S 2009 / 36
Rubrum
dungsgericht in BGE 134 V 384 getan hat – durch den Kläger die Bestätigung der Durchführbarkeit der hälftigen Teilung seines während der Ehedauer erworbenen Vorsorgeguthabens einholen müssen. Hätte es dies getan, hätte es die Teilung der beruflichen Vorsorge durchführen können und müssen. Der vorliegende Sachverhalt vermag keine Nichteinigung der Parteien im Sinne von Art. 142 ZGB zu begründen. In Beachtung des Gesetzeswortlautes und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erzielten die Parteien eine Einigung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB, womit das Verwaltungsgericht zur Durchführung der Teilung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 142 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 25a Abs. 1 FZG sachlich nicht zuständig ist. Aus diesem Grund ist auf die vorliegende Angelegenheit nicht einzutreten. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ist die Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Zug – wo das Scheidungsverfahren der Parteien zurzeit hängig ist – zu überweisen.
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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2010 S 2010 / 116
BVG – Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB bei einer Ehescheidung: Der frisch geschiedene B liess sich nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils und vor der Durchführung der Teilung der beruflichen Vorsorge sein Freizügigkeitsguthaben auszahlen (sog. Vorbezug), ohne dass seiner Vorsorgeeinrichtung eine Verletzung der sie treffenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann. Dieser Vorbezug verhindert die Teilung der beruflichen Vorsorge jedoch nicht. Er bewirkt einzig, dass B und nicht seine Vorsorgeeinrichtung – da dieser keine Verletzung der sie treffenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann – gegenüber A leistungspflichtig wird.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Die zwischen A und B am 18. Mai 1984 vor dem Zivilstandsamt C geschlossene Ehe wurde vom Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 30. Januar 2008 geschieden. Dieses Urteil erwuchs am 7. Februar 2008 sowohl im Scheidungspunkt wie auch insoweit in Rechtskraft, als festgestellt wurde, dass die von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen seien. Am 26. März 2009 überwies das Kantonsgericht die Streitsache zur Vornahme der Teilung der Austrittsleistungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
Aus den Erwägungen
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3.
Das Kantonsgericht Zug entschied mit Urteil vom 30. Januar 2008, dass die von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen ihrer beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen seien. Nachdem das Urteil im Scheidungspunkt und in Bezug auf die Anordnung der hälftigen Teilung der Austrittleistungen am 7. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Kantonsgericht die Streitsache am 26. März 2009 zur Durchführung der Teilung an das Verwaltungsgericht. Bevor jedoch das Verwaltungsgericht die Teilung durchführen konnte, liess sich der Beklagte per 1. April 2009 sein Freizügigkeitsguthaben von der Freizügigkeitsstiftung der D AG auszahlen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang vorab die Frage, ob die Freizügigkeitsstiftung dadurch die sie treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.
3.1
Den Akten lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Beklagte im März 2009 seine Vorsorgeeinrichtung, d.h. die Freizügigkeitsstiftung der D AG, um Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthabens ersucht hat. Zu diesem Zweck füllte er am 12. März 2009 das Formular «Auszahlungsantrag D Freizügigkeitskonto» aus und liess und seine Unterschrift notariell beglaubigen. In der Folge prüfte die Freizügigkeitsstiftung, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens erfüllt waren. Die Einwohnerkontrolle E wies darauf hin, dass der Beklagte seit 7. Februar 2008 rechtskräftig geschieden sei. Unter diesen Umständen war eine schriftliche Zustimmung des Exehegatten zur Barauszahlung nicht nötig (Art. 5 Abs. 2 FZG e contrario). Da der Beklagte Ende März 2009 bereits mehr als ein Jahr rechtskräftig geschieden war, durfte die Freizügigkeitsstiftung auf die Einholung des rechtskräftigen und vollständigen Scheidungsurteils verzichten. Gemäss Seite 2 des Formulars «Auszahlungsantrag D Freizügigkeitskonto» ist dies nämlich nur bei Scheidungen nötig, die innerhalb der letzten sechs Monate rechtskräftig geworden sind. Schliesslich bestätigte die Ausgleichskasse Zug mit Schreiben vom 17. März 2009, dass der Beklagte bei ihr als Selbständigerwerbender registriert sei.
