Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

JZ 2009 78

Rubrum

Art. 82 Abs. 1 SchKG. – Der Schuldner ist bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer einseitigen Schuldanerkennung frei und kann seine Zahlungspflicht auch nur bedingt, z.B. erst ab einem bestimmten Zeitpunkt, anerkennen. Provisorische Rechtsöffnung kann in einem solchen Fall grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Bedingungseintritt nachgewiesen ist.

Aus dem Sachverhalt: 1.1 Mit insgesamt fünf zwischen dem 1. April 2008 und dem 24. September 2008 versandten Schreiben stellte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für seine Dienste in den Monaten April, Mai, August und September 2008 sowie für im Zusammenhang mit einem geschäftlichen Treffen entstandene Kosten den Betrag von insgesamt EUR 39’246.11 in Rechnung. Am 5. September 2008 leistete die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner offenbar eine Zahlung von EUR 7’500.–. Zudem unterzeichneten M.G. und K.T. namens der Beschwerdeführerin am 12. September 2009 zugunsten des Beschwerdegegners eine Schuldanerkennung, in welcher bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Betrag von EUR 20’300.40 schulde. Als Forderungsgrund wurden «die erbrachte Leistung aus Unternehmensberatung in den Monaten April und Mai 2008, sowie verauslagte Reisekosten für die Beschwerdeführerin gemäss mündlicher Vereinbarung» bezeichnet. Des weitern enthielt die Schuldanerkennung die folgende Erklärung: «Der Schuldner zahlt den Betrag nach Abschluss der nächsten Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin.»

(…)

Aus den Erwägungen

(…)

2.1.1

Gemäss Art. 79 SchKG muss ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde, zur Durchsetzung seines Anspruches grundsätzlich den ordentlichen Prozessweg beschreiten. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Diese ist ein dem schweizerischen Recht eigenes Institut. Dem Gläubiger, der seine Forderung zwar nicht durch ein Urteil, jedoch durch eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung ausweisen kann, soll die Möglichkeit gegeben werden, den meist aus querulatorischen Gründen erhobenen Rechtsvorschlag auf rasche und einfache Weise zu beseitigen. So kann er immerhin provisorisch an den laufenden Pfändungen teilnehmen bzw. bei einem dem Konkurs unterliegenden Schuldner seine Ansprüche durch ein Güterverzeichnis sichern. Es wird ihm somit trotz Widerstandes des Schuldners die Vollstreckung provisorisch gewährt, obschon er keinen eigentlichen Vollstreckungstitel im Sinne eines richterlichen Urteils vorweist. Der mit der provisorischen Rechtsöffnung verbundene Eingriff für den Schuldner ist einschneidend, wird er doch, wenn er sich durch Aberkennungsklage gegen den Fortgang der Vollstreckung noch wehren will, durch die provisorische Rechtsöffnung in die unangenehmere Rolle des Klägers – mit allen prozessualen Folgen wie allenfalls einer Kautionsleistung – gedrängt. Gleichzeitig wird er unter Zeitdruck gesetzt und muss sich überdies allenfalls die sich aus einem Güterverzeichnis ergebenden Verfügungsbeschränkungen gefallen lassen. Die provisorische Rechtsöffnung ist daher dem Sinn des Gesetzes entsprechend nur dann zu erteilen, wenn die vom Kläger behauptete Forderung durch die vorgelegten Dokumente in jeder Hinsicht ausgewiesen ist, nicht schon, wenn der Anspruch lediglich als wahrscheinlich erscheint. Das mag in Einzelfällen zu stossenden Ergebnissen führen, vor allem wenn die mit der Erhebung des Rechtsvorschlags bezweckte Verzögerung offenkundig erscheint. Trotzdem muss stets im Auge behalten werden, dass es zur Durchsetzung einer Forderung grundsätzlich des ordentlichen Prozesses bedarf, während die provisorische Rechtsöffnung vom Gesetzgeber nur als Ausnahme für ausgewiesene Forderungen vorgesehen ist (zum

Ganzen: Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 326 f.).

2.1.2

Als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Aus der Erklärung des Schuldners muss klar hervorgehen, dass er nicht nur die Forderung, sondern auch seine Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneingeschränkt anerkennt. Dabei muss für die Auslegung der gesamte Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die Aussage steht, wobei sich nach dem Vertrauensprinzip aus Sicht des Empfängers beurteilt, ob eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG vorliegt. Stundungsbegehren, Teilzahlungsvorschläge und dergleichen sind taugliche Schuldanerkennungen, wenn der geschuldete Betrag darin genügend beziffert ist. Wurde die Zahlungspflicht des Schuldners in der Schuldanerkennung an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, ist grundsätzlich nur dann die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger auch den Eintritt der Bedingung durch Urkunde nachweist (vgl. zum Ganzen: Stücheli, a.a.O., S. 203 u. 328 f.; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 82 SchKG, N 21 ff.; JZ 2004 89).

