Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

S 2014 14

Rubrum

IV. Strafrecht

2. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Betrug)

2.1 Art. 146 Abs. 1 StGB

Regeste: Art. 146 Abs. 1 StGB – arglistige Täuschung der IV-Stelle. Da psychische Beschwerden nicht auf objektiven Befunden beruhen, wird zur Diagnosestellung im Rentenverfahren weitgehend auf die Angaben des Exploranden abgestellt. Mithin sind derartige Beschwerden kaum überprüfbar, weshalb im Vortäuschen derselben Arglist liegt.

Aus den Erwägungen

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

4.

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ein Rentenverfahren durchlief, welches zwar aus verschiedenen Teilabschnitten bestand (Begutachtung durch Dr.med. U.G., Gespräch mit der IV-Stelle). Dabei hatte der Beschuldigte jedoch stets das Ziel vor Augen, eine ganze IV-Rente zu erlangen, sodass sein Handeln in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als einheitliches Vorgehen zu beurteilen ist. Mit anderen Worten liegt nur eine einzelne Tat vor.

5.

Wie im Rahmen der tatsächlichen Würdigung bereits festgestellt, täuschte der Beschuldigte Dr.med. U.G. und der IV-Stelle eine schwere Depression und einen ausgeprägten sozialen Rückzug vor und verheimlichte seine Aktivitäten; zudem überzeichnete er seine Beschwerden und Leistungseinbussen massiv und täuschte damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Diese Täuschungen waren nicht leicht zu durchschauen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten geschilderten Beschwerden, weil sie nicht auf objektiven Befunden beruhen, kaum überprüfbar waren. Die Ärzte mussten sich daher weitgehend auf die Angaben des Beschuldigten verlassen (vgl. hierzu die entsprechende Zeugenaussage von Dr.med. U.G. in act. 2/10 Ziff. 45). Auch Dr.med. G.E. führte in seinem Gutachten aus, dass «bei der Diagnosestellung überwiegend die subjektiven Angaben des Exploranden erforderlich» seien (act. 3/28 Ziff. 6.1 S. 69). Dass es durchaus möglich war, vom Beschuldigten getäuscht zu werden, beweist das Gutachten von Dr.med. U.G. vom 5. Juli 2010 eindrücklich; Letzterer führte im Rahmen seiner Zeugenbefragung selbst aus, dass das Gutachten anders ausgefallen wäre, hätte er um die Aktivitäten des Beschuldigten gewusst (act. 2/20 Ziff. 29). Die Arglist der Täuschungshandlungen des Beschuldigten liegt daher bereits darin, dass deren Überprüfung nicht bzw. nur

A Gerichtspraxis

mit besonderer Mühe möglich war. Darüber hinaus kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem eigentlichen Lügengebäude ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr.med. G.E. seine Strategie fortsetzte, mit falschen bzw. völlig übertriebenen Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorzuspiegeln, um so in den Genuss einer ganzen IV-Rente zu kommen. Der Einwand des Beschuldigten, nicht arglistig gehandelt zu haben, ist demzufolge unbegründet.

6.

Da es zu keiner Auszahlung einer IV-Rente kam, blieb es beim (vollendeten) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte handelte mit Bezug auf alle objektiven Merkmale des Betrugs und auf den diese verbindenden Kausalzusammenhang vorsätzlich. Wenn er gegenüber Dr.med. U.G. und der IV-Stelle Zug seine Aktivitäten nicht offenlegte und seine Beschwerden simulationsnah überhöhte, kann er das nur deswegen getan haben, weil er für sich eine ganze Rente wollte, auf die er keinen Anspruch hatte; mit anderen Worten beabsichtigte er, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der subjektive Tatbestand des Betrugs ist damit erfüllt.

(...)

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen hat. (...).

Obergericht, Strafabteilung, 23. April 2015

3.

Urkundenfälschung

3.1

Art. 251, 253 StGB

Regeste: Art. 251, 253 StGB – Die Unterzeichnung einer wahrheitswidrigen öffentlichen Urkunde durch die Gründer ist nicht selbständig als Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB strafbar, sondern wird vom Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB konsumiert.

Aus den Erwägungen:

I. Teilrechtskraft / Umfang der Überprüfung

(...)

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code pénal suisse, Art. 22, Art. 146, Art. 251 et Art. 253 — lu dans la version du 1 janvier 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 11 juillet 2017, 1 septembre 2017, 12 décembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 mars 2019, 1 juillet 2019, 1 novembre 2019, 1 février 2020, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 juin 2022, 22 novembre 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 septembre 2023, 6 décembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 août 2025, 1 janvier 2026 et 12 juin 2026.