Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

S 2012 28

Rubrum

ein Bezug zu den Grundstücken GS Nrn. 000 und 0000 (das eine Grundstück ist mindestens 20 Meter, das andere mindestens 60 Meter von der Einmündung der Müllerstrasse in die Meierstrasse entfernt). Weder die alte noch die beiden neuen Parzellen haben irgendwelche Lasten oder Rechte an der bzw. gegenüber dieser Strassenparzelle. Mit dem hier grundstückgewinnsteuerrechtlich zu beurteilenden Kaufvertrag vom 22. Dezember 2010 hat der Kaufvertrag von 1992 nichts zu tun. Die Anerkennung der entsprechenden Kosten ist mit den anwendbaren Rechtssätzen offensichtlich unvereinbar und die Korrektur ist von erheblicher Bedeutung. Dies führt dazu, dass der anteilige Betrag für diese Strassenparzelle von Fr. 18’268.- beim Grundstückgewinn aufzurechnen ist.

c) Die Anerkennung der übrigen Aufwandpositionen kann nach den Umständen nicht als offensichtlich falsch qualifiziert werden, so dass hier eine zusätzliche Aufrechnung unterbleiben kann. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Grundstückgewinn gemäss Veranlagung von Fr. 1’019’534.- um den Betrag von Fr. 18’268.- zu erhöhen ist, was einen Grundstückgewinn von Fr. 1’037’802.- ergibt. Auf diesem Betrag ist die Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2012 A 2011 / 18

4. Sozialversicherung

4.1 Art. 58 Abs. 1 ATSG

Regeste: Art. 58 Abs. 1 ATSG: Örtliche Zuständigkeit. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Mit dem Tod der versicherten Person fällt auch deren Wohnsitz dahin, so dass der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson massgebend ist.

Aus dem Sachverhalt:

G.H. bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen für seine Kinder J.H. und S.H., welche für ihre kürzlich verstorbene Mutter und IV-Rentnerin einen Anspruch auf eine Kinderrente begründe(te)n. Aufgrund veränderter Wohnverhältnisse leitete die Ausgleichskasse Zug ein Revisionsverfahren ein und setzte mit Verfügung vom 16. November 2009 den Ergänzungsleistungsanspruch für J.H. und S.H. auf Fr. 1’277.– fest. Dagegen erhob G.H. Einsprache und beantragte die gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen für J.H., weil dieser seit dem 1. November 2009 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohne. Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2012 hob die Ausgleichskasse Zug die Verfügung vom 16. November 2009 auf und erliess einen neuen Entscheid in der Sache. Zur Begründung

führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund der erfolgten Abklärungen der Mietverhältnisse von J.H., rückwirkend ab November 2009 die gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistungen für J.H. vorzunehmen sei. Die gesonderte Berechnung für J.H. führte dazu, dass auch der Ergänzungsleistungsanspruch für S.H. rückwirkend ab November 2009 neu berechnet wurde. Bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs rechnete die Ausgleichskasse Zug bei den anerkannten Ausgaben als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Fr. 9’780.– an.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Februar 2012 beantragte G.H. sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 26. Januar 2012 und die Rückweisung an die Ausgleichskasse zwecks Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs.

Aus den Erwägungen

1.

Nach Art. 56 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers Beschwerde erhoben werden. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 1993).

2.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche Abweichung enthält das ELG nicht, so dass Art. 58 Abs. 1 ATSG anwendbar ist, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson ist nur dann von Belang, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 58 Rz 12). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG).

3.

Die Exfrau des Beschwerdeführers war IV-Rentenbezügerin und wohnte seit 25. April 2007 bis zu ihrem Tod am 5. Dezember 2011 im Kanton Zug. Die Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Zug für die EL-Berechnung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen für die beiden Kinder richtete sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der Exfrau des Beschwerdeführers, d.h. des Elternteils, der die Rente bezieht. Die Ergänzungsleistungen für die beiden im Kanton Bern wohnhaften Kinder wurden – wie die Kinderrenten – von der Ausgleichskasse des Kantons Zug dem

Vater, d.h. dem Beschwerdeführer ausbezahlt. Mit dem Tod der Mutter der beiden Kinder bzw. der Exfrau des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2011 fiel der Wohnsitz der versicherten Person dahin, so dass in casu der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson gestützt auf die obigen Ausführungen massgebend ist.

Der Beschwerde führende Dritte erhob gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zug vom 26. Januar 2012 am 16. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kanton Bern, so dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern über die vorliegende Streitigkeit zu befinden hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ist aufgrund des Gesagten örtlich nicht zuständig.

4.

Auf die vorliegende Beschwerde kann somit mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012 S 2012 28

4.2

Art. 59 ATSG

Regeste: Art. 59 ATSG: Beschwerdelegitimation «pro Adressat» (Anwendungsfall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 8C_606/2007). Dieser Unfallversicherer hat ein selbständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Einsprache- bzw. Beschwerdeerhebung, weil er damit rechnen muss, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden.

Aus dem Sachverhalt:

Die Versicherte S erlitt im Januar 1984 einen Suva-versicherten Ski-Unfall, bei welchem es zu einer Kontusion der rechten Schulter kam. Von diesem Zeitpunkt an litt sie an Schulterschmerzen rechts vor allem bei der Abduktion und bei kombinierten Bewegungen wie z. B. beim Anziehen eines Pullovers. Die Schmerzen liessen zwischenzeitlich aufgrund von Infiltrationen, welche vom Hausarzt gemacht wurden, nach. Am 19. Juni 1988 fand aber schliesslich doch ein operativer Eingriff statt, bei welchem man eine Läsion der Supraspinatussehne fand. Der Infraspinatus und die Subscapularissehne waren jedoch intakt. Am 27. Dezember 1996 erlitt die Versicherte bei einem neuerlichen Ski-Unfall wiederum eine Schulterkontusion rechts. Da die Versicherte vom 1. Januar 1996 bis zum 31. März 1997 bei der XY angestellt war, war dieser Unfall bei der Z versichert. Die Ärzte fanden diesmal eine

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 57, Art. 58 et Art. 59 — lu dans la version du 1 janvier 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.