S 2011 63
Rubrum
Art. 1a Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 1 UVV: Kriterien zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung eines Akkordanten. Selbständige Erwerbstätigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Akkordant über eine eigene Betriebsorganisation verfügt. Entscheidend ist jedoch nicht die Erheblichkeit der Betriebsorganisation, sondern ob überhaupt eine solche vorliegt.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Am 10. November 2009 erhob die M. AG mit Sitz in Z. Einsprache gegen die Prämienrechnung der SUVA vom 6. Oktober 2009, mit welcher diese basierend auf einer Lohnsumme im Jahr 2004 von Fr. 326’244.– und im Jahr 2005 von Fr. 461’296.– eine Prämie für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung von insgesamt Fr. 47’520.10 in Rechnung gestellt hat. Zur Begründung liess die M. AG im Wesentlichen ausführen, die Prämienrechnung nach Revision für die Jahre 2004 und 2005 basiere auf einer unrichtigen Erhöhung der Lohnsumme durch Hinzurechnung der Entgelte, welche von der M. AG dem Selbständigerwerbenden G. bezahlt worden seien. Die Prämien seien unter Elimination der an Herrn G. bezahlten Beiträge festzusetzen. Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2011 wies die SUVA die Einsprache bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von G. ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, G. wie auch die von ihm beigezogenen Akkordanten hätten bei der Malertätigkeit für die Firma M. AG in den Jahren 2004 und 2005 die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. G. mit seinen Leuten habe wie ein Angestellter an den betrieblichen Arbeiten teilgenommen. Die M. AG erbringe ihren Kunden gegenüber eine Dienstleistung. Dabei sei der Betrieb Empfänger der Direktaufträge, für deren Ausführung G. mit seinen Leuten als zusätzliche Arbeitskräfte eingesetzt worden seien. G. sei in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Firma M. AG gestanden. Auch der Umstand, dass G. dem Betrieb für erbrachte Leistungen Rechnung gestellt habe, vermöge nichts an seiner Arbeitnehmereigenschaft zu ändern. Er habe die Merkmale der Selbständigkeit bei der Malertätigkeit im Unterakkord für die M. AG nicht erfüllt. So habe er mit seinen Leuten bei der Tätigkeit kein eigentliches Unternehmerrisiko getragen, sondern habe - wie dies für Arbeitnehmer typisch sei - der Firma M. AG lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bei «Selbstausleihe» oder «Vermietung der eigenen Arbeitskraft» könne in keinem Fall von selbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen werden.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Mai 2011 liess die M. AG beantragen, die Prämienrechnung vom 6. Oktober 2009 sei, insoweit sie nach dem Einspracheentscheid vom 31. März 2011 noch Bestand habe, vollumfänglich aufzuhe- ben und es seien die geschuldeten Prämien für die Jahre 2004 und 2005 unter Elimination sämtlicher an Herrn G. bezahlten Beiträge festzusetzen.
