OG 2009 3
Rubrum
Rechtspflege
Zeugenberichte verzichten will, um so das Gewicht der Zeugenaussagen in einem allfällig anschliessenden materiellen Prozess nicht zu schmälern.
Justizkommission, 27. Mai 2009
§ 13 GebT, § 8 AnwT; Art. 343 Abs. 2 OR. – Der im Sinne von Art. 343 Abs. 2 OR massgebliche Streitwert ist lediglich in Bezug auf die in Art. 343 OR zwingend vorgesehenen Verfahrensgrundsätze massgebend. Die einschlägigen kantonalen Bestimmungen stellen bei der Bemessung der Spruchgebühr und der Parteientschädigung auf den «noch in Betracht kommenden» bzw. «fallenden Streitwert» ab.
Aus den Erwägungen
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung in allen Teilen unbegründet ist und daher abgewiesen werden muss. Für die Bemessung der Spruchgebühr und der an die Beklagte auszurichtenden Entschädigung ist nicht vom Streitwert von CHF 47’888.– auszugehen, sondern von dem im Rechtsmittelverfahren noch umstrittenen Betrag von CHF 27’388.–. Der im Sinne von Art. 343 Abs. 2 OR massgebliche Streitwert ist lediglich in Bezug auf die in Art. 343 OR zwingend vorgesehenen Verfahrensgrundsätze massgebend. Zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit, der zulässigen Rechtsmittel oder anderer von Art. 343 OR nicht erfasster Gegenstände dürfen die einschlägigen Prozessordnungen eine andere Art der Streitwertberechnung vorschreiben (Urteil des Bundesgerichtes 4C.337/2004 vom 5. November 2004, E.6). Die gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der zugerischen Zivilprozessordnung und des Gerichtsorganisationsgesetzes erlassenen Verordnungen betreffend Kosten- und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (GebT) bzw. über den Anwaltstarif (AnwT) stellen bei der Bemessung der Spruchgebühr und der Parteientschädigung auf den «noch in Betracht kommenden» bzw. «fallenden Streitwert» ab (§ 13 GebT bzw. § 8 AnwT).
Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 5. Mai 2009