Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

S 2008 / 171

Rubrum

Abklärungen erscheinen als obsolet. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 S 2008/129 (vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2009 9C_552/2009)

Invalidenversicherung: Art. 17 ATSG und Art. 53 Abs. 2 ATSG – Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen.

Aus den Erwägungen:

(…)

4.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision der Invalidenrente) wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Anzufügen ist, dass die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein muss (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 17 N 14 ff.; EVGE I 626/03 vom 30. April 2004, Erw. 3.5.2).

4.4 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480

(…)

7. Zu beachten ist allerdings, dass die RAD-Ärztin Dr. C. bei der durchgeführten Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers im August 2006 ihre Zweifel an der Richtigkeit der seinerzeit verfügten ganzen Rente angedeutet hatte (vgl. Erw. 5.2.2 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat dann – obwohl sie in ihrem Vorbescheid vom 27. Mai 2008 als auch in der Verfügung vom 8. September 2008 in erster Linie von einem revisionsrechtlichen Tatbestand spricht – gestützt auf die Beurteilung der Abklärungsstelle D., insbesondere die Beurteilungen von Dr. E und der beruflichen Abklärungsstelle F., den Anspruch des Beschwerdeführers effektiv unter dem Aspekt der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. Oktober 2000 geprüft (vgl. Verfügung vom 8. September 2008 S. 3 und Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008). Deshalb ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind und die Verfügung vom 8. September 2008 mit dieser substituierten Begründung zu schützen ist (vgl. dazu Erw. 4.4 hievor).

7.1 Aus dem Gutachten der Abklärungsstelle D vom 19. April 2000 bzw. dem Konsilium von Dr. E vom 10. März 2000, auf die sich die Beschwerdegegnerin stützte, als sie dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2000 mit Wirkung ab 1. September 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen hatte, geht hervor, dass die Gutachter die lumbosacrale Segmentdegeneration für die Rückenschmerzen und damit verbunden für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verantwortlich zeichneten. Es fällt indessen auf, dass Dr. E. und die Gutachter der Abklärungsstelle D. übereinstimmend festhielten, dass ein nicht objektivierbarer Anteil an Beschwerden vorläge. Der nicht objektivierbare Anteil bestünde vor allem in Ängsten vor möglichen Komplikationen einer allfälligen Operation (Angst vor dem Rollstuhl). Bezüglich konservativer Behandlung sei das Risiko, nicht mehr gehen zu können, wohl rein grundsätzlich theoretisch und, operativenfalls, prozentual abschätzbar. Die Gutachter postulierten alsdann eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht nur in der bisherigen Tätigkeit als Gartenbauarbeiter, sondern für jede in Frage kommende berufliche Tätigkeit. Eine einleuchtende medizinische

Erklärung für diese Einschätzung findet sich in diesem Gutachten bzw. im Konsilium von Dr. E. aber nicht. Soweit die Ärzte diese volle Arbeitsunfähigkeit lediglich mit der Gesamtsituation (Anamnese, Verlauf und aktuelle Befunde) mit nun bereits mehrjähriger Phase andauernder Arbeitsunfähigkeit begründeten und Dr. E. sogar glaubte, im Rahmen der medizinisch-sozial-menschlich-rechtlichen Möglichkeiten nur eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und eine Hilflosigkeit attestieren zu können/müssen, beruhen diese Beurteilungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht bzw. nicht nur auf medizinischen Überlegungen oder sind mangels Begründung schlicht nicht nachvollziehbar. Allein schon aus der von Dr. E. verwendeten Formulierung «medizinisch-sozial-menschlich-rechtlich» wird klar, dass er IV-fremde Faktoren in nicht unerheblichem Ausmass in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung miteinbezogen hat. Daher sind die Beurteilungen der Gutachter der Abklärungsstelle D. und des Dr. E. auch nicht beweistauglich. Der Beschwerdeführer litt/leidet an einer lumbosacralen Segmentdegeneration (St.n. Diskushernie L5/S1 rechts), weshalb bei diesem Beschwerdebild nicht einsichtig ist, dass er sowohl als Gartenbauarbeiter als auch in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit im gleichen Umfang, d.h. zu 100 %, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Sollte der von den Gutachtern erwähnte nicht objektivierbare Anteil an Beschwerden psychischer Natur gewesen sein (Ängste), so hätte dies jedenfalls einer psychiatrischen Begutachtung und entsprechenden fachärztlichen Beurteilung bedürft. Auf diesen Mangel bzw. Fehler wies schon die RAD-Ärztin Dr. C. in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2006 hin, weshalb sie der IV-Stelle vorschlug, ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch und psychiatrisch) in Auftrag zu geben. Damit aber war – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht substituiert begründete – die auf das Gutachten der Abklärungsstelle D. vom 19. April 2000 bzw. das Konsilium von Dr. E. vom 10. März 2000 gestützte Zusprache einer ganzen Rente zweifellos unrichtig. Die Entscheidung der IV-Stelle erscheint aus damaliger Sicht wie auch aus heutiger Sicht schlicht nicht vertretbar.