3.2
In Wahrnehmung der sie treffenden Sorgfaltspflichten stellte die Freizügigkeitsstiftung der D AG im März 2009 fest, dass der Beklagte seit mehr als einem Jahr, nämlich seit 7. Februar 2008, rechtskräftig geschieden war und zudem einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging. Nach Treu und Glauben durfte sie daher davon ausgehen, dass die dargelegten Voraussetzungen für die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens des Beklagten erfüllt waren. Eine Verletzung der sie treffenden Sorgfaltspflicht muss daher verneint werden.
4.
In casu erwuchs das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 30. Januar 2008 im Scheidungspunkt und in Bezug auf die Anordnung der hälftigen Teilung der Austrittleistungen am 7. Februar 2008 in Rechtskraft. Bevor jedoch die Teilung durchgeführt werden konnte, liess sich der Beklagte per 1. April 2009 sein Freizügigkeitsguthaben von der Freizügigkeitsstiftung der D AG auszahlen (sog. Vorbezug), ohne dass dieser eine Verletzung der sie treffenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann.
4.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich der Anspruch auf Vorsorgeausgleich gegen den pflichtigen Ehegatten. Soweit die zu teilende Masse bei einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung liegt, wird der Anspruch so erfüllt, dass die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des schuldnerischen Ehegatten den entsprechenden Betrag an diejenige des Gläubigers überträgt. Das gilt auch dann, wenn bei der Vorsorgeeinrichtung des pflichtigen Ehegatten trotz einem Vorbezug noch genügend Austrittsleistung vorhanden ist, um die Forderung des berechtigten Ehegatten zu decken. Soweit jedoch bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge eines Vorbezugs nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind, um den Anspruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, kann sich der Teilungsanspruch (vorbehältlich einer allfälligen Schadenersatzpflicht) nicht mehr gegen die Einrichtung richten; vielmehr hat der pflichtige Ehegatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. Denn der Vorbezug gilt von Gesetzes wegen im Falle der Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalls als Freizügigkeitsleistung (Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR), so dass jedenfalls bis zu diesem Betrag eine Überweisung auch an eine Freizügigkeitseinrichtung zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2009,9C_593/2009, Erw. 3). Der Teilungsanspruch berechnet sich nach dem Stichtag der Rechtskraft des Scheidungsurteils. In jenem Zeitpunkt war der Vorbezug noch nicht erfolgt und die entsprechende Summe bei der (damaligen) Vorsorgeeinrichtung noch vorhanden (9C_593/2009, Erw. 6.2). Ein erst nach dem Stichtag erfolgter Vorbezug kann auf die Höhe des (per Scheidungsdatum berechneten) Teilungsanspruchs keinen Einfluss mehr haben (9C_593/2009, Erw. 6.3). Durch den Vorbezug wird somit nicht der Rechtsanspruch an sich, sondern höchstens das Vollstreckungssubstrat für diesen Rechtsanspruch beeinträchtigt (9C_593/2009, Erw. 6.4).
4.2
Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhindert der Vorbezug des Beklagten die Teilung der beruflichen Vorsorge nicht. Der Vorbezug bewirkt somit in casu einzig, dass der Beklagte und nicht seine Vorsorgeeinrich- tung – da dieser keine Verletzung der sie treffenden Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden kann – gegenüber der Klägerin leistungspflichtig wird.
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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 S 2009 / 36
Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 UVV; Unfallversicherung. – Qualifikation eines Ereignisses als Unfall oder als unfallähnliche Körperschädigung.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Am 9. März 2009 musste der als Hauswart tätige A beim Führen eines leeren Abfallcontainers wegen eines herannahenden Fahrzeugs plötzlich stoppen, wobei er sich den rechten Oberarm und eventuell einen Muskel verletzte. Er begab sich in ärztliche Behandlung und machte Leistungen der Unfallversicherung geltend. Mit Verfügung vom 19. August 2009 und Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2009 verneinte der Unfallversicherer eine Leistungspflicht und führte zur Begründung aus, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Vor Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Rückweisung an den Unfallversicherer zur Vornahme weiterer Abklärungen und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen nach UVG.
Aus den Erwägungen:
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3.
Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung werden, soweit das UVG nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ausserdem sind die vom Bundesrat bezeichneten unfallähnlichen Körperschädigungen gedeckt (Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982, UVV).
3.1
Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen alle erwähnten Elemente kumulativ erfüllt sein, damit ein