JZ 2009 151
Rubrum
200 Metern die Gesuchstellerin gar nicht erkennen und zudem würden viele seiner Verwandten in direkter Nachbarschaft zur Gesuchstellerin wohnen. Ein Annäherungsverbot von 200 Metern käme für ihn daher einem Umgangsverbot gleich. Vorab ist festzuhalten, dass es in der Tat schwierig ist, eine Person auf eine Distanz von 200 Metern mit blossem Auge zu identifizieren. Gerade in grösseren Menschenmengen dürfte sich dies gar als unmöglich erweisen. Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass es sich bei der Strafandrohung von Art. 292 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, so dass eine Verletzung des Annäherungsverbotes aus Unachtsamkeit oder Unmöglichkeit des Erkennens der zu schützenden Person nicht erfasst wird und damit nicht strafbar wäre. Zweck einer Mindestdistanz von 200 Metern ist es denn auch in erster Linie, die Gesuchstellerin in ihrer Wohnung und an ihrem Arbeitsplatz zu schützen, mithin an Orten, deren Lage der Gesuchsgegner genauestens kennt und daher in jedem Falle in ausreichender Distanz umgehen kann. Sollte der eher unwahrscheinliche Fall des zufälligen Zusammentreffens der
Parteien
ausserhalb der besagten Orte eintreten, so ist der Gesuchsgegner verpflichtet, die Mindestdistanz von 200 Metern schnellstmöglich wiederherzustellen, so dass ein direkter, länger dauernder Kontakt zwischen den Parteien vermieden werden kann. Sinn dieser Regelung ist es, dass derartige Kontakte schnellstmöglich abgebrochen werden und sich nicht zu Diskussionen und Streitigkeiten zwischen den Parteien entwickeln, durch welche sich der Gesuchsgegner provoziert fühlen und zu weiteren Drohungen oder gar Gewalttätigkeiten hinreissen lassen könnte. (…)
Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, Verfügung vom 18. April 2008
2. Familienrecht Art. 137 ZGB. – Bemessung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens.
Aus den Erwägungen
3.1
Die Bemessung des Unterhalts während des Scheidungsverfahrens erfolgt wie im eheschutzrichterlichen Verfahren. Grundsätzlich haben beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard. Die Mehrkosten der Führung zweier Haushalte müssen beide Ehegatten tragen (vgl. Gloor, Basler Kommentar, ZBG I,
3.
A., Basel/Genf/München 2006, N 10 zu Art. 137 ZGB). Regelmässig wird der Unterhaltsbeitrag so ermittelt, dass Einkünfte und Existenzminima der Parteien gegenübergestellt und für den Fall eines Überschusses dieser zusätzlich aufgeteilt wird (sog. Notbedarfsrechnung mit Überschussverteilung; vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1999, N 25 zu Art. 176 ZGB). Leben die Ehegatten in sehr guten finanziellen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne weiteres gedeckt werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann seine Begrenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Im Eheschutzverfahren darf in Bezug auf denjenigen Teil der Einkommen, der bisher der Vermögensbildung diente, keine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. Auf das liefe aber eine hälftige Überschussverteilung bei finanziell sehr guten Verhältnissen hinaus. Die sonst anzuwendende Berechnungsmethode der Gegenüberstellung von Einkünften und Existenzminima mit Überschussverteilung ist in einem solchen Fall deshalb nicht angezeigt. Es ist vielmehr direkt vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszugehen (sog. einstufig-konkrete Methode; vgl. BGE 121 I 100; BGE-Entscheid Nr.5P.138/2001). Wurde hingegen das gesamte Einkommen effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet, gelangt für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge auch bei hohem Einkommen der Ehegatten die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung zur Anwendung (vgl. Six, Eheschutz, Bern 2008, N 2.68).