Aus den Erwägungen
(…)
2.1
Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 f.; 122 V 283; 119 V 161 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2
Akkordanten bzw. Subunternehmer sind gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2011), welche insoweit die diesbezügliche Rechtsprechung wiedergibt, im Allgemeinen Unselbständigerwerbende. Selbständige Erwerbstätigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Akkordant entweder über eine eigene Betriebsorganisation verfügt, oder aber bei regelmässiger Direktübernahme von Drittaufträgen. Eine eigene Betriebsorganisation liegt vor, wenn eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht, wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel wie Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte usw. eingesetzt werden, wenn das Material wie Betoneisen, Isolierstoffe, Röhren, Heizkörper, Inneneinrichtungen, Tapeten usw. vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird, oder wenn in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind. Als Hinweise für selbständige Erwerbstätigkeit können die Auftragsbewerbung durch Zeitungsinserate, ein Werkvertrag, die Offert- und Rechnungsstellung, eine Garantieleistung oder die vertragliche Übernahme von Risiko- und Zufallshaftung (OR 376) gelten. Im Zweifelsfalle, d.h. wenn kein Hauptmerkmal eindeutig vorliegt, können folgende Hilfsmerkmale mitbestimmend sein: der Eintrag im Handelsregister; der Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages; der Abschluss eines Versicherungsvertrages betreffend Betriebshaftpflicht; die Mitgliedschaft bei einem Berufsverband von Gewerbetreibenden; die Verwendung von Geschäftspapieren mit aufgedrucktem Firmennamen, das Vorhandensein einer Firmentafel und dergleichen sowie der Eintrag als Betrieb im Adress-, Telefonbuch und dergleichen (WML
2.3
Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG fallen Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes in den Tätigkeitsbereich der SUVA und die Arbeitnehmer solcher Betriebe sind obligatorisch bei ihr versichert. Für Akkordanten in Betrieben des Bau- und Installationsgewerbes richtet sich die AHV-mässige Wertung, das heisst die Entscheidung ob unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nach der Beurteilung der SUVA. Deren Entscheid ist für die AHV-Ausgleichskasse, nicht aber für den Sozialversicherungsrichter verbindlich. Doch soll dieser in das administrative Ermittlungsverfahren nur eingreifen, wenn ihm der SUVA-Entscheid in seinem Ergebnis fragwürdig erscheint (ZAK 1989 S. 25 E. 3b, mit Hinweisen).
3.
Die streitige Prämien-Nachzahlungsverfügung vom 6. Oktober 2009 basiert auf Zahlungen, welche die Beschwerdeführerin G. in den Jahren 2004 und 2005 für Malerarbeiten geleistet hat. Für all diese Tätigkeiten, bei welchen es sich jeweils aktenkundig gemäss Aussagen von G. und seinem Treuhänder um Akkordantenarbeiten für die Beschwerdeführerin gehandelt hat, gilt ausgehend von der soeben dargelegten Rechtsprechung vorab die Vermutung, dass sie in unselbständiger Stellung ausgeübt wurden. Eine nur ausnahmsweise anzunehmende Selbständigkeit könnte nur dann geltend gemacht werden, wenn G. entweder in Ausübung dieser Tätigkeit über eine eigene Betriebsorganisation verfügt oder im gleichen Zeitraum zumindest regelmässig auch Direktaufträge für andere Auftraggeber ausgeübt hätte.
(…)
3.2.2
Bei Akkordanten in Betrieben des Bau- und Installationsgewerbes richtet sich die Entscheidung ob unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nach der Beurteilung der SUVA (E. 2.3). In diesem Sinn bleibt das Schreiben der Ausgleichskasse Luzern vom 12. Januar 2004 im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz, ist doch diese nicht zuständig für die Beurteilung der entscheidwesentlichen Frage, was auch von der Beschwerdeführerin hätte erkannt werden müssen.
