Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

S 2010 / 107

Rubrum

5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass das Schiedsgericht auf die Klage vom 4. Dezember 2009 mangels eines vorgängig durchgeführten Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 57 Abs. 3 UVG nicht eintreten kann, nachdem die angerufene PVK TARMED MTK/BAMV/IV/H+ auf das Vermittlungsbegehren der Klägerin gar nicht erst eingetreten ist. Da das zugerische kantonale Recht (fälschlicherweise) keine eigene Vermittlungsinstanz mehr vorsieht, jedoch immerhin die vertragliche PVK TARMED MTK/BAMV/ IV/H+ für die Schlichtung im Hinblick auf Ansprüche, welche aus dem Rahmenvertrag MTK/MV/IV/H+ abgeleitet werden, zweifellos zuständig ist, rechtfertigt es sich, die Sache direkt an die PVK zurückzuweisen mit dem Auftrag, das erforderliche Vermittlungsverfahren durchzuführen und dabei den Streitparteien auch einen entsprechenden Vermittlungsvorschlag zu unterbreiten. Keine gesetzliche Grundlage sieht das Schiedsgericht für den Vorschlag der Parteien, wonach der Vorsitzende des Schiedsgerichts selbst ein Vermittlungsverfahren durchführen solle, zumal der Vorsitzende schliesslich in einem folgenden Schiedsgerichtsverfahren unter Umständen als vorbefasst abgelehnt werden könnte.

(…)

Urteil des Schiedsgerichts gemäss Art. 57 UVG vom 9. Juni 2010 S 2009 / 175

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 und 2 FamZV – Ausbildungszulage. Ein Au pair-Aufenthalt einer Französischsprachigen in der Deutschschweiz, welcher im Hinblick auf die später beabsichtigte Aufnahme einer Grafikerausbildung an einer zweisprachigen Schule absolviert wird, gilt aus Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

H., wohnhaft in Bulle, jedoch beschäftigt bei der X. AG in Rotkreuz, bezog für seine Tochter C., geb. am 15. Februar 1994, Kinderzulagen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG, welche allerdings wegen Vollendung des 16. Altersjahres per 28. Februar 2010 eingestellt wurden. In der Folge beantragte H. die Ausrichtung von Ausbildungszulagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG mit dem Hinweis darauf, dass C. seit dem 17. August 2009 bis zum 16. Juli 2010 als Au-pair in Luzern tätig sei und dabei auf eigene Kosten einen Deutschkurs besuche. Mit Verfügung vom 29. April 2010 lehnte die Familienausgleichskasse B. einen Anspruch auf Ausbildungszulagen ab dem 1. März 2010 ab mit der Begründung, die Tätigkeit als Aupair gelte nicht als Ausbildung, insbesondere weil dabei die Arbeit für die Familie im Vordergrund stehe. Gegen diese Verfügung erhob H. Einsprache, welche die Familienausgleichskasse B. mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2010 abwies. Beschwerdeweise gelangte H. daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte die Ausrichtung der Ausbildungszulage für seine Tochter C. für die Periode vom 1. März bis 31. Juli 2010. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2010 beantragte die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel die Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen

(…)

2.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG wird ab dem Geburtsdatum eines Kindes bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, eine Kinderzulage ausgerichtet. Ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, wird sodann gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) legt dabei präzisierend fest, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) – diese Bestimmung regelt den Anspruch auf Waisenrenten bis zum vollendeten 25. Altersjahr – absolvieren. Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 1 Abs. 2 FamZV).

2.1

Nach der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 5 AHVG gelten Personen als in Ausbildung begriffen, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher von der betreffenden Person mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsausbildung orts- oder branchenüblich erzielen würde (BGE 106 V 149 Erw. 1). Als Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit gelten einerseits Tätigkeiten wie namentlich das Absolvieren einer Lehre, eine höhere Berufsbildung oder eine berufsorientierte Weiterbildung. Auch der Erwerb von Vorkenntnissen für ein angestrebtes Lehrverhältnis wird hierzu gezählt, sofern diese Tätigkeiten eine systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit erlauben. Der Be- such von Schulen und Kursen gilt als Ausbildung, wenn er auf die berufsbezogene Vorbereitung auf eine Ausbildung oder auch nur auf die blosse spätere Berufsausübung, das heisst ohne angestrebten Berufsabschluss, gerichtet ist. Als Ausbildung gelten aber auch Kurs- und Schulbesuche, die keiner spezifischen Berufsausbildung, sondern der Allgemeinbildung dienen. In diesem Sinne sind bei Kurs- und Schulbesuchen die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, faktisch oder rechtlich anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Ueli Kieser / Marco Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 3 N 40 f.).

