S 2009 / 182
Rubrum
tung – da dieser keine Verletzung der sie treffenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann – gegenüber der Klägerin leistungspflichtig wird.
(…)
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 S 2009 / 36
Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 UVV; Unfallversicherung. – Qualifikation eines Ereignisses als Unfall oder als unfallähnliche Körperschädigung.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Am 9. März 2009 musste der als Hauswart tätige A beim Führen eines leeren Abfallcontainers wegen eines herannahenden Fahrzeugs plötzlich stoppen, wobei er sich den rechten Oberarm und eventuell einen Muskel verletzte. Er begab sich in ärztliche Behandlung und machte Leistungen der Unfallversicherung geltend. Mit Verfügung vom 19. August 2009 und Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2009 verneinte der Unfallversicherer eine Leistungspflicht und führte zur Begründung aus, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Vor Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Rückweisung an den Unfallversicherer zur Vornahme weiterer Abklärungen und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen nach UVG.
Aus den Erwägungen
(…)
3.
Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung werden, soweit das UVG nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ausserdem sind die vom Bundesrat bezeichneten unfallähnlichen Körperschädigungen gedeckt (Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982, UVV).
3.1
Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen alle erwähnten Elemente kumulativ erfüllt sein, damit ein
Ereignis als Unfall qualifiziert werden kann, ansonsten muss es gegebenenfalls unter den Begriff der Krankheit subsumiert werden (BGE 129 V 402 Erw. 2.1).
Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkungen auf den menschlichen Körper, sondern auf den äusseren Faktor selber. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob der äussere Faktor schwere und unerwartete Wirkungen ausgelöst hat. Er gilt als ungewöhnlich, wenn er den Rahmen der Ereignisse und Situationen sprengt, welche objektiv betrachtet als alltäglich oder gewöhnlich angesehen werden (BGE 129 V 402 Erw. 2.1; vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 23 mit Verweis auf BGE 112 V 202 f. Erw. 1, BGE 122 V 233 Erw. 1, RKUV 1988 Nr. U 36 S. 45 f. Erw. 3a). Des Weiteren formulierte das Bundesgericht das Erfordernis der besonders sinnfälligen Verumständung bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (BGE 99 V 138 Erw. 1 mit Hinweisen). Danach ist es zuweilen schwierig zu entscheiden, ob eine Gesundheitsschädigung die Folge eines Unfalles oder aber einer Krankheit ist. Dies gilt insbesondere für gewisse typische Gesundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes auftreten können. In derartigen Fällen müssen die Merkmale des Unfallbegriffs besonders deutlich erfüllt sein. Vor allem muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen (beispielsweise Ausgleiten oder Schlag) gesetzt worden sein; denn das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfalles – wie bereits erwähnt – nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Diese Aussergewöhnlichkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepassten Körperstellung (z.B. Knie-, Hock- oder Kriechstellung) erfolgt. Schliesslich kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nach Lehre und Rechtsprechung in einer unkoordinierten Bewegung – d.h. einer Störung der körperlichen Bewegung durch etwas «Programmwidriges» wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. – bestehen oder auch in einem – mit Blick auf die Konstitution und die
berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Beschwerdeführers – ausserordentlichen Kraftaufwand (einer sinnfälligen Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006, U 144/06, Erw. 1 mit Verweis auf BGE 130 V 118 Erw. 2.1 und BGE 116 V 139 Erw. 3b).
3.2
Folgende abschliessend aufgeführte unfallähnliche Körperschädigungen sind auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung – sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind – den Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen (Art. 9 Abs. 2 UVV). Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (Urteil des EVG vom 21. März 2006, U 222/05 Erw. 4.2 mit Verweis auf BGE 129 V 467 Erw. 2.2).
(…)
6.
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob der Unfallversicherer ab 9. März 2009 UVG-Leistungen für den Beschwerdeführer zu erbringen hat. Nach Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG bildet das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung die erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers. Aus diesem Grund ist abzuklären, ob das Ereignis vom 9. März 2009 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. Erw. 7 nachfolgend) oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (vgl. Erw. 8 nachfolgend) darstellt. Diese Abklärungen betreffen eine rechtliche und nicht eine medizinische Thematik, da der medizinische Unfallbegriff nicht demjenigen von Art. 4 ATSG entspricht. Aus diesem Grund ist ein Arzt weder fachlich qualifiziert noch gehört es zu seinen Aufgaben, sich zum rechtlichen Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG zu äussern.
7.
An dieser Stelle bleibt abzuklären, ob das Ereignis vom 9. März 2009 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG zu erfüllen vermag.
