Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

S 2009 / 179

Rubrum

wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für den weiteren Steueraufschub nachweislich und unbestrittenermassen erfüllt.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2010 A 2009 / 11

9. Sozialversicherung

Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG; Art. 45 Abs. 1 VwVG. – Die vorläufige Rentensistierung für die Dauer der Abklärung, ob laufende Rentenleistungen allenfalls zu Unrecht bezogen werden, stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, worüber im Rahmen eines Zwischenentscheids formell zu verfügen ist. Eine solche Verfügung kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 45 oder 46 VwVG beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden. Der durch eine vorläufige Einstellung der Rentenauszahlung bewirkte finanzielle Nachteil ist durch eine allfällige Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge reversibel und stellt daher in der Regel noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG dar.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Z. wurde am 29. Juni 1997 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem PW angefahren und erlitt dabei unter anderem eine Commotio cerebri, ein HWS- Distorsionstrauma und eine Hüftkontusion links; in der Folge trat zunehmend auch eine psychische Problematik vor allem im Sinne einer schweren depressiven Entwicklung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in den Vordergrund. Die Versicherung X erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die entsprechenden Leistungen und sprach Z. mit Verfügung vom 26. März 2003 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 2002 sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Die IV-Stelle des Kantons Zug sprach Z. mit Verfügung vom 5. April 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Auch nach einer im Juni 2005 eingeleiteten Rentenrevision wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 die ganze Rente unverändert belassen.

Die Versicherung X hatte derweil seit Januar 2005 Z. von einem Detektivunternehmen überwachen lassen und im Dezember 2005 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. Nachdem Z. eine angeordnete psychiatrische Begutachtung durch den von der Versicherung X vorgesehenen Gutachter abgelehnt hatte, stellte die

Versicherung X die Rentenleistungen ab 1. März 2006 ein, was sie allerdings erst mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 formell bestätigte; einer allfälligen Einsprache gegen diese Renteneinstellung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die Versicherung X stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass sich aus dem beschafften Überwachungsmaterial keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge des Unfalls vom 29. Juni 1997 mehr ergäben. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Versicherung X mit Einspracheentscheid vom 1. April 2008 ab. Auf Beschwerde hin hob zwar das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Verfügung vom 14. Dezember 2006 sowie den Einspracheentscheid vom 1. April 2008 auf und stellte fest, dass Z. auch ab 1. März 2006 weiterhin Anspruch auf eine volle Rente aus der obligatorischen Unfallversicherung habe. Das Bundesgericht hiess jedoch die dagegen von der Versicherung X eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2009 insofern teilweise gut, als es den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Februar 2009 aufhob und die Sache an die Versicherung X zurückwies, damit sie nach weiteren Abklärungen über die Rentenrevision neu verfüge. Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass zwar alleine aufgrund der vorhandenen Überwachungsunterlagen noch nicht auf eine rentenrelevante gesundheitliche Besserung geschlossen werden könne, die Aufnahmen aber Fragen aufwerfen würden, welche sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht beantworten liessen. Dies gelte namentlich auch, weil die Observationsergebnisse den Ärzten, welche seit der Rentenzusprechung Bericht erstattet hätten, offensichtlich nicht bekannt gewesen seien. Es bestehe daher Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen.

Die IV-Stelle des Kantons Zug hatte inzwischen bereits nach dem Einspracheentscheid der Versicherung X vom 1. April 2008 ihrerseits mit Vorbescheid vom 29. April 2008 die Rente rückwirkend revisionsweise per Ende Februar 2006 aufgehoben, wobei auch die Rückforderung der ab 1. März 2006 bezogenen Leistungen vorbehalten worden war. Zur Begründung führte die IV-Stelle seinerzeit aus, gestützt auf den Einspracheentscheid der Versicherung X liege offensichtlich seit spätestens März 2006 keine Invalidität mehr vor und es stehe fest, dass Z. die Rentenleistungen mit falschen Angaben unrechtmässig erwirkt habe. Gegen diesen Vorbescheid liess Z. am 28. Mai 2008 Einwand erheben mit dem Antrag, der vorgesehene Entscheid sei nicht zu erlassen und die Rente sei rückwirkend ab 1. Mai 2008 weiterhin auszurichten. Eine entsprechende Verfügung wurde in der Folge nicht erlassen. Faktisch richtete die IV-Stelle allerdings seit Mai 2008 keine weiteren Rentenleistungen mehr aus.

Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009, mit welchem die Sache zu weiteren Abklärungen an die Versicherung X zurückgewiesen worden war, gelangte Z. mit Schreiben vom 2. November 2009 wieder an die IV-Stelle des Kantons Zug und forderte die unverzügliche Wiederaufnahme der Rentenauszahlung und die Überweisung der seit Mai 2008 verweigerten Renten zuzüglich Zins. Er wies dabei darauf hin, dass die IV-Stelle im Vorbescheid vom 29. April 2009 die Verweigerung der Rentenauszahlung ausschliesslich mit dem Einspracheentscheid der Versicherung X vom 1. April 2008 begründet, eine entsprechende Verfügung jedoch nie erlassen habe. Das Bundesgericht habe nun aber nicht nur das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Februar 2009, sondern auch den rentenaufhebenden Einspracheentscheid der Versicherung X vom 1. April 2008 aufgehoben, weshalb auch die Versicherung X die Rente sofort wieder ausrichten und die seit dem Einspracheentscheid verweigerten Leistungen zuzüglich Zins nachzahlen müsse.

Die IV-Stelle des Kantons Zug erliess daraufhin am 17. November 2009 eine Verfügung, mit welcher sie die Rente rückwirkend per Ende Februar 2006 sistierte und einer dagegen geführten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Sie nahm dabei Bezug auf den Einwand vom 28. Mai 2008 und wies darauf hin, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2009 in Sachen Versicherung X festgehalten habe, die von der Versicherung X veranlassten Videoaufnahmen würden Fragen aufwerfen, welche sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht beantworten liessen, weshalb weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Diesbezüglich werde sich die IV-Stelle mit der Unfallversicherung koordinieren, da zurzeit keine Hinweise auf unfallfremde Leiden bestünden. Über den Rentenanspruch ab dem 1. März 2006 werde im laufenden Revisionsverfahren definitiv entschieden werden; an der Sistierung werde vorläufig festgehalten.

Am 14. Dezember 2009 liess Z. beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichen und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 17. November 2009 sei aufzuheben, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die Versicherungsleistungen für die Zeit seit 1. April 2008 auszurichten und einen Verzugszins von 5 % auf die ausstehenden Rentenbeträge zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2009 abgewiesen. Die IV-Stelle beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen

(…)

2.

Im Hinblick auf die Eintretensfrage bleibt allerdings vorab zu klären, ob auch gegen die im vorliegenden Fall konkret angefochtene Verfügung vom 17. November 2009, mit welcher die Rente der Invalidenversicherung «rückwirkend per Ende Februar 2006 sistiert» wurde, überhaupt Beschwerde geführt werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellt sich insoweit auf den Standpunkt, dass es sich bei der Verfügung vom 17. November 2009 nicht um einen Endentscheid, sondern um eine Zwischenverfügung handle, welche – da sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke – in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) nicht angefochten werden könne. Der Beschwerdeführer weist demgegenüber darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin immerhin einen entsprechenden Vorbescheid vom 29. April 2008 erlassen habe. Auch wenn dieser Vorbescheid auf einer anderen Begründung basiert habe und mit einer anderen Formulierung versehen gewesen sei als die Verfügung vom 17. November 2009, so sei in der Verfügung doch ausdrücklich auf den Einwand vom 28. Mai 2008 zum Vorbescheid vom 29. April 2008 Bezug genommen worden. Schliesslich laute Ziffer 1 der Verfügung: «Die Rente wird rückwirkend per Ende Februar 2006 sistiert». Diese Umstände würden zeigen, dass es sich nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um einen Endentscheid handle, gegen welchen eine Beschwerde zulässig sei.

