S 2010 / 32
Rubrum
degegnerin selbst zitierten Entscheid festgehalten hat, ist namentlich in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die vorsorgliche Renteneinstellung doch aufgrund kaum erhärteter Verdachtsmomente erfolgt ist und eine nähere Überprüfung der entsprechenden Anhaltspunkte zudem durchaus auch schon früher hätte eingeleitet werden können, das Revisionsverfahren voranzutreiben, da es nicht angeht, unter solchen Umständen eine Rente vorsorglich einzustellen, um dann längere Zeit untätig zu bleiben und dem Versicherten auf diese Weise ohne materiellen Sachentscheid die (allenfalls geschuldete) Rente vorzuenthalten. Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, die zwar nicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, aber doch eine erhebliche faktische Beeinträchtigung mit sich bringt, rechtfertigt sich nur, wenn das Hauptverfahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010,9C_45/2010, Erw. 2.1 und 2.2). Wie aus den Akten ersichtlich ist, kann vorliegend zumindest die vorgesehene psychiatrische Begutachtung – zu welcher sich der Beschwerdeführer inzwischen doch noch bereit erklärt hat – bereits am 18. November 2010 durchgeführt werden. Die Beschwerdegegnerin wird dafür besorgt sein müssen, nach Vorliegen des Gutachtens auch die allenfalls erforderlichen weiteren Verfahrensschritte rasch einzuleiten und so möglichst beförderlich zu einem Abschluss zu kommen.
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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 S 2010 / 140
Art. 10 Abs. 1 AHVG – Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 324.– bis Fr. 8’400.– pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 324.– entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag anpassen und nach Art. 10 Abs. 3 AHVG, nähere Vorschriften zum Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, erlassen. Wer nach Erhalt der Beitragsverfügung als Nichterwerbstätiger nachträglich einen minimalen Jahreslohn von Fr. 5’000.– deklarieren lässt, um als Erwerbstätiger anerkannt zu werden, handelt missbräuchlich.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 wurden K.B und seine Gattin M.B. von der zuständigen Verbands-Ausgleichskasse X rückwirkend ab 1. Januar 2004 als Nichterwerbstätige erfasst und zur Zahlung der entsprechenden Beiträge aufgefordert. In Reaktion darauf liessen die Eheleute B der Kasse für die fraglichen
Jahre je ein Jahreseinkommen von Fr. 5’000.– melden. Sodann erhoben die Eheleute B. gegen die eingangs genannten Beitragsverfügungen Einsprachen, welche von Kasse insoweit gutgeheissen wurden, als festgehalten wurde, dass die für die deklarierten Jahreseinkommen bereits erhobenen Beiträge von Fr. 505.– pro Person und Jahr anzurechnen seien. Im Übrigen wurden die Einsprachen abgewiesen. Dabei wurde auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sowie auf die für die Kasse verbindlichen Steuermeldungen verwiesen.
Aus den Erwägungen:
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4. 4.1 Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen jährlichen Mindestbetrag für AHV/IV/EO-Beiträge, der von 2003 bis 2009 von Fr. 425.– auf Fr. 460.– anstieg, resp. einen Maximalbetrag, der seit 1988 bei Fr. 10’100.– liegt (vgl. Anhang 2, Tabellen zur Beitragsberechnung). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den genannten Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen der Versicherten anpassen (Art. 10 Abs. 1 letzter Satz AHVG). Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 2 AHVG). Sodann erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Zudem kann er bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Die Beiträge für Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (siehe Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Versicherungseigene Leistungen gehören nicht zum Renteneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet und der Endbetrag ist auf die nächsten Fr. 50’000.– abzurunden. Für verheiratete Nichterwerbstätige berechnet sich ihr Beitrag aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (vgl. Art. 28 Abs. 1 bis 4 AHVV). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 entsprechen (Art. 28bis
Abs. 1 AHVV). Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (Art. 30 Abs. 1 AHVV).
