JZ 2010 173
Rubrum
2. Internationales Zivilprozessrecht
Art. 32 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aLugÜ; §§ 221 ff. ZPO ZG. – Vollstreckung eines ausländischen Auskunftsbegehrens.
Aus den Erwägungen
1.
Die Vorinstanz begründete die Gutheissung des Vollstreckungsbegehrens im Wesentlichen damit, das deutsche Amtsgericht Z. habe die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 15. September 2010 verpflichtet, dem Beschwerdegegner Auskunft über Namen, Adressen oder IP-Adressen von Personen zu geben, die die bei der Beschwerdeführerin gespeicherte und herunterladbare Datei des Konzerts von A. und dem Beschwerdegegner in (…) vom (…) hochgeladen haben. Dieser Beschluss sei mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Die Beschwerdeführerin habe keine Urkunden ins Recht gelegt, welche die Erfüllung der genannten Verpflichtung belegen würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne es nicht Sache des Vollstreckungsrichters sein, den genannten Beschluss in der Sache zu überprüfen. Dem Antrag des Beschwerdegegners sei mithin nach Massgabe von Art. 32 Abs. 1 lit. b bzw. 32 Abs. 2 aLugÜ in Verbindung mit §§ 221 ff. ZPO ZG stattzugeben.
2.1
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, Eintretensvoraussetzung für die Vollstreckung eines Entscheides sei das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. Ein solches liege hier nicht vor. Der Beschluss des Amtsgerichts Z. laute auf «Auskunftserteilung über Namen, Adressen oder IP-Adressen». Dies sei dahingehend zu interpretieren, dass sie (die Beschwerdeführerin) alternativ verpflichtet sei, über Namen bzw. Adressen oder aber IP-Adressen Auskunft zu erteilen. Aktenkundig sei sie bereits am 20. August 2010 ihren Verpflichtungen nachgekommen und habe dem Beschwerdegegner Auskunft über die IP-Adresse des betreffenden Uploaders sowie den exakten Zeitpunkt des Uploads erteilt. Zu mehr sei sie unabhängig von der Frage, ob nebst der IP-Adresse noch weitere Daten vorhanden gewesen seien (was bestritten werde), gar nicht verpflichtet gewesen. Unter diesen Voraussetzungen könne der Beschwerdegegner nicht mehr verlangen, als er bereits am 20. August 2010 von ihr mitgeteilt erhalten habe. Es mangle somit offenkundig an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb die Vorinstanz auf das Vollstreckungsgesuch vom 29. Oktober 2010 gar nicht erst hätte eintreten dürfen.
2.2
Voraussetzung jeder Klage ist ein rechtliches Interesse an der Beurteilung des Rechtsbegehrens. Das Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn die Durchset- zung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (vgl. Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 7. Kap. N 11 f.). Vorliegend liegt ein vollstreckbarer Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. September 2010 vor. Darin wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner «Auskunft über Namen, Adressen oder IP-Adressen» von Personen zu geben, welche die bei der Beschwerdeführerin gespeicherte und herunterladbare Datei des Konzerts von A. und dem Beschwerdegegner in (…) vom (…) bei der Beschwerdeführerin hochgeladen haben. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, diese Verpflichtung könne nach deren Sinn und Zweck nur so verstanden werden, das Amtsgericht Z. habe ihr die freie Wahl gelassen, Auskunft über Name oder Adresse oder IP-Adresse des Uploaders zu geben. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist vielmehr, allfällige Uploader anhand aller bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Informationen zu identifizieren, also z.B. über Name, Adresse oder IP-Adresse. Ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass das Amtsgericht Z. sich in seinem Beschluss vom 15. September 2010 (u.a.) auf § 101 Abs. 3 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) stützt, wonach der zur Auskunft Verpflichtete Angaben über Namen und Anschrift des Verletzers zu machen hat (vgl. www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ urhg). Sodann hat der Beschwerdegegner in einer weiteren von ihm erwirkten Verfügung des Amtsgerichts Z. vom 30. Juli 2010 die Löschung der streitigen Dateien untersagen lassen. Darin wird der Beschwerdeführerin verboten, diejenigen – auf ihren Servern gespeicherten – Daten (z.B. Namen, Adressen oder IP-Adressen) zu löschen, die erforderlich sind, um die Personen zu identifizieren, welche die bei der Beschwerdeführerin gespeicherte Datei des Konzerts von A. und dem Beschwerdegegner in (…) vom (…) hochgeladen haben. Auch daraus ist ersichtlich, dass keine alternative Aufzählung von Personendaten gemeint ist, sondern diese kumulativ zu verstehen sind. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend vollständige Auskunft über die bei ihr vorhandenen Informationen zur Identifizierung des Uploaders zu geben. Nur
so kann der Beschwerdegegner sein Ziel erreichen, mit dem Uploader «eine angemessene Lizenzierung der öffentlichen Wahrnehmbarmachung der Datei im Internet zu vereinbaren». Darin liegt das Rechtsschutzinteresse.