2.1

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Diese Bestimmung geht mit Selbstverständlichkeit davon aus, dass im Verfahren gegebenenfalls auch Zwischenverfügungen zu erlassen sind. Solche Zwischenverfügungen werden vom ATSG jedoch nur in einzelnen Punkten (wie namentlich über die beantragte unentgeltliche Vertretung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG oder über ein Ausstandsbegehren gemäss Art. 36 ATSG) explizit geregelt. Ausserdem legt Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen keine Einsprache erhoben werden kann. In diesen Fällen steht das Rechtsmittel der (direkten) Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht zur Verfügung (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung, in welchem das Einspracheverfahren per 1. Juli 2006 wieder abgeschafft und durch das frühere Vorbescheidverfahren ersetzt wurde, wirkt sich dies insofern aus, als die IV-Stelle der versicherten Person lediglich den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen hat. Bei Zwischenverfügungen ist hingegen kein Vorbescheid zu erlassen, sondern direkt zu verfügen. Weil das ATSG im Übrigen in Bezug auf Zwischenverfügungen – von den soeben genannten Punkten abgesehen – keine besonderen Festlegungen vornimmt, ist insoweit schliesslich die Regelung des VwVG massgebend (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich-Basel- Genf 2009, Art. 49 Rz. 24 mit Verweis auf Art. 55 Abs. 1 ATSG, wonach sich in den Art. 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche nach dem VwVG richten). Danach ist gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem seinerzeitigen Einspracheentscheid der Versicherung X vom 1. April 2008, mit welchem im Bereich der Unfallversicherung eine gegen die rückwirkend per 1. März 2006 verfügte Renteneinstellung erhobene Einsprache abgewiesen worden war, zunächst einen Vorbescheid erlassen, wonach auch sie die «revisionsweise rückwirkend per Ende Februar 2006» zu erfolgende Aufhebung der Rente in Aussicht stellte. Der dagegen erhobene Einwand vom 28. Mai 2008 blieb in der Folge – wohl im Hinblick auf das laufende unfallversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren – vorerst unbearbeitet, wobei aber faktisch die Rentenzahlung durch die Beschwerdegegnerin ab Mai 2008 eingestellt wurde. Gegen dieses Vorgehen setzte sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt offenbar nicht weiter zur Wehr, was er im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2009 damit begründet, dass es ihm aus prozessökonomischen Gründen unsinnig erschienen sei, ein paralleles Beschwerdeverfahren anzustrengen. Erst nach dem im Unfallversicherungsverfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009 wandte sich der Beschwerdeführer wieder an die Beschwerdegegnerin mit dem Ersuchen, die Auszahlung der Rente unverzüglich wieder aufzunehmen und die seit Mai 2008 verweigerten Renten zuzüglich Zins zu überweisen. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 17. November 2009, mit welcher sie nun festhielt, dass die Rente «rückwirkend per Ende Februar 2006 sistiert» werde.

2.3

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Eine solche Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf nachträgliche Änderungen des massgebenden und mittels einer formell rechtskräftigen Entscheidung beurteilten Sachverhalts, wobei namentlich die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 (IVV) grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Von dieser ordentlichen Rentenrevision zu unterscheiden ist die so genannte prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, wonach formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger sodann im Sinne einer Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Bereich der Invalidenversicherung setzt eine in einem solchen Verfahren auch rückwirkend mögliche Rentenaufhebung bzw. eine entsprechende Rückforderung bereits ausgerichteter Rentenleistungen voraus, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Der Begriff «Sistierung» wird schliesslich im Zusammenhang mit einer Rente vom Gesetz selbst nirgends verwendet. Jedoch wird in der Lehre die Einstellung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter während der Zeit, in welcher sich die versicherte Person im Straf- und Massnahmenvollzug befindet (Art. 21 Abs. 5 ATSG), als Sistierung bezeichnet. Dabei lebt ein Rentenanspruch nach dem Vollzug wieder auf, während aber eine Nachforderung der für die Vollzugsdauer sistierten Leistungen ausgeschlossen ist (vgl. dazu Ueli Kieser, a.a.O., Art. 21 Rz. 99 ff.).