3.2
Davon zu unterscheiden ist der nacheheliche Unterhalt. Für den nachehelichen Unterhalt gelten andere Grundsätze und Kriterien (Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB) als für den ehelichen Unterhalt, der auf der gegenseitigen ehelichen Beistandspflicht bzw. Familienunterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und der zwischen den Ehegatten vereinbarten Aufgabenteilung beruht (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Entsprechend können die beiden Unterhaltsarten nicht gleichgesetzt werden (vgl. BGE 134 III 145 ff., 134 III 577 ff.). Im Falle, dass eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten und das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung gewinnt, können die Grundregeln für den nachehelichen Unterhalt zwar nicht direkt verwendet, aber doch schon einbezogen werden (vgl. Vetterli, Fam- Komm Scheidung, Bern 2005, N 23 zu Art. 176 ZGB), insbesondere bei der Frage nach der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit (vgl. Gloor, a.a.O., N 10 zu Art. 137 ZGB). Eine generelle Anwendung der Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB ist indes weder nach Gesetz, Lehre oder Rechtsprechung vorgesehen (vgl. dazu auch JZ 2009 11, JZ 2009 113). Nichts Gegenteiliges lässt sich auch dem von den Vorinstanz zitierten BGE 134 II 145 ff. entnehmen. In BGE 134 III 145 ff. hat das Bundesgericht ausgeführt, dass für den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) bei lebensprägenden Ehen der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung «in der Regel unpassend» sei. Würde (bei lebensprägenden Ehen) der nacheheliche Unterhalt mit dem ehelichen gleichgesetzt, hätte die Scheidung mit Bezug auf das Unterhaltsrecht gar keine Folgen, sondern würden die Ehegatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hinsicht lebenslänglich gleichgestellt. Darauf gebe Art. 125 ZGB keinen Anspruch; vielmehr endige die auf Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 Abs. 1 ZGB beruhende eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht mit der Scheidung. An deren Stelle könne nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB treten. Für den nachehelichen Unterhalt bei lebensprägenden Ehen sei daher in einem ersten Schritt anhand der Feststellung der zuletzt erreichten bzw. gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung (zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten) der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln, in einem zweiten Schritt
die beidseitige Eigenversorgungskapazität zu prüfen und in einem dritten Schritt ein allfälliger Unterhaltsbeitrag des einen an den anderen festzusetzen. Nachdem der Entscheid des Bundesgerichts (BGE 134 III 145 ff.) zu einer gewissen Verunsicherung geführt hatte (vgl. dazu ZBJV 2008, S. 514 und 568; Geiser, Neuere Rechtsprechung zum Eherecht, in: AJP 2009, S. 61; derselbe, Rechtsprechung im Überblick: Zivilrecht, in: plädoyer 2009, S. 45), hat das Bundesgericht seine Ausführungen in BGE 134 III 577 ff. (Entscheid Nr.5A_434/2008 vom 5. September 2008) präzisiert. Es hat festgehalten, dass die Methode der hälftigen Überschussverteilung grundsätzlich auch weiterhin zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden dürfe. Gerade bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich könne sie durchaus vernünftige Ergebnisse liefern. Auch diesem Entscheid lässt sich aber keine generelle Anwendung der Kriterien gemäss Art. 125 ZGB auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB entnehmen. Schliesslich ist zu bemerken, dass zum nachehelichen Unterhalt – im Unterschied zu ehelichen – bei vorhandenen Mitteln auch der Vorsorgeaufbau gehört. Eine schematische Anwendung der Kriterien von Art. 125 ZGB auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB erscheint auch von daher nicht angezeigt und würde zu unsachgemässen Resultaten führen. Es sind daher in jedem Fall die relevanten Lebensverhältnisse festzustellen (vgl. Hausheer, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2008, in: ZBJV 2009, S. 660; Möckli, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht im Jahr 2008, in: FamPra 3/2009, S. 674).
3.3
Die Vorinstanz hat für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beschwerdeführerin die Kriterien für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB angewendet. Sie hat ausgeführt, vorliegend sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, weshalb die Berechnung des Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten zu erfolgen habe, nämlich Ermittlung des gebührenden Unterhalts anhand der zuletzt erreichten bzw. gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung (zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten), Prüfung der Eigenversorgungskapazität und Festsetzung des Unterhaltsbeitrages. Das Kriterium, ob eine Ehe lebensprägend ist oder nicht, hat indes keinen Einfluss auf die Frage, welche Methode der Unterhaltsberechnung im Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB anzuwenden ist. Massgeblich sind vielmehr die finanziellen Verhältnisse und die Lebenshaltung der Parteien. Die einstufig-konkrete Methode kommt grundsätzlich nur bei sehr guten finanziellen Verhältnissen zur Anwendung (vgl. Erw. 3.1 hievor). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist vorliegend indes unklar, nachdem die (aktuellen) Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners nicht genügend abgeklärt wurden. Insoweit bedarf der Sachverhalt der Ergänzung.
Justizkommission, 23. Dezember 2009
3.
Sachenrecht § 214 des Privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zug vom 22. Dezember 1873 (PRG-ZG) – Übertragbarkeit und Vererblichkeit von altrechtlichen Personaldienstbarkeiten
Aus den Erwägungen:
6.2
Im vorliegenden Fall stellt die Klägerin ihre Eventual- und Subeventualanträge auf Einräumung von Notleitungs- sowie Notwegrechten für den Fall, dass ihr entsprechende Durchleitungs- sowie Fuss- und Fahrwegrechte nicht bereits in der Form von Personaldienstbarkeiten zukommen. Es muss daher vorweg eruiert werden, ob die Klägerin über diese Personaldienstbarkeiten nicht schon verfügt. Unbestrittenermassen schloss die S. AG mit J.E. am 15. Juli 1890 einen Wasserrechtsvertrag, in welchem Quellenrechte sowie weitere damit zusammenhängende Personaldienstbarkeiten zugunsten der S. AG begründet wurden. Die S. AG trat diese Personaldienstbarkeiten, deren Bestand und Umfang vom Beklagten bestritten werden, der Klägerin mit Kaufvertrag vom 17. Dezember 1999 ab. Der Klägerin können diese Personaldienstbarkeiten indes nur dann zukommen, wenn sie übertragbar sind. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die mit dem Wasserrechtsvertrag begründeten Personaldienstbarkeiten seien nicht übertragbar, weshalb die Übertragung im Kaufvertrag vom 17. Dezember 1999 nichtig und