4.2 Nach der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, Stand 1. Januar 2009, sind als Nichterwerbstätige beitragspflichtig: a) Personen die keine Erwerbstätigkeit ausüben sowie b) Personen, die zwar erwerbstätig sind, aber die Erwerbstätigkeit nicht «dauernd voll» ausüben (WSN Rz. 2001). Zu den Personen, die keine Erwerbstätigkeit – als Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen gerichtet ist und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (BGE 115 V 161 und WSN Rz. 2004) – ausüben, gehören auch jene, die Liebhabertätigkeiten sowie Tätigkeiten nur zum Schein ausüben (WSN Rz. 2006). Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt ebenfalls als nicht erwerbstätig (WSN Rz. 2007). Hingegen wird eine Erwerbstätigkeit angenommen, wenn jemand während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskräfte einsetzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln, selbst wenn die Geschäftsverluste die Gewinne übersteigen (WSN Rz. 2008). Wiederum als nichterwerbstätig gilt ein Direktor einer Aktiengesellschaft, welcher zwar in der Gesellschaft arbeitet, aufgrund der finanziellen Lage aber auf jegliche Entlöhnung verzichtet (WSN Rz. 2009). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder aber voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Je nach Ergebnis der Vergleichsrechnung leisten sie Beiträge als Nichterwerbstätige (WSN Rz. 2033). Ob die Merkmale für selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegen, ist ohne Belang (WSN Rz. 2034). Als nicht dauernd erwerbstätig gelten Personen, die weniger als neun Monate im Kalenderjahr eine Tätigkeit ausüben (WSN Rz. 2036). Als nicht voll erwerbstätig gelten sodann Personen, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (WSN Rz. 2039). Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, gelten in jedem Fall als Nichterwerbstätige, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen im Kalenderjahr den Mindestbeitrag nicht erreichen resp. wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen tiefer sind, als die Hälfte der Beitrage, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten hätten (WSN Rz. 2041 f.).
Gelten Versicherte aufgrund der entsprechenden Vergleichsrechnung als nichterwerbstätig, können sie sich die Beiträge vom Erwerbseinkommen anrechnen oder zurückerstatten lassen (WSN Rz. 2045). Die für die Festsetzung der Altersrente zuständige Ausgleichskasse prüft, ob die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit vor Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente aufgeben habe. Sodann klärt sie die Beitragspflicht ab und erfasst die betreffende Person allenfalls als Nichterwerbstätige (WSN Rz. 2059).
4.3 Die in der Regel vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen verwaltungsinternen Weisungen resp. Wegleitungen binden die Verwaltung, nicht aber die kantonalen Sozialversicherungsgerichte. Das Bundesgericht unterstützt die Bindung der Verwaltung an die genannten Richtlinien mit dem Hinweis darauf, dass den Bestrebungen der Verwaltung, durch entsprechende interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, oder Skalen eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung getragen werden müsse. Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich nach der höchstrichterlichen Auffassung schliesslich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2006 [C 127/06] Erw. 4.2).
4.4 Das Rechtsmissbrauchsverbot ist nach der Auffassung des Bundesgerichts Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rzn 715 ff, mit weiteren Hinweisen, sowie BGE 110 Ib 332 ff). Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes mithin keinen Rechtsschutz. Artikel 2 ZGB ist eine Grundschutznorm, welche der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit dient. Ihre Geltung erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Zwangsvollstreckungsrechts und auch das Sozialversicherungsrecht ist davon nicht ausgeschlossen. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden, was auch für die Frage gilt, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Soweit die als rechtsmissbräuchlich betrachtete Rechtsanwendung in einer gerichtlichen Rechtsdurchsetzung besteht, hat der Grundsatz einen engen inneren Zusammenhang mit der Rechtsanwendung durch den Richter. Dieser soll nicht gehalten sein, einem Ergebnis der formalen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen, das in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren ethischen Anforderungen steht (BGE 128 III 201 ff., 206 Erw. 1c mit zahlreichen Hinweisen). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will resp. wenn die Berufung auf eine Rechtsregel unter den besonderen Umständen des Einzel- falles Treu und Glauben verletzt (vgl. auch: BGE 131 II 265 ff. mit weiteren Hinweisen). Allerdings soll nach dem Gesetz nur der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz finden. Dagegen ist böswillige Absicht nicht unbedingt erforderlich, der objektive Tatbestand des Missbrauchs genügt (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, S. 54 und 59).