2.4

Vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, zielen ihrerseits darauf ab, die Wirksamkeit der künftigen Verfügung sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurück- haltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 155 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

2.5

Mit den jeweiligen Formulierungen im Vorbescheid vom 29. April 2008 sowie in der Verfügung vom 17. November 2009 werden die soeben aufgeführten gesetzlichen Begriffe offenkundig nicht klar auseinander gehalten bzw. zum Teil missverständlich oder gar unkorrekt verwendet, sodass rein vom jeweiligen Wortlaut her in der Tat nicht auf den ersten Blick klar ist, ob nun eine ordentliche Rentenrevision, eine prozessuale Revision bzw. eine Wiedererwägung mit rückwirkender Rentenaufhebung oder eben auch bloss eine vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf einen noch zu fällenden definitiven Entscheid über den laufenden Rentenanspruch angeordnet werden sollte. Zumindest die Formulierung des Vorbescheids vom 29. April 2008 legte durchaus den Schluss auf einen vorgesehenen Endentscheid nahe, indem eine rückwirkende Rentenaufhebung effektiv in Aussicht gestellt wurde. Die angefochtene und für das vorliegende Verfahren mithin massgebende Verfügung spricht sodann zwar lediglich noch von einer «Sistierung», kündigt aber ihrerseits eine Rückforderung der «ab 1. März 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen» im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV an. Auch dies könnte so verstanden werden, dass damit ein Rentenanspruch für die Zeit ab 1. März 2006 bereits verneint würde. Aus den gesamten Umständen geht schliesslich aber unzweifelhaft hervor, dass mit der Verfügung vom 17. November 2009 tatsächlich die Rentenzahlungen lediglich vorläufig eingestellt bleiben sollten, was wohl auch mit dem in diesem Zusammenhang von Gesetzes wegen an sich nicht vorgesehenen Begriff der «Sistierung» zum Ausdruck gebracht werden sollte. Dementsprechend wird in der Verfügung vom 17. November 2009 denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über den Rentenanspruch ab dem 1. März 2006 im laufenden Revisionsverfahren definitiv entschieden und an der Sistierung «vorläufig» festgehalten werde. Soweit auch eine Rückforderung der ab 1. März 2006 «zu Unrecht bezogenen Leistungen» (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) vorbehalten wird, ist zwar – wie zuvor dargelegt und vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht – festzuhalten, dass auf dem Wege der ordentlichen Rentenrevision eine in die Vergangenheit reichende Anpassung der Rente grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auf diesen Umstand wurde dementsprechend vom Verwaltungsgericht bereits in der Verfügung vom 20. Dezember 2006 im seinerzeitigen, gegen den

Unfallversicherer X geführten Rechtsverzögerungsverfahren hingewiesen, wobei in jenem Verfahren allerdings nie die Rede von einer möglichen bloss vorsorglichen Massnahme war und die Versicherung X stets revisionsrechtlich im Sinne von Art. 17 ATSG argumentiert hatte. Im vorliegend zu beurteilenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist bei korrekter Betrachtung hingegen davon auszugehen, dass im Rahmen der laufenden Rentenrevision aufgrund der vom Bundesgericht mit Urteilt vom 16. Oktober 2009 geäusserten Bedenken im Hinblick auf die tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zugleich auch die Rechtmässigkeit der bisherigen Rentenleistungen überprüft und insofern faktisch nun auch eine prozessuale Revision bzw. ein Wiedererwägungsverfahren durchgeführt wird. Dass die entsprechenden von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Verfahrensschritte jeweils nicht mit den korrekten gesetzlichen Definitionen bezeichnet worden sind, ändert nichts daran, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung mithin lediglich um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme während der Dauer des an die Hand genommenen Rentenrevisionsverfahrens handelt, in dessen Rahmen zusätzlich über die Rechtmässigkeit der seit 1. März 2006 ausgerichteten Rentenleistungen wiedererwägungsweise oder eben «revisionsweise» im Sinne einer prozessualen Revision entschieden werden soll. Es liesse sich einzig fragen, ob mit dem Erlass der entsprechenden Verfügung erst am 17. November 2009 nicht auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren – wie bereits im seinerzeitigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren – eine Rechtsverweigerung bzw. zumindest eine Rechtsverzögerung begangen wurde. Grundsätzlich hätte der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 ATSG bereits zum Zeitpunkt der faktischen Leistungseinstellung ab Mai 2008 Anspruch auf eine entsprechende Verfügung gehabt. Nachdem der Beschwerdeführer aber seinerzeit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zumindest geduldet hat und inzwischen eine Verfügung tatsächlich erlassen worden ist, braucht darüber nicht weiter entschieden zu ­werden.