7.1
Laut Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers gehört die Leerung der Abfallcontainer zu seinen Aufgaben als Hauswart. Da er dies nicht an deren Standort tun könne, müsse er diese an einen dafür geeigneten Ort verschieben, was er auch am 9. März 2009 getan habe. Nach der Leerung habe ein Container wegzurollen und mit einem herannahenden Auto zu kollidieren gedroht. Um dies zu verhindern, habe er sofort zugegriffen und den Container gestoppt. Als betroffenen Körperteil nennt der Beschwerdeführer den rechten Oberarm, den er sich verdreht habe.
7.2
Zum Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Hauswart umfasste die Abfallentsorgung und das Hantieren mit Containern. Mit anderen Worten handelte es sich dabei um seine gewohnte Tätigkeit. In diesem Sinne räumte er in seinem Schreiben vom 3. April 2009 ein, das Ereignis habe sich während seiner gewohnten Tätigkeit und unter normalen äusseren Bedingungen ereignet. Auf die Frage hin, ob etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz etc.) passiert sei, gab er lediglich an, der Container habe «einen Ruck gemacht». Des Weiteren wies sein Hausarzt Dr. C in seinem Schreiben vom 8. Juni 2009 – womit sich der Beschwerdeführer telefonisch ausdrücklich einverstanden erklärte – darauf hin, dass sich ein Container oft in einer unerwarteten Richtung bewege. Der Beschwerdeführer musste daher aufgrund der Häufigkeit dieses Vorkommnisses jederzeit mit einer derartigen Situation rechnen und sich dementsprechend verhalten. Es liegt somit in der Natur der Arbeit als Hauswart, dass ein wegrollender Container mit einer raschen Bewegung gestoppt werden muss. Beim vom Beschwerdeführer und von seinem Hausarzt geschilderten Ereignis ist der natürliche Ablauf der Körperbewegung demnach nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern und reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt. Des Weiteren ist die vom Beschwerdeführer ausgeführte reflexartige Bewegung beim Stoppen des leeren Containers als solche weder ungewöhnlich (vgl. Erw. 3.1 vorstehend) noch in besonderer, einem Ausgleiten oder einem Sturz vergleichbarer Weise geeignet, zu einer unphysiologischen Belastung einzelner Muskeln oder Muskelgruppen zu führen. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (vgl. U 144/06 Erw. 2.2 mit Verweis auf Rechtsprechung hat in ähnlich gelagerten Fällen im selben Sinne entschieden (vgl. U 144/06 Erw. 2.2 mit Verweis auf Rumo-Jungo, a.a.O., S. 36 f.: so beispielsweise beim Nachfassen eines weggleitenden Radiators von 100 kg, U 110/99, Erw. 3, beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung beim Transport einer 100 bis 150 kg schweren Türe, Rechtsprechungsbeilage zum SUVA- Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15, beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte,
Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7, und beim ruckartigen An-sich-nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg, SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17). Schliesslich lässt sich auch nicht im Kraftaufwand, welcher für das Stoppen des leeren Containers erforderlich war, etwas Ungewöhnliches erkennen. In diesem
Zusammenhang lässt der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen, dass die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung eines Versicherten nicht berücksichtigt werden dürften, da ansonsten das Gleichbehandlungsgebot verletzt würde. Ihm ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass es die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet, die genannten Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu berücksichtigen (vgl. die in Erw. 3.1 vorstehend zitierte Rechtsprechung). Der Verweis des Beschwerdeführers auf anderslautende Lehrmeinungen ist daher unbehelflich. Ausserdem würde die Nichtberücksichtigung der genannten Kriterien zur Folge haben, dass Ungleiches gleich behandelt wird. Mit anderen Worten müssen die genannten Kriterien eben gerade berücksichtigt werden, um nicht das Gleichbehandlungsgebot zu verletzen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Ereignis vom 9. März 2009 weder auffällig, noch ungewöhnlich oder programmwidrig gewesen ist. Da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt, ist das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen. Ein Eingehen auf die übrigen Elemente gemäss Art. 4 ATSG erübrigt sich, da alle Elemente kumulativ erfüllt sein müssten, damit ein Ereignis als Unfall qualifiziert werden könnte (vgl. Erw. 3.1 vorstehend).
8.
An dieser Stelle bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 9. März 2009 eine der in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnten Gesundheitsschädigungen zugezogen hat und dieser Vorfall den Anforderungen an ein unfallähnliches Ereignis entspricht (vgl. Erw. 3.2 vorstehend).
Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, dass er beim Ereignis vom 9. März 2009 seinen rechten Ellbogen überdehnt und überstreckt habe (vgl. Berichte von Dr. C vom 6. April 2009 und vom 8. Juni 2009). Der Übergang von einer Überdehnung und einer Überstreckung zu einer Verrenkung eines Gelenkes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV sei jedoch fliessend. Zu einem späteren Zeitpunkt machte er geltend, beim erwähnten Ereignis auch an der linken Schulter verletzt worden zu sein. Der Unfallversicherer habe ohne eine entsprechende Abklärung das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgeschlossen. Es hätten nie fachärztliche Untersuchungen stattgefunden, die eine abschliessende Beurteilung zuliessen. Die Aussage von Dr. E vom 4. Mai 2009, bei der Arthrose handle es sich nicht um eine UKS-Diagnose, vermöge weder zu überzeugen noch sei sie nachvollziehbar begründet. Der Unfallversicherer sei somit seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen.
8.1
Vorab ist abzuklären, welche Körperteile des Beschwerdeführers vom Ereignis vom 9. März 2009 überhaupt betroffen waren, da diesbezüglich aus den vorliegenden Akten Widersprüchliches hervorgeht.
8.1.1
Der Beschwerdeführer gab gegenüber seiner Arbeitgeberin, dem Unfallversicherer und gegenüber den ihn untersuchenden und behandelnden Ärzten, insbesondere auch gegenüber seinem Hausarzt Dr. C, zunächst an, sein rechter Arm bzw. sein rechter Ellbogen sei beim Ereignis vom 9. März 2009 verletzt worden und liess sich diesbezüglich physiotherapeutisch behandeln. Eine Pathologie der linken Schulter wurde erstmals im September 2009 im Zusammenhang mit einer MRI-Untersuchung erwähnt. Das am 10. Dezember 2009 durchgeführte Arthro-MRI ergab eine Läsion des vorderen Labrums, eine SLAP-Läsion sowie eine Supraspinatustendinopathie. Im Januar 2010 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Orthopäden Dr. F an, dass er seit dem Ereignis vom 9. März 2009 an Schmerzen in der linken Schulter leide. Ausserdem wies der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G im März 2010 darauf hin, dass er den wegrollenden Container mit beiden Händen habe halten wollen und beide Arme in Hyperextension weggerissen worden seien. Schliesslich wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem undatierten und am 8. April 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben darauf hin, dass letzterer seit dem Ereignis vom 9. März 2009 an erheblichen Schulterproblemen links leide.
8.1.2
In Würdigung der vorstehend erwähnten Unterlagen bleibt festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer seine – angeblich sofort nach dem Ereignis vom 9. März 2009 aufgetretenen – Beschwerden in der linken Schulter gegenüber seiner Arbeitgeberin, gegenüber den ihn untersuchenden und behandelnden Ärzten und offenbar sogar gegenüber seinem Rechtsvertreter während rund eines halben Jahres verschwiegen und während dieser Zeit ausschliesslich Beschwerden im rechten Arm bzw. im rechten Ellbogen geltend gemacht und lediglich diesen als vom Ereignis betroffen bezeichnet hat. Unter diesen Umständen erscheint es daher als fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie er angibt, seit dem Ereignis vom 9. März 2009 an Beschwerden in der linken Schulter leidet. Es drängt sich nämlich vielmehr die Vermutung auf, dass die Beschwerden erst ca. im September 2009 erstmals aufgetaucht sind, was das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers erklären würde. An dieser Stelle erübrigen sich jedoch Weiterungen, da es sich bei den in der linken Schulter festgestellten Pathologien – unabhängig davon, wann sie entstanden sind – nicht um in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführte Körperschädigungen handelt (zur Begründung vgl. Erw. 8.3 nachfolgend).
8.2
Nach der Ansicht des Beschwerdeführers besteht ein fliessender Übergang zwischen der von Dr. C festgestellten Überdehnung und Überstreckung seines rechten Ellbogens und einer Verrenkung eines Gelenkes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV. Da der Unfallversicherer in diesem Zusammenhang ohne entsprechende Abklärung eine unfallähnliche Körperschädigung ausgeschlossen habe, sei die Durchführung weiterer Abklärungen indiziert.
8.2.1
Nach der Rechtsprechung erfüllen nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) die Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV, nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionstraumen (Verstauchungen). Eine Luxation liegt nur vor, wenn die durch ein Gelenk verbundenen Knochenenden verschoben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2010,8C_1029/2009, Erw. 2.2.1).
