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OG 2008 11

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Du 1 avr. 2008

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zg/gvp/og-2008-11/de/og-2008-11

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Zoug
  3. Jurisprudence judiciaire et administrative du canton de Zoug (GVP)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

OG 2008 11

Rubrum

Rechtspflege

die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Selbst wenn aber diese Schreiben noch berücksichtigt werden könnten, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Dr. P. ist Spezialistin für Innere Medizin und wurde von der Beschwerdeführerin wegen einer aufgetretenen Geschwulst konsultiert. Es ist daher fraglich, inwiefern sie überhaupt Angaben über den Verlauf der angeblichen Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin machen kann. Nicht die Geschwulst, sondern die angebliche Risikoschwangerschaft war aber – so die Beschwerdeführerin – Grund für die behauptete Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit vom 1. September 2006 bis 23. Oktober 2006. Die Beschwerdeführerin hat mithin den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass sie in der Zeit vom 1. September 2006 bis 23. Oktober 2006 arbeitsunfähig war. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführerin keine provisorische Rechtsöffnung für die ausstehenden Lohnzahlungen erteilt werden.

Justizkommission, 2. April 2008

§ 200 Abs. 1 ZPO; § 15 Abs. 3 GOG. – Bei der Kollokationsklage richtet sich der Streitwert nicht nach der Höhe der Forderung, sondern nach der mutmasslichen Dividende darauf.

Aus den Erwägungen

1.

Gemäss § 200 Abs. 1 ZPO kann die Berufung gegen ein kantonsgerichtliches Urteil u.a. dann ergriffen werden, wenn der Streitwert die Berufungssumme erreicht. Dieser muss wenigstens CHF 8’000.– betragen (§ 15 Abs. 3 GOG), wobei derjenige Streitwert massgebend ist, der sich aus den Begehren und Erklärungen der Parteien ergibt, welche dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegen haben. Bei Ausmittlung des streitigen Betrages sind gemäss § 15 ZPO Zinse, Früchte, Kosten usw. unberücksichtigt zu lassen, soweit sie als Nebenleistungen geltend gemacht werden. Bei der Kollokationsklage richtet sich der Streitwert nicht nach der Höhe der Forderung, sondern nach der mutmasslichen Dividende darauf (Urteil des Bundesgerichts 5C.68/2002 vom 25. April 2002, E.1; Brunner/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2. Auflage, Bern 2002, S. 54; Hierholzer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

2.

Gemäss Angaben des Konkursamtes Zug vom 8. September 2006 beträgt die voraussichtliche Konkursdividende 0%. Der Streitwert beträgt demnach in Überein-

Rechtspflege

stimmung mit den Angaben der Klägerinnen in der Klageschrift und der Vorinstanz CHF 0. Daran ändert entgegen der beklagtischen Auffassung nichts, dass die Klägerinnen als Abtretungsgläubiger im Konkurs der X. anfangs 2007 u.a. gegen den Beklagten eine Klage über CHF 995’000.– eingereicht haben. Bei einem allfälligen Obsiegen der Klägerinnen in jenem Prozess, das der Beklagte indes zu verhindern versucht, diente das Prozessergebnis zur Deckung der Forderungen der Klägerinnen, an die die Abtretung stattgefunden hat; nur ein allfälliger Überschuss wäre an die Masse abzuliefern (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Der Beklagte legt nicht dar, dass sich durch einen allfälligen an die Masse abzuliefernden Überschuss im vorliegenden Prozess eine Konkursdividende von mehr als CHF 8’000.– ergäbe. Die erforderliche Berufungssumme ist demgemäss nicht erreicht.

3.

Die objektive Berechnungsweise des Streitwertes schliesst zwar nicht aus, dass weitere wirtschaftliche Interessen der Parteien an der Gutheissung oder Abweisung der Klage berücksichtigt werden können, z.B. der Erhalt eines Konkursverlustscheines oder das Interesse der Abtretung von Rechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG. Der Beklagte hat indes kein derartiges Interesse geltend gemacht. Er hätte überdies darzutun, dass ein solches ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolges liegendes Interesse die erforderliche Berufungssumme überschreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.185/2002 vom 31. Oktober 2002, E.2.2).

4.

Aus Gesagtem ergibt sich, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (…).

Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 1. April 2008

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 260 — lu dans la version du 1 janvier 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 15 et Art. 200 — lu dans la version du 1 janvier 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 mai 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.