3.2.3
Aufgrund der Ausführungen der SUVA in der Vernehmlassung steht fest, dass diese G. mit Schreiben vom 5. Februar 1998 als selbständigerwerbend qualifiziert hat. Dass dieser Status in der Folge abgeändert wurde, macht die SUVA nicht geltend, obwohl offenbar nur unbedeutende Löhne gemeldet bzw. ab 1999 keine Angestellten mehr beschäftigt worden seien. Erst im Rahmen der ausserordentlichen Lohnlistenrevision für die Jahre 2004 bis 2006 wurde G. hinsichtlich der in den Jahren 2004 und 2005 im Zusammenhang mit Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin erzielten Umsätze als unselbständigerwerbend qualifiziert. Wenn die Beschwerdegegnerin hierzu als entscheidendes Kriterium die Höhe des erzielten Umsatzes bzw. die Anzahl der beigezogenen Mitarbeiter heranzieht, ist dies kritisch zu hinterfragen. Hinweise, dass G. im gleichen Zeitraum zumindest regelmässig auch Direktaufträge für andere Auftraggeber ausgeübt hätte, finden sich in den Akten keine. Sowohl G. als auch die Beschwerdeführerin erbringen denn auch keine diesbezüglichen Nachweise. Die im Jahr 2004 und 2005 für die Beschwerdeführerin geleisteten Akkordantenarbeiten von G. sind jedoch dann als in selbständiger Stellung erbracht zu betrachten, wenn er in Ausübung dieser Tätigkeiten über eine eigene Betriebsorganisation verfügt hat. Aufgrund der mangelhaften Buchführung von G. enthalten die Akten diesbezüglich kaum nützliche Hinweise. Es sind jedoch einige Kriterien einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszumachen. So stellte G. der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 30. November 2004 bis 15. Dezember 2005 regelmässig persönlich Rechnung für verschiedene Aufträge auf verschiedenen Baustellen. Dabei verwendete er Briefpapier mit aufgedrucktem Firmennamen (D. Malergeschäft) und schlug jeweils die Mehrwertsteuer dazu. Aus dem Schreiben des Treuhänders von G. vom 25. November 2008 geht sodann hervor, dass Letzterer zur Erfüllung seiner von der Beschwerdeführerin erhaltenen Aufträge in den Jahren 2004 und 2005 andere Arbeiter (Temporärkräfte, selbständigerwerbende Kollegen) beigezogen hat. Daraus erhellt, dass G. im Einsatz von Hilfskräften frei und nicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet war, was als Indiz für seine Stellung als selbständiger Auftragnehmer zu werten ist. Dass die jeweiligen Hilfskräfte und die entsprechenden Zahlungen nicht mehr personifiziert bzw. verifiziert werden können, ist auf die
mangelhafte Buchführung von G. zurückzuführen und darf nicht zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Unter diesen Umständen ist es denn auch nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin keine Unterlagen liefern konnte, was als weiteres Indiz dafür gilt, dass G. seine Aufträge unabhängig, das heisst eben gerade ohne Weisungen und in frei bestimmter Selbstorganisation ausführte. Weiter sind die grossen Umsätze von Fr. 407’806.– im Jahr 2004 und Fr. 576’620.– im Jahr 2005 ein klares Indiz dafür, dass bei G. eine Betriebsorganisation vorlag. Nur mit dem Beizug von Hilfskräften konnten Umsätze in dieser Höhe erzielt werden. Auch die Beschwerdegegnerin beruft sich letztlich hauptsächlich auf diese Kriterien. Beispielhaft zieht sie ein durchschnittliches Malerjahreseinkommen von Fr. 66’000.– bei und schliesst aufgrund des Umsatzes auf die mögliche Anzahl eingesetzter Akkordmaler. Während nach Auffassung der Beschwerdegegnerin bei einem aufgrund des erzielten Umsatzes in den Jahren 2004 und 2005 möglichen Beizugs von 4 bzw. 6 Hilfskräften noch nicht von einer Betriebsorganisation bzw. von Selbständigkeit gesprochen werden könne, sei bei einem im Jahr 2006 erzielten Umsatz von Fr. 1’087’644.– entsprechend einem möglichen Einsatz von 13 Hilfskräften von einer erheblichen Betriebsorganisation bzw. von Selbständigkeit auszugehen. Diese Auffassung ist jedoch im Rahmen der in Erwägung 2.2 erwähnten Kriterien zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung fragwürdig. So kann alleine die Quantität der Mitarbeiter, eruiert durch die Höhe des Umsatzes nicht das entscheidende Kriterium sein, um den Status zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer möglichen Anzahl von 13 Akkordmalern von einer erheblichen Betriebsorganisation ausgeht. Entscheidend ist jedoch nicht, dass die Betriebsorganisation erheblich ist, sondern vielmehr, dass überhaupt eine solche vorliegt. Und davon ist bereits bei einer Anzahl von 4 bis 6 Mitarbeitern auszugehen. Kommt dazu, dass die genaue Anzahl von G. in den Jahren 2004 und 2005 beigezogenen Hilfskräften gar nicht feststeht. Im Schreiben vom 25. November 2008 hielt der Treuhänder jedenfalls zu den Jahren 2004 bis 2006 fest, es treffe