3.1
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, sie habe ausführlich dargelegt, aus welchem Grund abgesehen von der IP-Adresse keine weiteren Daten vorhanden seien. Sie habe dargetan, dass a) ihr Angebot auch ohne Angabe von Personendaten genutzt werden könne (wobei immerhin minimal die IP-Adresse des Uploaders gespeichert werde) und b) der im Rahmen des Auskunftsbegehrens relevante Uploader die Dienste der Beschwerdeführerin ohne Angaben von Personendaten, d.h. ohne Erstellen eines Benutzeraccounts bzw. Inanspruchnahme des kostenpflichtigen Angebots (was wiederum registerpflichtig wäre) genutzt habe. Des
Weiteren habe sie klargestellt, dass demnach zu keinem Zeitpunkt über die IP- Adresse hinausgehende (Personen-)Daten über den Uploader vorhanden gewesen seien und habe damit auch die ursprüngliche Aussage ihres Rechtsvertreters klargestellt, es sei eine E-Mail-Adresse vorhanden gewesen, welche gelöscht worden sei. Selbst wenn tatsächlich eine E-Mail-Adresse des Uploaders vorhanden gewesen wäre, so wäre diese ohnehin nicht vom Auskunftsanspruch erfasst. Der Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 15. September 2010 laute nämlich auf «Namen, Adressen oder IP-Adressen». Mit «Namen» könne jedoch so wenig eine E-Mail- Adresse gemeint sein wie mit «Adressen». Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie auch urkundlich dargetan, dass sie dem Auskunftsbegehren nachgekommen sei. Sie habe nämlich mit dem Schreiben vom 20. August 2010 aktenkundig dargetan, dass sie dem Beschwerdegegner Auskunft über die IP-Adresse erteilt habe. Weiter habe sie den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 30. August 2010 darüber informiert, dass keine weiteren, über die IP-Adresse hinausgehenden Daten vorlägen. Damit habe sie den Auskunftsanspruch im Rahmen des Möglichen bereits erfüllt.
3.2
Wie der Homepage der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, muss jeder Uploader, auch derjenige, der einen kostenlosen Account hat, seine E-Mail-Adresse angeben. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung über die E-Mail-Adressen sämtlicher Uploader verfügt. In der «Datenschutzerklärung» auf der Homepage der Beschwerdeführerin, die nach Angaben der Beschwerdeführerin festen Vertragsbestandteil zwischen ihr und den Uploadern bildet, wird sodann darauf aufmerksam gemacht, dass die gespeicherten E-Mail-Adressen dazu verwendet werden, dem Uploader «wenn nötig» Informationen über seinen Account zu senden. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin über die E-Mail-Adressen sämtlicher Uploader verfügt. Dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden E-Mail-Adressen der Uploader speichert, ergibt sich auch aus dem Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner vom 30. August 2010, worin dieser Folgendes ausgeführt hat: «Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass die E-Mail-Adresse des Uploaders bereits vor Zustellung der von Ihnen beim Amtsgericht Z. erwirkten einstweiligen Verfügungen gelöscht wurde». Schliesslich weist die Beschwerdeführerin in ihren Geschäftsbedingungen darauf hin, dass die Daten des Accounts grundsätzlich 60 Tage seit der letzten Anfrage weitergespeichert werden. Auch von daher muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Besitze der E-Mail-Adresse des streitgegenständlichen Uploaders ist (bzw. war). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, die E-Mail-Adresse des Uploaders werde nicht vom Auskunftsanspruch erfasst. Wie in Erw. 2 hiervor dargelegt, zählen zum Auskunftsanspruch nicht nur
Name und Postanschrift, sondern auch die bei der Beschwerdeführerin gespeicherte E-Mail-Adresse des Uploaders. Dieser Informationspflicht ist die Beschwerdeführerin bisher nicht nachgekommen.