SO 2008 13
Rubrum
Strafrecht
IV. Strafrecht
Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB. – Der Strafrichter kann dem Verurteilten die Weisung erteilen, während der Probezeit nur Motorfahrzeuge der Kategorie F zu lenken, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass sich der Betroffene als Fahrzeugführer künftig wohl verhalten wird. Die Weisung soll den bedingten Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in spezialpräventiver Hinsicht unterstützen und hat – in Abgrenzung zum administrativen Führerausweisentzug als sichernde Massnahme – vor allem die Besserung des Täters zum Ziel.
Aus den Erwägungen
(…)
3.9
Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht dem zu einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe Verurteilten für die Dauer der Probezeit Weisungen erteilen. Dabei sieht das Gesetz in Art. 94 StGB, wie bereits nach altem Recht, ausdrücklich vor, dass das Führen eines Motorfahrzeuges mittels Weisungen während der Probezeit eingeschränkt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Diese Massnahme muss darauf gerichtet sein, der Gefahr neuer Verfehlungen des Betroffenen vorzubeugen, und erfolgt zu Recht, wenn sich die Bewährung nicht auf das fahrtechnische Können des Täters, sondern auf seinen Charakter bezieht, dessen Reifung und Festigung möglich erscheint. Die Weisung des Strafrichters hat somit vor allem die Besserung des Täters zum Ziel, während es sich beim administrativen Führerausweisentzug um eine sichernde Massnahme zur Verhütung neuer Verkehrsgefährdungen handelt (Schneider/ Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, Vor Art. 42, N 59 f.).
Es bestehen aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten und seiner schweren Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 28. Oktober 2004, wie bereits dargelegt, erhebliche Bedenken, dass sich der Beschuldigte als Fahrzeuglenker künftig wohl verhalten wird. Offenbar haben das eingeleitete Strafverfahren und die unmittelbare Konfrontation mit den verheerenden Folgen seines rücksichtslosen Fahrverhaltens allein noch keine beeindruckende Wirkung auf ihn gezeitigt. Dabei ist nicht primär am fahrtechnischen Können des Beschuldigten zu zweifeln, sondern an seinen Fähigkeiten zur Rücksichtnahme und Voraussicht im Strassenverkehr. An dieser Einschätzung ändert auch der gegen den Beschuldigten
Strafrecht
verhängte administrative Führerausweisentzug vom 9. Februar 2005 bis zum 20. Dezember 2006 nichts. Die Massnahme wurde ausgesprochen, nachdem der Beschuldigte am 30. Januar 2005 nach dem Konsum von Kokain und Cannabis noch Auto gefahren war, und erfolgte zur Verhütung neuer Verkehrsgefährdungen. Zudem sollte zunächst verkehrspsychologisch abgeklärt werden, ob der Beschuldigte angesichts seines Drogenkonsums überhaupt über die nötige Fahreignung verfügt. Die Massnahme war dagegen in keiner Weise auf die Widerhandlungen des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 28. Oktober 2004 und die damit offenbarte mangelhafte Reife seines Charakters gerichtet. Sie ist somit nicht geeignet, den heute ausgesprochenen bedingten Aufschub der Sanktion in spezialpräventiver Hinsicht zu unterstützen. Eine Weisung an den Beschuldigten für das Führen von Motorfahrzeugen zur Verhinderung neuer Verfehlungen im Strassenverkehrsrecht ist daher nach wie vor angebracht. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und um den Beschuldigten in beruflicher Hinsicht nicht übermässig einzuschränken, wird dabei aber darauf verzichtet, das Führen jedwelcher Motorfahrzeuge zu verbieten, und dem Beschuldigten wird das Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) erlaubt. Die Weisung ist auf zwei Jahre der Probezeit zu beschränken. Nach dem Gesagten ergeht an den Beschuldigten daher die Weisung, während der ersten zwei Jahren der Probezeit nur Motorfahrzeuge der Kategorie F zu lenken. Diese Weisung erfolgt unabhängig von einem allfälligen generellen Führerausweisentzug im Administrativverfahren.
Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts, 26. August 2008