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6. 6.1 Mit der Beschwerdegegnerin ist vorerst festzustellen, dass in casu einzig der Beitragsstatus, nicht aber die für den Status Nichterwerbstätige ermittelte Beitragshöhe streitig ist. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anrechnung der für die nachgemeldeten Einkommen erhobenen Beiträge an die Beiträge für Nichterwerbstätige. Streitig ist, ob die Beschwerdeführer, welche nach der Erfassung als Nichterwerbstätige für mehrere Jahre für beide Ehegatten je jährliche Einkommen von Fr. 5000.– nachgemeldet hatten, von der Ausgleichskasse trotzdem zu Recht als Nichterwerbstätige qualifiziert wurden oder nicht.
6.2 Zur Unterstützung ihres Standpunktes führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sie leiteten die V. AG in der Gemeinde F. gemeinsam. Während der Beschwerdeführer wöchentlich 30 bis 40 Stunden tätig sei, arbeite die Beschwerdeführerin jedenfalls 30 Stunden wöchentlich. Sodann arbeiteten sie, abgesehen von den Ferien, das ganze Jahr, mithin dauernd. Dass sie sich nur eine Pauschale von Fr. 5’000.– ausrichteten, liege darin, dass sie nicht auf Erwerbseinkommen angewiesen seien und deshalb im Interesse des Unternehmens auf höhere Gehälter verzichten würden. Weder das Gesetz noch die Verordnung würden jedenfalls bestimmen, dass bei dauernder voller Erwerbstätigkeit auch ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt werden müsse. Zum Vergleich verwiesen die Beschwerdeführer schliesslich auf die Verhältnisse bei Start-up-Gesellschaften resp. auf Personen, die für geringes Entgelt für gemeinnützige Organisationen tätig seien.
6.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Sinn und Zweck der obig zitierten Bestimmungen, insbesondere von Art. 28bis AHVV, unter anderem darin bestehen, Personen, die freiwillig auf ein angemessenes Einkommen als Unselbständige verzichten in der Absicht, der Beitragspflicht zu entgehen, als Nichterwerbstätige zu erfassen. Mithin soll Art. 28bis AHVV auch dazu dienen, dem Rechtsmissbrauch einen Riegel zu schieben. Weiter ist alsdann vorauszuschicken, dass Lehre und Praxis die Erwerbstätigkeit definieren als eine Tätigkeit, die auf Erzielung von Einkommen ausgerichtet ist und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt (vgl. Erw. 4.2 resp. BGE 115 V 161 und WSN
Rz. 2004). Folgerichtig gilt als nichterwerbstätig, wer eine Liebhabertätigkeit oder eine Tätigkeit zum Schein ausübt bzw. wer über Jahre eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und daraus kein Einkommen erzielt (WSN Rz. 2006 f.). Selbst Direktoren, die aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens auf Entlöhnung verzichten, gelten als Nichterwerbstätige. Anders sieht es die Praxis, wenn jemand eine Unternehmung zuerst aufbauen, das oder die Produkte zur Marktreife entwickeln muss. Wer sich in einer solchen Situation einen unangemessen tiefen Lohn ausrichtet, gilt praxisgemäss gleichwohl als erwerbstätig.
