Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

S 2008 / 21

Rubrum

BVG. – Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB bei einer Ehescheidung: Sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit geltend gemachten Einkäufen in die zweite Säule des einen Ehegatten aus Eigengut des anderen Ehegatten.

Sachverhalt

Die zwischen A und B am 12. Mai 1993 vor dem Zivilstandsamt C geschlossene Ehe wurde vom Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 28. März 2007 geschieden. Gegen dieses Urteil liessen beide Parteien beim Obergericht Berufung einlegen. Im Scheidungspunkt blieb es jedoch unangefochten und erwuchs daher diesbezüglich im Zeitpunkt der Eröffnung an die Parteien in Rechtskraft. Mit Urteil vom 20. November 2007 erklärte das Obergericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 28. März 2007 hinsichtlich der Vorsorgeansprüche der Parteien für nichtig, soweit es über die Feststellung hinausgehe, dass die Austrittsleistungen hälftig zu teilen seien. Ausserdem werde die Streitsache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur weiteren Entscheidung überwiesen. Das Berufungsverfahren werde bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Vorsorgeansprüche der Parteien sistiert. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht liess die Beklagte unter anderem geltend machen, sie habe aus ihrem Eigengut zwei Einkäufe in die zweite Säule des Klägers im Wert von insgesamt Fr. 36’229.– (Fr. 15’274.– + Fr. 20’955.–) getätigt. Gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG seien ihr diese Eigengutanteile zuzüglich Zinsen vorab zuzuweisen, was einen Eigengutanspruch von Fr. 40’956.30 ergebe. Der Kläger liess hingegen bestreiten, dass die beiden Pensionskasseneinkäufe in den Jahren 2001 und 2002 teilweise aus dem Eigengut der Beklagten stammten. Beide Einkäufe seien von einem auf beide Parteien gemeinsam lautenden Konto überwiesen worden, auf das der Errungenschaft zuzurechnende Lohnzahlungen eingegangen seien. Wenn überhaupt hätte das Eigengut der Beklagten höchstens eine allfällige Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft des Klägers. Dies hätte die Beklagte jedoch im Berufungsverfahren vor Obergericht geltend machen müssen.

Aus den Erwägungen

4.

Die Rechtsvertreterin der Beklagten macht vorab geltend, die beiden in den Jahren 2001 und 2002 zu Gunsten des Klägers getätigten Pensionskasseneinkäufe stammten teilweise aus dem Eigengut der Beklagten, weshalb letzterer diese Eigengutanteile gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG zuzüglich Zinsen vorab zuzuweisen seien. Demgegenüber bestreitet der Rechtsvertreter des Klägers, dass die Pensi-

onskasseneinkäufe teilweise aus dem Eigengut der Beklagten stammen. An dieser Stelle bleibt abzuklären, ob das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser güterrechtlichen Streitigkeit sachlich zuständig ist.

4.1

Das Bundesgericht (bzw. damals: EVG) führte in seinem Entscheid vom 16. August 2006 aus, werde das Sozialversicherungsgericht im Falle der Nichteinigung gestützt auf Art. 142 ZGB ins Scheidungsverfahren einbezogen, so richte sich dessen sachliche Zuständigkeit nach den Art. 22 ff. FZG (vgl. B 116/03, Erw. 3.1). Es führe die Teilung der Austrittsleistungen durch. Dabei handle es sich um Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen, die dem FZG unterstünden, d.h. sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b, nicht hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (BGE 130 V 114 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Auf diese vorsorgerechtlichen Aspekte der Teilung der Austrittsleistungen beschränke sich die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die sich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens in güterrechtlicher oder sachenrechtlicher Hinsicht stellenden Fragen habe das Scheidungsgericht zu beurteilen. Eine sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts für die Beurteilung solcher Fragen ergebe sich weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB. Für das Zivilrecht und insbesondere für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei das Scheidungsgericht und nicht das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig (vgl. B 116/02, Erw. 3.4 f., vgl. auch Isabelle Vetter- Schreiber, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, Zürich 2005, Art. 22 Abs. 3 FZG).

4.2

Die Rechtsfrage, ob die beiden in den Jahren 2001 und 2002 zu Gunsten des Klägers getätigten Pensionskasseneinkäufe teilweise aus dem Eigengut der Beklagten stammen oder nicht, ist eindeutig güterrechtlicher und somit zivilrechtlicher Natur. Dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage auch für die Teilung der Vorsorgegelder wichtig ist, da damit die Höhe der jeweiligen Vorsorgeguthaben festgestellt werden kann, ändert nichts an der zivilrechtlichen Natur der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Eine sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von güterrechtlichen Fragen ergibt sich jedoch weder aus Art. 25a FZG noch aus Art. 142 ZGB. Wie dem Urteil des Obergerichtes Zug vom 20. November 2007 entnommen werden kann, hat die Beklagte die von der Vorinstanz getroffene güterrechtliche Regelung angefochten. Es bleibt demnach der Beurteilung des Obergerichtes überlassen, ob das Eigengut der Beklagten allenfalls eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft des Klägers hat. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2009 S 2008/21

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 122 et Art. 142 — lu dans la version du 5 décembre 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi sur les douanes, Art. 22 et Art. 25a — lu dans la version du 1 février 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2009, 1 avril 2011, 1 juin 2011, 1 janvier 2012, 1 février 2013, 1 août 2016, 15 septembre 2018, 1 janvier 2022, 1 septembre 2022 et 1 septembre 2023.