2.2

Nicht als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind. Ist zu prüfen, ob eine neben der Ausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit überwiegt, so bildet in quantitativer Hinsicht grundsätzlich aber nicht der Zeit- sondern der Einkommensvergleich das massgebende Kriterium (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 3360). Die Abgrenzung erfolgt dabei durch die Einkommenslimite von Art. 1 Abs. 2 FamZV (Kieser/ Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 46 mit Hinweisen). Ein Sprachkurs im entsprechenden Sprachgebiet gilt sodann nur soweit als Bestandteil der Ausbildung, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (RWL Rz. 3362 mit Verweis auf ZAK 1977 S. 265). Im Praxiskommentar FamZG wird dabei allerdings die Ansicht vertreten, dass in Anbetracht der grossen Bedeutung von Sprachkenntnissen und im Hinblick auf allfällige Weiter- oder Zweitausbildungen hier kein allzu strenger Massstab anzulegen sei. Gemäss einer Stellungnahme des BSV könne denn auch das «Neue Welschlandjahr», bei welchem neben einer praktischen Tätigkeit bei der Gastfamilie von 24 – 26 Stunden pro Woche ein Schulprogramm von 16 – 18 Wochenlektionen trete, als Ausbildung betrachtet werden, da der systematische Unterricht fast die Hälfte eines Vollzeitpensums ausmache. Immerhin genüge aber der ausschliessliche, schulfreie Aufenthalt in einem anderen Sprachgebiet namentlich als reines Au-pair in keinem Fall für die Annahme einer Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG (Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 49 ff.).

3.

Die im französischsprachigen Bulle wohnhafte Tochter des Beschwerdeführers, C., trat am 17. August 2009 einen 11-monatigen Aufenthalt als Au-pair bei einer Gastfamilie in Luzern mit einem zeitlichen Pensum von etwas mehr als 30 Stunden pro Woche an. Sie erhielt dafür Kost und Logis sowie ein kleines Taschengeld. Daneben belegte sie auf eigene Kosten bei der Klubschule Migros einen

Deutschkurs, welcher zweimal wöchentlich in jeweils knapp zweistündigen Lektionen durchgeführt wurde. Nach ihrem Au-pair-Aufenthalt beabsichtigte C., in Biel die Fachklasse Grafik an der zweisprachigen Schule für Gestaltung Bern und Biel zu besuchen. Nach Angaben des Beschwerdeführers diente der Au-pair-Aufenthalt seiner Tochter zur Verbesserung ihrer Chance, an der Schule für Gestaltung aufgenommen zu werden. Im Hinblick auf die angestrebte Ausbildung trat C. inzwischen denn auch am 26. August 2010 einen einjährigen Vorbereitungskurs an der Ecole des métiers de Fribourg (Ecole de communication visuelle, ECV) an. Während der Vorbereitungskurs in Fribourg noch vollumfänglich auf französisch durchgeführt wird, wird der in nur einer einzigen Klasse angebotene Grafiklehrgang in Biel seinerseits im Wesentlichen in deutscher Sprache unterrichtet werden, wobei aber für die französischsprachigen Schüler der Unterrichtsstoff immerhin nach Möglichkeit jeweils auch auf deutsch übersetzt wird. Die Aufnahmeprüfung in Biel kann wahlweise auf deutsch oder französisch absolviert werden. Deutschkenntnisse stellen damit insgesamt zwar keine eigentliche Voraussetzung für die Grafikausbildung in Biel dar, sind jedoch nach Angaben der Schule für Gestaltung Bern und Biel sicher von Vorteil, um dem Unterricht uneingeschränkt folgen zu können.

3.1

Ausgehend von diesem Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass der Erwerb von Deutschkenntnissen an und für sich durchaus auf das Ziel, an der zweisprachigen Schule für Gestaltung in Biel eine Grafikausbildung zu absolvieren, ausgerichtet war. Die Fähigkeit, dem grundsätzlich in deutscher Sprache geführten Unterricht uneingeschränkt folgen zu können, wird zweifellos einen wesentlichen Einfluss auf ein erfolgreiches Bestehen dieser Ausbildung haben. Auch als voll ausgebildete Grafikerin, welche in diesem Beruf naturgemäss mit Aufgabenstellungen auch aus dem sprachlichen Bereich wie das Bearbeiten von Schriftzügen und Texten konfrontiert sein wird, wird C. im Rahmen einer Berufsausübung in der Schweiz dereinst auf gute Deutschkenntnisse angewiesen sein. Die vorliegende Konstellation ist damit jedenfalls nicht zu vergleichen mit der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 102 V 210 beurteilten Situation, wo die Erforderlichkeit von Englischkenntnissen für eine angehende Möbelschreinerin verneint wurde. Ist nach der in der Lehre vertretenen und nach Ansicht des Gerichts durchaus angebrachten Auffassung im Hinblick auf die Bedeutung von Sprachkenntnissen kein allzu strenger Massstab anzulegen, muss der Besuch von Deutschkursen im Falle der Tochter des Beschwerdeführers durchaus als Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung anerkannt werden.

