgeschlossen sein soll. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da es sich beim Beschluss des Strafgerichts, Akten des pendenten Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, nicht um eine unter § 2 Abs. 2 StPO fallende Anordnung handelt bzw. dieser Beschluss keine Untersuchungshandlung im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO darstellt.
2.3
Der a.o. Staatsanwalt ist Vertreter der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Der Kanton Zug kennt nur eine Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe es ist, unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung zu führen und nach Abschluss der Strafuntersuchung Anklage zu erheben (§ 23bis Abs. 1 und 2 GOG). Die Staatsanwaltschaft wird vertreten durch ihre Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; sie führen die Strafuntersuchungen bis zum Abschluss, verfassen gegebenenfalls die Anklage und vertreten die Anklage vor den Gerichten (Bericht und Antrag des Obergerichts vom 23. Mai 2006 [Vorlage Nr. 1446.1]). Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, ist sie Partei des Strafverfahrens (§ 9 StPO). Als Partei hat sie Anspruch auf Einsicht in die Gerichtsakten der von ihr zur Anklage gebrachten
Verfahren, unabhängig davon, von welchem ihrer Staatsanwälte sie vertreten wird. Die Staatsanwaltschaft kann selber beurteilen, wie sie ihre Erkenntnisse aus den Gerichtsverhandlungen und -akten von pendenten Strafverfahren in weiteren von ihr geführten Strafuntersuchungen verwerten darf. Sie ist dafür verantwortlich, dass ihre Erkenntnisse unter Wahrung der prozessualen Rechte möglicher Beschuldigter verwertungskonform in diese Strafuntersuchungen einfliessen.
Nach Abschluss der Untersuchung, während welcher Anordnungen betreffend Akteneinsicht noch anfechtbare Untersuchungshandlungen darstellen können, stellt die Gewährung der Akteneinsicht, auch in der Form der Herausgabe von Akten resp. einer Kopie davon, keine Untersuchungshandlung im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO mehr dar. Sie kann auch nicht als Amtshilfe im Sinne von § 53 Abs. 1 GOG qualifiziert werden, sondern sie erfüllt lediglich den Anspruch jeder Verfahrenspartei auf Einsicht in die Verfahrensakten als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Erfüllung dieses Anspruchs hätte nicht in die Form eines Beschlusses gekleidet werden müssen. Dem Anspruch hätte auch formlos durch Zustellung der Akten nachgekommen werden können. Der Beschluss des Strafgerichts vom 3. Juli 2008 kann demzufolge nicht als Untersuchungshandlung im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO qualifiziert werden, sodass es an einer Anordnung im Sinne von § 2 Abs. 2 StPO und damit an einem zulässigen Beschwerdeobjekt fehlt.
2.4
Der Beschluss des Strafgerichts vom 3. Juli 2008 würde aber auch keine Untersuchungshandlung und damit kein zulässiges Beschwerdeobjekt darstellen, wenn man ihn als Amtshilfe nach § 53 Abs. 1 GOG qualifizieren würde. Nach dieser Bestimmung sind die Organe der Zivil- und Strafrechtspflege gegenüber anderen Organen der Rechtspflege und der Verwaltung zur Herausgabe von Akten und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, wenn das ersuchende Organ ein schutzwürdiges rechtliches Interesse, das sich aus seiner amtlichen Funktion ergibt, glaubhaft macht und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Bei gegebenen Voraussetzungen ist die ersuchte Behörde verpflichtet, Amtshilfe zu leisten. Dabei übernimmt sie aber keine eigenständigen Untersuchungshandlungen im Auftrag der um Amtshilfe ersuchenden Behörde. Sie vollzieht lediglich nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Amtshilfe den Entscheid der ersuchenden Behörde, für ein bei ihr hängiges Verfahren gewisse Akten beizuziehen oder gewisse Auskünfte einzuholen. Die eigentliche, allenfalls anfechtbare Untersuchungshandlung läge im Entscheid der ersuchenden Behörde, die ersuchte Behörde um Amtshilfe anzugehen, nicht aber im Vollzug der Amtshilfe durch die ersuchte Behörde. Indem das Strafgericht gestützt auf § 53 Abs. 1 StPO die Aktenherausgabe beschloss, nahm es keine eigenen Untersuchungshandlungen vor. Auch unter dem Aspekt der Amtshilfe fehlte es somit an einem zulässigen Beschwerdeobjekt. Denkbar wäre allerdings eine Aufsichtsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 GOG. Ihr wäre indes kein Erfolg beschieden, denn es ist nicht ersichtlich, welche schützenswerten privaten Interessen des Beschwerdeführers durch die Herausgabe der von ihm und seinem Rechtsvertreter in einer öffentlichen Verhandlung gemachten Äusserungen tangiert sein könnten.
2.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Strafgerichts vom 3. Juli 2008 über die Herausgabe der Protokolle der Hauptverhandlung und der Plädoyernotizen der Verteidiger an die Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlung im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO und damit keine Anordnung nach § 2 Abs. 2 StPO darstellt. Der Beschluss des Strafgerichts vom 3. Juli 2008 kann deshalb nicht gestützt auf § 80 Ziff. 11 StPO mit Beschwerde angefochten werden. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Justizkommission, 24. September 2008
§ 78 GOG. – Die Frist für die Beschwerde gegen die Auferlegung von Kosten und die Zusprechung von Entschädigungen im Sinne von § 80 Ziffer 4 StPO beginnt bei mündlich eröffneten (und begründeten) oder lediglich im Dispositiv zugestellten Strafurteilen mit Zustellung des motivierten Strafurteils zu laufen.
Aus den Erwägungen: (…)
1.2
(…) Mit Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells im Kanton Zug am 1. Januar 2008 wurde aus Gründen der Effizienz die Möglichkeit geschaffen, Urteile mündlich zu eröffnen und zu begründen oder im Dispositiv zuzustellen. Diese Urteile erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen, bei Urteilen des Obergerichts innert 30 Tagen, seit mündlicher Eröffnung oder Zustellung eine schriftlich begründete Urteilsausfertigung verlangt wird (§ 78 Abs. 1 GOG). Wird eine schriftliche Urteilsausfertigung verlangt, bestimmt § 78 Abs. 2 GOG weiter, der Fristenlauf für die Rechtsmittel beginne mit der schriftlichen Zustellung des motivierten Entscheides. Aus dem Wortlaut von § 78 Abs. 1 GOG kann abgeleitet werden, dass ein mündlich eröffnetes und begründetes oder im Dispositiv zugestelltes Urteil also nur angefochten werden kann, wenn vorgängig eine schriftlich begründete Urteilsausfertigung