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, einstweilige Verfügungen, die auf Antrag einer Partei ergangen seien, ohne dass der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt worden sei (ex parte Verfügungen oder Superprovisorien), seien nach der Rechtsprechung des EuGH nicht anerkennungspflichtig und müssten folglich im Ausland nicht zur Vollstreckung zugelassen werden. Nicht verletzt sei der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies rechtfertige sowie der Gegner dadurch gesichert sei, dass er die erlassene Massnahme angreifen könne. Dies sei allerdings nur der Fall, wenn der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, sich im Urteilsstaat in einem kontradiktatorischen Verfahren gegen die Verfügung zur Wehr zu setzen, bevor um Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Vertragsstaat ersucht werde. Vorliegend sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weder durch die Sicherung gefährdeter Interessen gerechtfertigt, noch habe die erlassene Massnahme durch die Beschwerdeführerin im Urteilsstaat angefochten werden können. Aus Sicht der Schweiz bestehe daher kein Anlass, die Vollstreckung zuzulassen. Zusätzlich sei festzuhalten, dass bei Klagen in Bezug auf das Urheberrecht das Schutzlandprinzip gelte (Art. 110 IPRG), d.h. für Fragen des Urheberrechts sei das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in welchem um Rechtsschutz ersucht werde. Der Beschwerdegegner stütze seinen Auskunftsanspruch auf eine Norm des deutschen Urheberrechts (§ 101 UrhG), die aber in der Schweiz keinerlei Wirkung entfalten könne, ansonsten das Schutzlandprinzip ausgehebelt wäre. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Auskunftserteilung über Daten von Internetnutzern in der Schweiz strikte auf das Strafverfahren beschränkt sei und lediglich im Rahmen des BÜPF und der dazugehörigen Ausführungsgesetzgebung zulässig sei. Die Zulässigkeit eines Auskunftsanspruchs, der diesen Anforderungen nicht genüge, müsse somit generell verneint und die Vollstreckung eines entsprechenden Beschlusses wegen Verstosses gegen den ordre public verweigert werden.
4.2.1
Es ist zu Recht unbestritten, dass vorliegend hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Amtsgerichts Z. vom 15. September 2010 das (alte) Lugano-Übereinkommen (aLugÜ) zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 26 aLugÜ werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten grundsätzlich ipso iure anerkannt. Nur wenn einer der in Art. 27 Nr. 1 bis 5 oder in Art. 28 Abs. 1 und 2 aLugÜ abschliessend aufgezählten, sogenannten Versagungsgründe vorliegt, wird eine Entscheidung ausnahmsweise nicht anerkannt. Nach Art. 27 Nr. 1 aLugÜ wird eine Ent- scheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Der Vorbehalt des ordre public stellt eine Ausnahmeklausel dar und ist als solche restriktiv auszulegen (Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. A., Bern/Stuttgart/Wien 2007, S. 410).
4.2.2
Im vorliegenden Fall steht der prozessuale ordre public in Frage. Es ist mithin zu prüfen, ob im erststaatlichen Verfahren, das zu dem hier zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vorgelegten Beschluss geführt hat, wesentliche Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts verletzt worden sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem in der Schweiz Verfassungsrang zukommt (Art. 29 Abs. 2 BV), gehört selbstredend zum schweizerischen ordre public. Nach Lehre und Rechtsprechung sind auch Entscheidungen des einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes – obwohl keine End-Entscheide – anzuerkennen und zu vollstrecken. Nach Auffassung des EuGH sind zwar Entscheidungen, die ohne Ladung des Schuldners ergangen sind oder ohne Zustellung an ihn vollstreckt werden können, nicht nach den Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens anzuerkennen und zu vollstrecken. Das heisst, einstweilige Verfügungen, die lediglich auf Antrag einer Partei ergangen sind, ohne dass der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt worden wäre (sog. ex-parte Verfügung oder auch Superprovisorium), sind nicht gemäss LugÜ anerkennungspflichtig. Das Bundesgericht hat allerdings diese Einschränkung des EuGH relativiert: diese stehe einer Vollstreckbarerklärung nicht im Wege, sofern nach Erlass des einstweiligen Rechtsschutzes das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Wenn der Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, sich im Urteilsstaat in einem kontradiktatorischen Verfahren dagegen zur Wehr zu setzen, und zwar bevor um Anerkennung und Vollstreckung der Massnahme in einem anderen Vertragsstaat ersucht werde, genüge das (vgl. dazu Walter, a.a.O., S. 429 f., mit Hinweisen).