7.2 Gemäss dem Gutachten des Instituts A. vom 12. März 2008 ist der Beschwerdeführer bereits seit der radiologisch ausgewiesenen Kompressionsfreiheit der Nervenwurzeln im Juli 2003 bzw. seit der Rückbildung der Diskushernie im Sommer 1999 in der bisherigen als auch in allen anderen und der bisherigen Tätigkeit im Gartenbau vergleichbaren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Nur retrospektiv könne für den Zeitraum vom September 1996 bis Juli 1999 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen werden.

(…)

7.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Begutachtung durch das Insitut A., d.h. seit 12. März 2008, in einer seinem Rückenleiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen war. Ob der Beschwerdeführer als Gartenbauarbeiter nunmehr noch zu 100 % oder gar nicht mehr arbeitsfähig ist, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens indes keine Rolle (vgl. Erw. 8).

Die Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung ist indessen nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung keine Invalidität besteht, die Anrecht auf eine Rente begründet. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Rentenrevision zu unterbleiben hat, wenn die Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Revisionsverfügung von neuem rentenbegründendes Ausmass erreicht oder eine solche Verschlimmerung unmittelbar bevorsteht (BGE 99 V 101 Erw. 4 mit Hinweisen).

Die Gutachter des Insituts A. erachteten den Beschwerdeführer seit August 1999 u.a in einer leidensangepassten Tätigkeit für 100 % arbeitsfähig. Wie bereits erwähnt, kann auf das Gutachten des Insituts A. abgestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 27. Mai 2008 und auch der entsprechenden Verfügung vom 8. September 2008 unverändert zu 100 % arbeitsfähig gewesen ist.

8. Zu prüfen ist weiter, in welchem Ausmass sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.

(…)

8.4 (…) Beim Beschwerdeführer, welcher ohne Gesundheitsschaden einer schweren körperlichen Tätigkeit nachging und heute nur noch in einer seinem Rückenleiden angepassten körperlich eher leichten Tätigkeit arbeitsfähig ist, erscheint ein Abzug von 10 % als angemessen. Nicht in Betracht fallen jedoch die übrigen Kriterien wie das Alter und die Dienstjahre, so auch das Kriterium der Nationalität, welches bereits bei der Parallelisierung der Einkommen berücksichtigt wurde. Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Somit resultiert ein zumutbares Invalideneinkommen von rund Fr. 55’063.– bzw. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Somit wäre die Vornahme der Wiedererwägung gerechtfertigt, wenn die zweite Voraussetzung, das heisst die erhebliche Bedeutung der Berichtigung, erfüllt ist.

8.5 Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 119 V 480 Erw. 1c). Vorliegend geht es um periodische Leistungen, weshalb nach der Rechtsprechung (BGE 119 V 480 Erw. 1c, 117 V 20 Erw. 2c/bb) die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen ist.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rentenverfügung vom 13. Oktober 2000 als zweifellos unrichtig erweist, weshalb die Beschwerdegegnerin befugt war, diese mit substituierter Begründung am 8. September 2008 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

(…)

Urteil Verwaltungsgericht vom 3. September 2009 S 2008/171

Ergänzungsleistungen: Einkommensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG durch ein Risikogeschäft.

Sachverhalt

Im August 2006 meldete sich A zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 7. August 2007 wies die Ausgleichskasse Zug das Gesuch aufgrund eines erheblichen Einnahmenüberschusses ab. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2008 wies sie auch die dagegen erhobene Einsprache ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, gemäss Scheidungsurteil vom 18. Oktober 1999 stehe A monatlich ein Betrag von Fr. 3’367.– zur Verfügung. Dieser setze sich aus der AHV-Rente, einer Leibrente sowie einer Differenzzahlung von B zusammen. Dessen Vorsorgeeinrichtung sei im genannten Scheidungsurteil angewiesen worden, von seinem Freizügigkeitskonto einen Betrag von Fr. 234’000.– an A zu überweisen. Diese wiederum sei verpflichtet worden, mit diesem Geld eine lebenslängliche Leibrente abzuschliessen und dadurch ihren Lebensunterhalt zu sichern. In der Folge habe sie jedoch keinen Leibrentenvertrag abgeschlossen, sondern habe fast den gesamten ihr überwiesenen Geldbetrag, nämlich Fr. 220’000.–, an C, den

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI*, Art. 3c — lu dans la version du 1 juin 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2017, 1 juillet 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 17 et Art. 53 — lu dans la version du 1 août 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.