Obschon nicht belegt, ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführer im Sinne der formalen Kriterien für die Beurteilung der «dauernden und vollen Erwerbstätigkeit» bzw. aus einer rein zeitlichen Betrachtungsweise gesehen als dauernd voll erwerbstätig betrachtet werden könnten. Dass der Beschwerdeführer und seine Frau in einem Pensum von mehr als 50 % im Geschäft in F. anwesend resp. tätig waren, muss vorliegend nicht in Zweifel gezogen, allerdings – wie noch zu erläutern sein wird – auch nicht geprüft werden. Zum Kriterium der «Dauer der Erwerbstätigkeit» bringen die Beschwerdeführer zwar etwas nebulös vor, von für über 60-jährige üblichen Ferien abgesehen, seien sie ganzjährig tätig, und sie bleiben die Erklärung, was als «für über 60-jährige üblich» besagen soll, schuldig, doch kann auch dies dahingestellt bleiben. Immerhin ist anzunehmen, dass die von den Beschwerdeführern genannten Zeugen die von ihnen geschilderte Präsenz im Betrieb bestätigen würden. Entscheidend ist dies aber wie erwähnt nicht. Der in Erwägung 6.3 einleitend dargestellten Praxis lässt sich nämlich entnehmen, dass nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sprich auf die Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtete Tätigkeiten im Regelfalle nicht als Erwerbstätigkeiten zu qualifizieren sind. Bei sehr geringem Einkommen oder gar Einkommensverzicht wird Erwerbstätigkeit nur angenommen, wenn wirtschaftliche Notwendigkeit – bei Start-up-Gesellschaften oder bei betrieblichen Ausnahmefällen – dafür verantwortlich ist. Das Beispiel der im Betrieb mitarbeitenden Direktoren zeigt sodann, dass bei Kaderleuten selbst der wirtschaftlich bedingte Lohnverzicht jedenfalls nicht immer zur Anerkennung als Erwerbstätigen führt. Die Argumentation der Beschwerdeführer, Gesetz und Verordnung würden die Qualifikation als Erwerbstätige nicht von einer Mindestlohnhöhe abhängig machen, erweist sich nach dem Gesagten als jedenfalls trügerisch, wird doch bei dieser Argumentationsweise ausser Acht gelassen, dass die Gründe für den Verzicht auf eine angemessene Entlöhnung bei der genannten Qualifikation von entscheidender Bedeutung sind. In casu gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführer, insbesondere Beschwerdeführer K. B., bis wenige Jahre vor der Pensionierung stets beachtliche, jedenfalls einem Vollpensum angemessene Gehälter erwirtschafteten. Ob er bzw.
sie diese Gehälter als Selbständigerwerbende oder als Angestellte ihrer eigenen
Aktiengesellschaft erzielten, ist nicht von Belang. Eingestandenermassen verzichteten die Beschwerdeführer ab 2004 auf eine angemessene Entlöhnung für die noch verbliebene Tätigkeit in der V. AG und sie liessen erst im Nachhinein geringe Lohnzahlungen nachmelden. Ihr Verhalten begründeten sie zunächst damit, dass sie finanziell gut gestellt und deshalb nicht auf Erwerbseinkommen angewiesen seien. Später ergänzten sie, sie wollten die Arbeitsplätze in ihrem KMU-Betrieb nicht gefährden. Zu beachten ist diesbezüglich allerdings, dass die seit 1975 bestehende V. AG keine Start-up-Gesellschaft ist und dass die Beschwerdeführer nicht geltend machten, sie müssten deren Produkte zur Marktreife bringen, was viel Kapitaleinsatz erfordere und eine angemessene Entlöhnung ihrerseits verunmögliche. Auch anderweitige finanzielle Engpässe, konjunkturelle oder gar strukturelle Probleme bzw. eine konkrete oder auch nur latente Gefährdung der Arbeitsplätze wurden nicht behauptet. Dass die V. AG den Beschwerdeführern angemessene bzw. angemessenere Gehälter nicht bezahlen könnte, ist mithin nicht belegt, wurde allerdings auch nicht explizit behauptet. Folglich gilt auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit für den «Verzicht» auf den Gegenwert der behaupteten Arbeitsleistung als nicht erstellt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführer ihre Tätigkeit, die sie offensichtlich nicht angemessen entschädigt haben wollten, als Liebhabertätigkeit betrieben oder ob sie diese nur zum Schein ausübten. Ihr freiwilliger Verzicht – ohne jegliche wirtschaftliche Notwendigkeit – auf eine angemessene Entlöhnung der offenbar geleisteten Arbeit lässt ihre Erfassung als Nichterwerbstätige im Lichte der zitierten Gerichts- und Verwaltungspraxis folglich als grundsätzlich gerechtfertigt erscheinen. Dass die Beschwerdeführer schliesslich, nachdem sie der zuständigen Ausgleichskasse während ca. vier Jahren keine Erwerbseinkünfte mehr deklariert hatten und in der Folge als Nichterwerbstätige erfasst wurden, für mehrere Jahre Jahreslöhne von je Fr. 5’000.