Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

JS 2008 68

Rubrum

Rechtspflege

vor. Auch unter dem Aspekt der Amtshilfe fehlte es somit an einem zulässigen Beschwerdeobjekt. Denkbar wäre allerdings eine Aufsichtsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 GOG. Ihr wäre indes kein Erfolg beschieden, denn es ist nicht ersichtlich, welche schützenswerten privaten Interessen des Beschwerdeführers durch die Herausgabe der von ihm und seinem Rechtsvertreter in einer öffentlichen Verhandlung gemachten Äusserungen tangiert sein könnten.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Strafgerichts vom 3. Juli 2008 über die Herausgabe der Protokolle der Hauptverhandlung und der Plädoyernotizen der Verteidiger an die Staatsanwaltschaft keine Untersuchungshandlung im Sinne von § 80 Ziff. 1 StPO und damit keine Anordnung nach § 2 Abs. 2 StPO darstellt. Der Beschluss des Strafgerichts vom 3. Juli 2008 kann deshalb nicht gestützt auf § 80 Ziff. 11 StPO mit Beschwerde angefochten werden. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Justizkommission, 24. September 2008

§ 78 GOG. – Die Frist für die Beschwerde gegen die Auferlegung von Kosten und die Zusprechung von Entschädigungen im Sinne von § 80 Ziffer 4 StPO beginnt bei mündlich eröffneten (und begründeten) oder lediglich im Dispositiv zugestellten Strafurteilen mit Zustellung des motivierten Strafurteils zu laufen.

Aus den Erwägungen

(…)

1.2

(…) Mit Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells im Kanton Zug am 1. Januar 2008 wurde aus Gründen der Effizienz die Möglichkeit geschaffen, Urteile mündlich zu eröffnen und zu begründen oder im Dispositiv zuzustellen. Diese Urteile erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen, bei Urteilen des Obergerichts innert 30 Tagen, seit mündlicher Eröffnung oder Zustellung eine schriftlich begründete Urteilsausfertigung verlangt wird (§ 78 Abs. 1 GOG). Wird eine schriftliche Urteilsausfertigung verlangt, bestimmt § 78 Abs. 2 GOG weiter, der Fristenlauf für die Rechtsmittel beginne mit der schriftlichen Zustellung des motivierten Entscheides. Aus dem Wortlaut von § 78 Abs. 1 GOG kann abgeleitet werden, dass ein mündlich eröffnetes und begründetes oder im Dispositiv zugestelltes Urteil also nur angefochten werden kann, wenn vorgängig eine schriftlich begründete Urteilsausfertigung

Rechtspflege

verlangt wird, denn wird keine solche Urteilsausfertigung verlangt, erwächst das Urteil ohne weiteres in Rechtskraft. Mit Bezug auf den Fristenlauf eines Rechtsmittels gilt das Urteil somit erst als eröffnet, wenn der Entscheid motiviert zugestellt worden ist. In diesem Sinne muss nach der Revision von § 78 GOG auch § 82 Abs. 1 StPO verstanden werden, nach welchem die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Justizkommission des Obergerichts einzureichen ist.

Justizkommission, 5. November 2008

4.

Internationales Zivilprozessrecht

Art. 50 LugÜ. – Voraussetzungen der Vollstreckung einer ausländischen öffentlichen Urkunde i.S.v. Art. 50 LugÜ im Verfahren zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.

Aus den Erwägungen: (…)

4.

Gemäss Art. 50 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, werden öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. LugÜ für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde (Abs. 1). Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind (Abs. 2), und die Vorschriften des 3. Abschnittes des Titels III (Artikel 46–49 LugÜ) sind sinngemäss anzuwenden (Abs. 3).

4.1

Die vollstreckbare öffentliche Urkunde enthält in der Regel die notarielle Verurkundung eines der Dispositionsfreiheit privater Parteien unterliegenden Anspruchs. Der Schuldner unterwirft sich für den Fall der Nichterfüllung der versprochenen Leistung der sofortigen Zwangsvollstreckung, sei es durch eine ausdrückliche Unterwerfungsklausel in der Erklärung oder durch eine von der Urkundsperson angefügte Vollstreckungsklausel. Der Gläubiger kann alsdann die Zwangsvollstreckung beantragen, ohne zuerst ein Erkenntnisverfahren über die Forderung einleiten zu müssen. Falls

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 2, Art. 80 et Art. 82 — lu dans la version du 1 janvier 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 5 décembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 juillet 2011, 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.
  • Convention concernant la compétence judiciaire, la reconnaissance et l’exécution des décisions en matière civile et commerciale, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 49 et Art. 50 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 3 mars 2011, 29 avril 2011, 1 juillet 2014 et 8 avril 2016.