8.2.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass ein fliessender Übergang zwischen einer Überdehnung und Überstreckung des Ellbogens und einer Luxation (Verrenkung eines Gelenkes) im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV besteht, da eine Luxation nach der Rechtsprechung voraussetzt, dass die durch ein Gelenk verbundenen Knochenenden verschoben sind. Eine solche Verletzung wurde von den Ärzten jedenfalls nicht diagnostiziert. Im Wesentlichen ist von einer posttraumatischen – letzteres bezieht sich jedoch auf eine Ellbogenfraktur in der Kindheit des Beschwerdeführers – Ellbogengelenkarthrose rechts und einer Überdehnung und Überstreckung des rechten Ellbogens die Rede. Auch bei der im März 2009 durchgeführten MRI-Untersuchung und bei der im Dezember 2009 durchgeführten CT-Untersuchung des rechten Ellbogens wurde im Wesentlichen eine Arthrose festgestellt. Da von den beteiligten Ärzten weder eine Verrenkung des rechten Ellbogengelenks im Sinne einer Luxation (Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV) noch eine andere in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnte Körperschädigung diagnostiziert worden ist, fällt eine unfallähnliche Körperschädigung am rechten Arm bzw. am rechten Ellbogen ausser Betracht. Aus diesem Grund ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Unfallversicherer habe sich zu wenig mit der von Dr. C festgehaltenen Überdehnung und Überstreckung des Ellbogens auseinandergesetzt, nicht gerechtfertigt. Soweit der Beschwerdeführer auf den mangelhaften Beweiswert der Notiz von Dr. E vom 4. Mai 2009 verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass in casu nicht darauf abgestellt wird. Ausserdem wird die von Dr. E erwähnte Arthrose in Art. 9 Abs. 2 UVV ohnehin nicht aufgelistet, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
8.3
An der linken Schulter wurden im Wesentlichen folgende Pathologien festgestellt: mässige Arthrose und leichte Signalalteration des vorderen unteren Drittels des Labrums, eine Läsion des vorderen Labrums, eine SLAP-Läsion mit Painful-arc links und eine Supraspinatustendinopathie.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei einer Arthrose um eine degenerative Gelenkserkrankung handelt (vgl. Pschyrembel, Medizinisches Onlinewörterbuch). Die Abkürzung SLAP steht für «superior labrum anterior posterior». Die SLAP-Läsion beschreibt einen Riss der Gelenkslippe am oberen Pfannenrand, meistens durch einen Sturz verursacht (vgl. Homepage der orthopädischen Zent- ren Münsingen und Brig, www.ozm.com/de/leistungen/schulter/slap-laesionder-schulter.html). Als Painful-arc (schmerzhafter Bogen) bezeichnet man Schmerzen, die bei einer Abduktion des Armes etwa von 45° bis 160° auftreten (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, patientenorientierte Diagnostik und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl., Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, 2002, S. 727). Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2009 nicht gestürzt ist, was die typische Ursache einer SLAP-Läsion ist. Ausserdem sind weder diese noch die restlichen oben erwähnten Pathologien gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV als eine unfallähnliche Körperschädigung zu betrachten. Aus diesem Grund erübrigt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Mit anderen Worten fällt auch an der linken Schulter eine unfallähnliche Körperschädigung ausser Betracht.
9.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorkommnis vom 9. März 2009 weder den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG noch denjenigen einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV zu erfüllen vermag. Es handelt sich somit nicht um ein von der obligatorischen Unfallversicherung versichertes Ereignis und den Unfallversicherer trifft keine Leistungspflicht. Aus diesem Grund erübrigt sich die Beurteilung der Kausalität zwischen dem Geschehen und der Gesundheitsschädigung. Eine ungenügende Abklärung des Sachverhaltes ist dem Unfallversicherer nicht vorzuwerfen, weshalb sich der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers zur Durchführung weiterer Abklärungen als unbegründet erweist. Da sich auch die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen.
(…)
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2010 S 2009 / 182
Art. 57 Abs. 3 UVG – Das Schiedsgericht gemäss Art. 57 UVG setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts, ergänzt durch je eine von den Parteien ernannte Vertretung in gleicher Zahl (Erwägung 2). Die Durchführung eines vorgängigen Vermittlungsverfahrens ist nach Art. 57 Abs. 3 UVG nach wie vor zwingend (Erwägung 4).
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Im Jahr 2004 traten die Ambulanten Psychiatrischen Dienste des Kantons Zug (APD) als Mitglied dem Verband «H+ Die Spitäler der Schweiz» bei. Für die von den