2.2

Aus dem Wortlaut der von M.G. und K.T. namens der Beschwerdeführerin am 12. September 2008 unterzeichneten Schuldanerkennung folgt ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin eine Honorarforderung (inkl. Spesen) des Beschwerdegegners über EUR 20’300.40 betreffend die Monate April und Mai 2008 anerkannt hat. Der Bestand dieser Forderung ist mithin unstreitig. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführerin in der im Recht liegenden Schuldanerkennung vom 12. September 2008 auch ihre Zahlungspflicht vorbehaltlos anerkannt hat, wird darin doch ausdrücklich erklärt, «der Schuldner» bezahle den Betrag «nach Abschluss der nächsten Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin». Die Vorinstanz hat diesen Satz als Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner ausgelegt und dies damit begründet, der Schuldner könne die Fälligkeit einer Forderung nicht einseitig bestimmen. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Es trifft zwar ohne Weiteres zu, dass der Schuldner die Fälligkeit einer Forderung nicht einseitig bestimmen kann. Die Annahme, die Beschwerdeführerin habe dies vorliegend tun wollen, beruht indessen bereits auf der Prämisse, sie habe bei Abgabe der Schuldanerkennung zugleich auch die Fälligkeit der Betreibungsforderung bzw. ihre diesbezügliche Zahlungspflicht zu jenem Zeitpunkt anerkannt. Denn der Versuch einer – rechtlich zweifellos unmöglichen – einseitigen Verschiebung der Fälligkeit durch die Beschwerdeführerin hätte nämlich nur in diesem Fall überhaupt Sinn gemacht. Der durch Auslegung eigentlich erst zu ermittelnde Erklärungsgehalt ihrer Schuldanerkennung wird bei dieser Argumentation genau besehen bereits vorausgesetzt, was quasi einem Zirkelschluss gleichkommt. Umgekehrt wird ausgeblendet, dass der Schuldner bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer einseitigen Schuldanerkennung frei ist und etwa seine Zahlungspflicht hinsichtlich einer anerkannten Forderung auch nur bedingt, z.B. erst ab einem bestimmten Zeitpunkt, anerkennen kann. Aus dem Umstand, dass eine derartige Erklärung keinerlei Einfluss auf die materielle Rechtslage haben kann, folgt mit andern Worten nicht, dass sie auch vollstreckungsrechtlich von vornherein unbeachtlich ist. Denn im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ja gerade zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreibungsforderung durch eine

Schuldanerkennung ausgewiesen ist. Das soeben Gesagte schliesst zwar nicht aus, dass die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Schuldanerkennung vom 12. September 2008 hinsichtlich der Frage der Fälligkeit der Betreibungsforderung durch Auslegung als Stundungsbegehren zu qualifizieren ist. Zu beachten ist aber, dass bei der Auslegung einer Schuldanerkennung der gesamte Zusammenhang berücksichtigt werden muss, in welchem diese abgegeben wurde. Dieser Zusammenhang spricht nun aber vorliegend gerade dagegen, die Schuldanerkennung vom 12. September 2008 als Stundungsbegehren zu qualifizieren. Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien verlangte der Beschwerdegegner von der Be- schwerdeführerin im September 2008 nämlich die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung, gemäss welcher die Fälligkeit der anerkannten Forderung losgelöst von der Durchführung einer Kapitalerhöhung spätestens per 15. Oktober 2008 eingetreten wäre. Urkundlich belegt und in dieser Hinsicht auch unstreitig ist indessen, dass K.T. die Abgabe einer derartigern Schuldanerkennung verweigerte, wurde doch eine solche – in undatierter Version vorliegende – Schuldanerkennung seitens der Beschwerdeführerin nur vom im September 2008 unbestrittenermassen nicht einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten M.G. unterschrieben, mithin nicht rechtsgenüglich. Ist aber belegt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr damaliger Verwaltungsrat die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung mit dem Zusatz «spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2008», mithin die Anerkennung der Fälligkeit der Betreibungsforderung spätestens auf dieses Datum hin verweigerte, kann es nicht angehen, ihre Schuldanerkennung heute durch Auslegung als Stundungsbegehren zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie ihre sofortige Zahlungspflicht bei Abgabe dieser Schuldanerkennung bestritt. Ob sie dies (materiell-rechtlich) zu Recht tat, ist nicht im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung, sondern in einem ordentlichen Zivilverfahren zu klären.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungspflicht in der Schuldanerkennung vom 12. September 2008 nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der Bedingung einer Kapitalerhöhung anerkannte. Nachdem diese Bedingung bis anhin unbestrittenermassen nicht eingetreten ist, stellt die Schuldanerkennung vom 12. September 2008 zur Zeit keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Der Beschwerdegegner ist daher mit seiner Forderung ins ordentliche Verfahren zu verweisen.

Justizkommission, 12. August 2009

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 79 et Art. 82 — lu dans la version du 1 janvier 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.