3.2

Der Umstand, dass der von C. besuchte Deutschkurs nur in wöchentlich zwei jeweils knapp zweistündigen Lektionen durchgeführt wurde, während die eigentliche Au-pair-Tätigkeit mehr als 30 Stunden pro Woche ausmachte, vermag dabei die ausserdem anzunehmende Qualifikation des Au-pair-Aufenthalts als Ganzes als Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG nicht zu beeinträchtigen. Ausschlaggebend für die Annahme einer Ausbildung bei einer neben dem Kursbesuch zusätzlich ausgeübten Erwerbstätigkeit, wie dies bei einer Au-pair- Tätigkeit der Fall ist, ist ja nach der aus der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 5 AHVG hervorgegangenen Konzeption nicht in erster Linie der Zeit-, sondern der Einkommensvergleich, welcher sich im Hinblick auf den Anspruch auf eine Ausbildungszulage nach den Vorgaben von Art. 1 Abs. 2 FamZV richtet. Nach den Lohnrichtlinien für Au-pair-Angestellte, wie sie von verschiedenen Au-pair-Vermittlungsorganisationen in der Schweiz angewandt werden, beträgt der Bruttolohn für bis 17-Jährige beispielsweise bei einem 32-Stunden-Pensum (inkl. Naturallohnanteil von Fr. 990.–) jedoch gerade einmal Fr. 1’340.– und erreicht damit bei Weitem nicht die Höhe der maximalen vollen Altersrente der AHV von derzeit Fr. 2’280.–. Bereits daraus ergibt sich, dass klarerweise der Aspekt der Ausbildung und nicht derjenige der Erwerbsausübung im Vordergrund steht, auch wenn in rein zeitlicher Hinsicht naturgemäss die Mithilfe im Haushalt und in der Kinderbetreuung in der Gastfamilie überwiegt. Selbst dabei gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass gerade auch die praktische Anwendung der Fremdsprache im täglichen Umgang mit der Gastfamilie einen wichtigen Bestandteil für das Erlernen der Sprache darstellt und insofern auch bei diesen Tätigkeiten der Ausbildungsaspekt nicht ausser Acht gelassen werden kann. In diesem Sinne kann daher der Argumentation der Vorinstanz, welche nicht das Erlernen der Sprache, sondern die Arbeit im Haushalt als im Vordergrund stehend bezeichnete, jedenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist offenkundig, dass der Au-pair-Aufenthalt von C. insgesamt vorwiegend zum Zweck des Erlernens der deutschen Sprache erfolgt ist.

3.3

Damit bleibt festzuhalten, dass der Au-pair-Aufenthalt in der Deutschschweiz mit dem gleichzeitigen Besuch eines Deutschkurses unter den konkreten Umständen durchaus als Vorbereitung für die beabsichtigte berufliche Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers zur Grafikerin aufzufassen ist. Selbst wenn in der konkreten Ausgestaltung des Au-pair-Aufenthalts mit dem Besuch eines Sprachkurses von lediglich zweimal wöchentlich Lektionen à jeweils knapp zwei Stunden die theoretische Sprachausbildung rein zeitmässig geringer ausgefallen sein mag als das im Übrigen mit etwas über 30 Stunden pro Woche ausgeübte Au-pair-Pensum in der Gastfamilie – wobei allerdings auch hierbei wie dargelegt die praktische Anwendung der im Sprachkurs erlernten Kenntnisse nicht ausser Acht zu lassen ist –, ergibt sich doch aufgrund des in Kauf genommenen selbst für eine 16-Jährige eher geringen Erwerbseinkommens, dass offenkundig der Aspekt der Ausbildung und nicht jener der Erwerbstätigkeit im Vordergrund stand. Die Tochter des Beschwerdeführers befand sich damit in dem zur Beurteilung stehen- den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Juli 2010 in Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, sodass ihr Vater auch Anspruch auf die Ausrichtung der entsprechenden Ausbildungszulage hat. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 S 2010 / 107

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’assurance-accidents, Art. 57 — lu dans la version du 1 juin 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012, 16 juillet 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024 et 1 janvier 2026.
  • Ordonnance sur les allocations familiales, Art. 1 — lu dans la version du 15 octobre 2010; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 août 2020, 1 janvier 2021, 1 avril 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024 et 1 janvier 2025.