N/A RR 2010 003
Rubrum
Zivilrecht
3. Grundbuch und Vermessung
Sperrung bzw. Löschung von Grundbuchdaten auf dem Internetportal zugmap
Aus dem Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 26. April 2010 ersuchte X. gestützt auf § 9 des Datenschutzgesetzes vom 28. September 2000 (Datenschutzgesetz, DSG; BGS 157.1) um sofortige Sperrung ihrer Grundbuchdaten auf zugmap. Die Direktion des Innern teilte der Gesuchstellerin am 2. Juni 2010 schriftlich mit, die Beurteilung des Gesuches erfordere einige rechtliche und technische Abklärungen grundsätzlicher Natur. Das Anliegen der Gesuchstellerin bildete den Anlass für eine Sitzung mit dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Zug, der gegenüber der Gesuchstellerin erklärt hatte, dass eine Sperrmöglichkeit gestützt auf § 9 DSG gegeben sei. Diese Aussprache mit dem Datenschutzbeauftragten fand am 17. Juni 2010 statt.
B. Anlässlich seiner Sitzung vom 10. August 2010 bekräftigte der Regierungsrat seine bisherige Rechtsauffassung, wonach eine Sperrung der allgemein zugänglichen Grundbuchdaten nach heutiger Rechtslage nicht möglich sei. Er wies die Direktion des Innern aber an, eine Verordnung auszuarbeiten und dabei eine allfällige Sperrmöglichkeit sowie die Modalitäten einer Sperrung zu prüfen. Weiter beauftragte er die Direktion, die Gesuchstellerin über die heutige Rechtslage zu orientieren.
C. Mit Schreiben vom 25. August 2010 orientierte die Direktion des Innern die Gesuchstellerin über den ihr vom Regierungsrat erteilten Auftrag. Sie bot der Gesuchstellerin an, ihr Gesuch auf Sperrung der Grundbuchdaten auf zugmap pendent zu halten und gleichzeitig auch die Rechtsentwicklung auf Bundesebene, wo eine Totalrevision der eidgenössischen Grundbuchverordnung im Gang ist, zu verfolgen.
D. In ihrem Antwortschreiben vom 30. August 2010 an die Direktion des Innern beharrte die Gesuchstellerin indessen auf der sofortigen Löschung ihrer Daten und verlangte eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Löschung. Sie begründete ihr Begehren im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis 2008 des Kantons Zug könne sie als betroffene Person vom Organ voraussetzungslos verlangen, dass Daten nur an Organe bekannt gegeben werden dürften, und die Sperrung nach Eintreffen des Gesuches sofort wirksam werde. Das in § 9 Abs. 1 DSG festgehaltene Sperrrecht beruhe auf dem Recht der
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persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, das jeder Person ein Herrschaftsrecht über die sie betreffenden Daten gewähre.
Aus den Erwägungen
1.
Nach Art. 111l Abs. 1 der Verordnung über das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (Grundbuchverordnung, GBV; SR 211.432.1) dürfen die Kantone die Daten des Hauptbuches, über die jede Person ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses Auskunft oder einen Auszug verlangen kann, in öffentlichen Datennetzen zur Verfügung stellen, wenn sie diese Daten in einem besonderen System halten, ausschliesslich eine grundstücksbezogene Abfrage ermöglichen und das System vor Serienabfragen schützen. Diese Voraussetzungen werden durch das zugmap des Kantons Zug erfüllt. Zu den allgemein zugänglichen Daten gehören die in Art. 970 Abs 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und Art. 106a Abs. 1 GBV aufgeführten Grundbuchinformationen. Der Entscheid über die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung der gemäss Bundesrecht allgemein erhältlichen Grundbuchdaten, die der Kanton gestützt auf Art. 111l GBV in öffentlichen Datennetzen zur Verfügung stellen darf, fällt gemäss § 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz; BGS 153.1) in die Zuständigkeit des Regierungsrates, weshalb er auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuches zuständig ist.
2.
Der Regierungsrat des Kantons Zug hat sich mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 für eine Veröffentlichung der allgemein zugänglichen Grundbuchinformationen im Internet entschieden und das Grundbuch- und Vermessungsamt ermächtigt, diesen Beschluss umzusetzen. Da weder der Bundesrat, noch der Regierungsrat die Zugänglichkeit beschränkt haben, besteht kein Anspruch auf Sperrung der gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht allgemein zugänglichen Grundbuchdaten im zugmap. Eine Gutheissung des Gesuches gestützt auf § 9 DSG ist nach Auffassung des Regierungsrates nicht möglich, da das Datenschutzgesetz nach § 3 Abs. 2 Bst. c auf öffentliche Register des Privatrechts keine Anwendung findet. Der Regier ungsrat hat sich anlässlich seiner Sitzung indessen für eine Überprüfung der gegenwärtigen Regelung ausgesprochen. Er hat die Direktion des Innern angewiesen, einen Verordnungsentwurf zu Handen des Regierungsrates auszuarbeiten, in der die Rahmenbedingungen für die Veröffentlichung bzw. eine allfällige Nichtveröffentlichung von Grundbuchinformationen festgelegt werden. Die Gesuchstellerin ist seitens der Direktion des Innern über dieses Vorhaben informiert worden.
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3.
Nachdem die Gesuchstellerin in ihrem Antwortschreiben vom 30. August 2010 nun aber eine sofortige Behandlung ihres Gesuches verlangt, eine Sperrung bzw. Löschung der allgemein zugänglichen Grundbuchinformationen im Internet mangels einer rechtlichen Grundlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist, wird das Gesuch abgewiesen.
4.
Der Gesuchstellerin werden keine Kosten auferlegt. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Klärung der von ihr aufgeworfenen Streitfrage. Dies rechtfertigt den Erlass der Kosten gestützt auf § 25 Bst. c) des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1).
Regierungsrat, 28. September 2010