4.3
Richtig ist, dass der Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 15. September 2010 auf Antrag des Beschwerdegegners «im Wege der einstweiligen Verfügung» – «der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung» – erging (vgl. Beschwerde-Beilage 2). Die Beschwerdeführerin hatte demnach vor Erlass des Beschlusses keine Möglichkeit, sich zu äussern. Indes weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gegen die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Z. das nach der deutschen ZPO vorgesehene Rechtsmittel des Widerspruchs hätten einlegen können (§ 936 i.V.m. § 924 der deutschen ZPO; vgl. www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zpo), was sie aber unbestrittenermassen unterliess, indem sie die Frist für einen Widerspruch gegen den Beschluss vom 15. September 2010 unbenützt verstreichen liess. Dies hätte zur Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines kontradiktatorischen Verfahrens ge- führt. Da die Beschwerdeführerin die Frist zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens unbenutzt ablaufen liess, kann sie sich nunmehr nicht mehr darauf berufen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegner glaubhaft dargelegt hat, dass die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Z. bereits am 20. Juli 2010 ergangen und zugestellt worden ist und in der ergänzten Ausfertigung der einstweiligen Verfügung vom 15. September 2010 lediglich noch die Vollstreckungsklausel hinzugesetzt wurde.
4.4
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, das im Urheberrecht geltende Schutzlandprinzip würde vorliegend «ausgehebelt». Der Beschwerdegegner macht ausschliesslich Urheberrechtsverletzungen in Deutschland geltend und braucht zur Durchsetzung seiner Ansprüche die gerichtlich verfügten Auskünfte, die nur in der Schweiz, am Sitz der Beschwerdeführerin, erhältlich gemacht werden können. Inwiefern dadurch das Schutzlandprinzip verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Irrelevant ist schliesslich auch, wie die Auskunftserteilung über Daten von Internetnutzern in der Schweiz erfolgt. Vorliegend geht es um die Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Z. vom 15. September 2010 und die Frage, ob dies gegen den schweizerischen ordre public verstösst. Diese Frage ist, wie soeben dargelegt, zu verneinen.
5.1
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, aufgrund der bereits im August 2010 erteilten Auskunft über die IP-Adresse des Uploaders sei das vom Beschwerdegegner angestrengte Verfahren als reine Schikane zu qualifizieren. Die missbräuchliche Ausübung eines Rechts – wie vorliegend geschehen – finde keinen Rechtsschutz, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt das Vollstreckungsbegehren vom 29. Oktober 2010 hätte abgewiesen werden müssen.
5.2
Wie in Erw. 2 und 3 hiervor dargelegt, ist die Beschwerdeführerin ihren Informationspflichten – bis jetzt – noch nicht nachgekommen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Vollstreckungsbegehren kann daher keine Rede sein.
6.1
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe keinerlei gesetzliche Verpflichtung, von den Nutzern ihrer Dienstleistungen Personendaten zu erheben, und es sei ihr unbenommen, den Upload von Dateien ohne Angabe von Personendaten zu ermöglichen. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdegegner auf Grundlage der von ihr am 20. August 2010 mitgeteilten IP-Adresse des Uploaders sowie der Angabe des Zeitpunktes des Uploads ohne weiteres möglich gewesen, über den (deutschen) Internet Service Provider im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäss § 101 UrhG bzw. alternativ über ein Strafverfahren in Kenntnis der