2.6

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind Zwischenentscheide, welche nach dem Gesagten einerseits nicht mit einem entsprechenden Vorbescheid anzukündigen sind. Demgemäss ist auch nicht entscheidend, dass vorliegend mit dem Vorbescheid vom 29. April 2008 eine andere Verfügung als die nun am 17. November 2009 erlassene Verfügung in Aussicht gestellt worden war. Andererseits spricht der Erlass des Vorbescheids auch keineswegs gegen die tatsächliche Qualifizierung der angefochtenen Verfügung als Zwischenentscheid, gegen welche die Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht schliesslich nur unter den Voraussetzungen von Art. 45 oder 46 VwVG zulässig ist. Dabei kommt vorliegend praktisch neben dem hier nicht interessierenden Fall von Art. 45 VwVG nur die Variante von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG in Frage. Eine Gutheissung der Beschwerde gegen die vorläufige Einstellung der Rentenzahlungen würde nämlich keinesfalls sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. b VwVG herbeiführen. Die Verfügung vom 17. November 2009 ist demnach aber nur dann beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn dem Beschwerdeführer daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst. Für die Annahme eines solchen Nachteils genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 130 II 153 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Die aus einer vorsorglichen Massnahme resultierende nur vorübergehende finanzielle Einbusse, welche im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers im Hauptpunkt rückwirkend ausgeglichen werden könnte, stellt aber grundsätzlich noch keinen irreversiblen Nachteil dar, dies jedenfalls dann, wenn die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin und damit die Einbringlichkeit allfälliger weiterer Rentenansprüche nicht zur Diskussion stehen (vgl.

2.7

Die mit der Verfügung vom 17. November 2009 angeordnete vorläufige Einstellung der Rentenauszahlung bewirkt in diesem Sinne zwar durchaus einen finanziellen Nachteil für den Beschwerdeführer. Dieser Nachteil ist allerdings durch eine allfällige Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge reversibel und mithin wieder gutzumachen, falls denn aufgrund der weiteren, mit dem betroffenen Unfallversicherer koordinierten Abklärungen der Beschwerdegegnerin, wie sie im Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009 vorgegeben wurden, auch ab dem 1. März 2006 eine Rente geschuldet sein sollte. Die Einbringlichkeit einer Rentennachzahlung bei der Beschwerdegegnerin steht jedenfalls ausser Frage. Nicht entscheidend ist vor diesem Hintergrund der Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2009 den unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch in materieller Hinsicht noch anders beurteilt hatte als das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 16. Oktober 2009. Inwieweit ein Rentenanspruch tatsächlich besteht, wird sich schliesslich im Rahmen des Hauptverfahrens zeigen, wobei dem Beschwerdeführer gegen die entsprechenden Endentscheide der jeweiligen Versicherungsträger auch wieder der ordentliche Rechtsweg offenstehen wird. Insgesamt kann das Verwaltungsgericht damit aber auf die vorliegende Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 17. November 2009, mit welcher die Rentenleistungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Wirkung ab 1. März 2006 vorläufig zurückbehalten werden, nicht eintreten.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2010 S 2009 / 179

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Règlement sur l’assurance-invalidité, Art. 77 et Art. 88bis — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2011, 1 juillet 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 juin 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 7 février 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 juin 2025.
  • Loi fédérale sur la procédure administrative, Art. 45 et Art. 46 — lu dans la version du 1 janvier 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 mai 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 avril 2019, 1 avril 2020, 1 janvier 2021 et 1 juillet 2022.
  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 17, Art. 21, Art. 36, Art. 37, Art. 49, Art. 52, Art. 53, Art. 55 et Art. 56 — lu dans la version du 1 août 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.