zu, dass G. gleichzeitig auf verschiedenen Baustellen mit Selbständigerwerbenden, Temporärkräften und eigenen Leuten im Einsatz gestanden habe, was auch die Höhe des Umsatzes ausweise. Ob damals bereits allenfalls eigene nicht gemeldete Angestellte beigezogen wurden, verneint G.. Es fehlen jedoch entsprechende Unterlagen und G. kann sich offensichtlich auch nicht mehr an alle Hilfskräfte erinnern bzw. bezeichnet diese als unbekannt. Die Klärung dieser Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, verdeutlicht aber immerhin, dass G. den sozialversicherungsrechtlichen Belangen keine Bedeutung beimass. Ob es sich bei den beigezogenen Hilfskräften um eigenes Personal gehandelt hat, kann nicht das entscheidende Kriterium sein. Im Jahr 2006 anerkennt die Beschwerdegegnerin G. dann wieder als Selbständigerwerbenden. Dies aufgrund des hohen Umsatzes und wegen der in diesem Jahr gemeldeten eigenen Angestellten. Konsequenterweise hat dies - wie gesagt - aber auch für die Jahre 2004 bis 2005 zu gelten, wurden doch bereits in diesen Jahren erhebliche Umsätze erzielt und verschiedene Hilfskräfte von G. offensichtlich völlig frei beigezogen. Wenn nun aber nicht mehr festgestellt werden kann, wie viele und welche Hilfskräfte beigezogen wurden, ist dies einzig auf die mangelhafte Buchführung von G. zurückzuführen und darf nicht zu Lasten eines Dritten, im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin als gutgläubige Auftraggeberin, gehen.
3.2.4
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Entgelte, welche G. von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2004 und 2005 erhalten hat, als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind. Anders zu entscheiden hiesse, die Beschwerdeführerin dafür zu bestrafen, dass ihr Auftragnehmer seiner Buchführungspflicht und offenbar auch den sozialversicherungsrechtlichen Belangen nur geringe Bedeutung beimass. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2011, welcher an die Stelle der Nachzahlungsverfügung vom 6. Oktober 2009 trat, ist aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2011 S 2011 63
Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG: Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Krankheit. Ein «ausschliesslicher oder stark überwiegender» Zusammenhang gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die Arbeit verursacht worden ist.
Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):
Die Versicherte, D., Jahrgang 1976, Coiffeuse im Salon L. in M., liess der Unfallversicherung Helsana am 1. April 2010 im Sinne einer Berufskrankheit eine Sehnenscheidenentzündung melden. Als Schadensdatum wird der 6. Februar 2010, als geschädigter Körperteil das linke Handgelenk vermerkt. Die Helsana Unfall machte sich in der Folge über die medizinischen Abklärungen kundig und holte bei der SUVA in Luzern eine ärztliche Beurteilung bzw. einen ärztlichen Bericht ein. Mit Verfügung vom 16. September 2010 eröffnete sie der Versicherten, dass ihr Beschwerdebild weder einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 noch im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG entspreche. Folglich bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die dagegen am 30. September 2010 erhobene Einsprache wies die Helsana Unfall mit Entscheid vom 10. Januar 2011 ab. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf die vorliegenden Arztberichte, nach welchen in casu von einer Krankheit, nicht aber von einer Berufskrankheit auszugehen sei.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Februar 2011 liess D. beantragen, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2011 sowie die Verfügung vom 16. September 2010 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass bei ihr eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG vorliege.