– nachgemeldet hatten, verdeutlicht ohnehin, dass letzteres einzig zum Zwecke der Vermeidung der Veranlagung als Nichterwerbstätige passierte. Damit wollten sie zweckwidrig von der Differenzierung bzw. unterschiedlichen Beitragsberechnung je nach dem AHV-rechtlichen Status profitieren. Darin ist ein klarer
und offenbarer Rechtsmissbrauch zu sehen und ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Soweit die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund und in Anwendung von Art. 28bis AHVV von Nichterwerbstätigkeit ausging und entsprechend Beiträge für Nichterwerbstätige, die masslich wie erwähnt nie beanstandet wurden, verfügte, verletzte sie jedenfalls kein Bundesrecht.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer offensichtlich freiwillig und ohne wirtschaftliche Notwendigkeit auf Lohnzahlungen verzichteten und erst im Nachhinein bzw. nach Erfassung als Nichterwerbstätige ein ihrer (behaupteten) Arbeitsleistung in keiner Weise angemessenes Entgelt nachmelde- ten. Dieses Vorgehen verdient wie gesagt keinen Rechtschutz. Die Erfassung als Nichterwerbstätige erweist sich im Lichte von Gesetz und Praxis mithin als korrekt. Da die Beitragshöhe nicht beanstandet wurde, ist diese auch nicht zu überprüfen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen.
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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2010 S 2010 / 32
Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschriften nicht inner fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 5 AHVG). Darauf weist die Informationsstelle AHV/IV in ihren zusammen mit dem BSV herausgegebenen Merkblättern hin, welche bei den Zweigstellen oder auch via Internet verfügbar sind. Damit kommt der Versicherungsträger seiner in Art. 27 Abs. 1 ATSG stipulierten allgemeinen und permanenten Aufklärungspflicht in genügender Weise nach.
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 an die Ausgleichskasse Zug machte die 1945 geborene A. erstmals Betreuungsgutschriften für die Betreuung ihres behinderten Sohnes geltend, da sie durch X. von ihrem Anspruch erfahren habe. Im März 2009 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug einer Altersrente an. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 sprach ihr die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 auf der Basis der Rentenskala 44 und eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 15’048.– eine Vollrente in der Höhe von Fr. 1’170.– zu. Dabei wurden Betreuungsgutschriften für die Jahre 2003 bis 2008 angerechnet. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2009 Einsprache und brachte im Wesentlichen vor, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Altersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung von Betreuungsgutschriften für 11 Jahre zu gewähren. Mit Entscheid vom 23. März 2010 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einsprecherin habe erstmals im Juni 2008 eine Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften bei der Ausgleichskasse Zug eingereicht. Zeitlich weiter zurückliegende Anmeldungen seien nicht aktenkundig und würden von der Einsprecherin nicht geltend gemacht. In Anwendung der Vorgabe von Art. 29septies Abs. 5 AHVG erwiesen sich die Einträge im Individuellen Konto als korrekt bzw. wäre die Eintragung von Betreuungsgutschriften für weiter zurückliegen-