Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

V 2009 / 82

Rubrum

§ 62 Abs. 1 lit. c VRG – Der Beschwerdeführer muss an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges, d.h. aktuelles und praktisches Interesse haben. Ein aktuelles Interesse an der Überprüfung eines Beschwerdeentscheides betreffend Ungültigkeit einer Volksinitiative ist nicht mehr gegeben, wenn der Zweck der Initiative offensichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Dies trifft z.B. zu, wenn ein Gebäude, das mit einer Initiative geschützt werden sollte, gestützt auf eine rechtskräftige Bewilligung abgerissen worden ist.

Aus dem Sachverhalt. A. Am 19. Juni 2008 reichte ein Initiativkomitee bei der Stadtkanzlei Zug die «Volksinitiative für den Schutz des Hasenbüel» mit dem folgenden Wortlaut ein:

«Die Bauordnung der Stadt Zug wird wie folgt geändert:

§ 69a Bauzone mit speziellen Vorschriften Hasenbüel

1. Die Bauzone mit speziellen Vorschriften Hasenbüel umfasst Teile der Grundstücke GS Nrn. 1664, 3174 und 3553 und ist begrenzt durch die Eckpunkte A (Koord. 681 856.86/223 219.20), B (Koord. 681 799.85/223 177.93), C (Koord. 681 799.95/223 139.04), D (Koord. 681 865.01/223 113.37), E (Koord. 681 866.92/223 115.33), F (Koord. 681 855.07/223 154.38) und G (Koord. 681 884.03/223 161.71).

2. Innerhalb der Bauzone mit speziellen Vorschriften Hasenbüel dürfen keine zusätzlichen Gebäude erstellt werden.

3. Das Ensemble, bestehend aus Wohnhaus Assek.-Nr. 584a und dem Wirtschaftsgebäude Assek.-Nr. 584b, ist einz erhaltenswertes Baudenkmal. Es muss in seinem Erscheinungsbild und mit einer entsprechenden Gestaltung des Hofraumes und der Umgebung erhalten bleiben. a. Um- und Anbauten an den beiden bestehenden Gebäuden sind möglich. Bauliche Veränderungen und Ergänzungen müssen die historische Substanz schonen und architektonische Ansprüche erfüllen, die dem Baudenkmal angepasst sind. b. Eine Ersatzbaute für das Wirtschaftsgebäude Assek.-Nr. 584b ist im Rahmen des bestehenden Volumens möglich. c. Bauprojekte für die Gebäude und die Umgebungsgestaltung bedürfen der Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege.

4. Die Ausnützung der in der Bauzone mit speziellen Vorschriften Hasenbüel liegenden Teile der Parzellen GS Nrn. 1664, 3174, 3553 darf nicht übertragen werden.

5. Diese Änderung tritt mit der Annahme durch das Volk rückwirkend auf den 1. März 2008 in Kraft.

6. Übergangsbestimmungen a. Diese Änderung ist in die neue Bauordnung und in den neuen Zonenplan zu übernehmen. b. Sollen bestehende Gebäude oder Teile davon trotz Volksbegehren abgebrochen werden, sind sie an den heutigen Standorten und in den heutigen Volumina wieder zu erstellen».

Die Initianten fügten der Initiative die folgenden Erläuterungen bei:

Das Haus Hasenbüel Das Wohnhaus Hasenbüel wurde 1825/26 weit ausserhalb der damaligen Stadt für Gardehauptmann Josef Anton Sidler (1783-1862) erbaut. Der Bauherr, ein Bruder des berühmten Zuger Landammanns Georg Josef Sidler, diente in der Schweizergarde des französischen Königs, bis diese 1830 aufgelöst wurde. Nach dem frühen Tod seiner Frau führte Sidler ein unstetes Leben mit vielen Reisen, bevor er sich als Einsiedler in der Nas (Oberägeri) und später in der Chollermülli niederliess. Erst ein Jahr vor seinem Tod zog Sidler wieder in den Hasenbüel.

Das Haus Hasenbüel ist ein solide gebautes, gut erhaltenes Landhaus mit einfacher, aber sorgfältiger Ausstattung und einem schönen Dachstuhl. Seine Architektur und die ehemals abseitige Lage sind typisch für die Biedermeierzeit. Es bildet den historischen Kern des Quartiers Gimenen und ist ein weithin sichtbares Wahrzeichen des südlichen Teils von Zug.

1988 stellte der Regierungsrat das Kantons Zug das Haus Hasenbüel unter Denkmalschutz, doch wurde die Unterschutzstellung im selben Jahr durch das Verwaltungsgericht wieder aufgehoben. Letzter Bewohner des Hasenbüels war das Stadtoriginal Pirmin Uttinger (1918 - 2004). Nach Uttingers Tod wurde der Südteil des Grundstücks an eine Zürcher Immobilienfirma verkauft, welche den Abbruch des Wohnhauses und die komplette Überbauung des Grundstücks plant.

Ziel der Initiative ist es, das Hasenbüel zu erhalten und als Kern des Quartiers Gimenen aufzuwerten. Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude sollen als Ensemble mit dem nötigen Freiraum geschützt werden. Eine angemessene bauliche Weiterentwicklung und Umnutzung des bestehenden Gebäudes ist möglich. Die Initiative leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Wohnqualität und zur Förderung der Stadt- und Quartieridentität.»

Am 21. Oktober 2008 beantragte der Stadtrat Zug dem Grossen Gemeinderat, die Volksinitiative «für den Schutz des Hasenbüel» sei für grundsätzlich gültig zu erklären, der Urnenabstimmung zu unterstellen und den Stimmberechtigten zur Ablehnung zu empfehlen. Mit Beschluss vom 18. November 2008 erklärte der Grosse Gemeinderat der Stadt Zug die Volksinitiative «für den Schutz des Hasenbüel» für ungültig. Gegen diesen Beschluss reichten A.B., C.D., E.F. und G.H. am 21. November 2008 beim Regierungsrat Beschwerde ein und beantragten, der Beschluss des Grossen Gemeinderates sei aufzuheben und es sei die Gültigkeit der Initiative festzustellen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2009 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und stellte fest, dass das Initiativbegehren nicht eine raumplanerische, sondern eine denkmalpflegerische Massnahme beinhalte. Eine solche sei aber einer kommunalen Volksinitiative nicht zugänglich, weshalb diese als ungültig erklärt werden müsse.

B. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss reichten A.B., C.D. und E.F. am 22. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, der Beschluss des Regierungsrates bzw. des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug sei aufzuheben, und es sei die Gültigkeit der Initiative festzustellen, ausser betreffend § 69a Ziff. 3c des Initiativbegehrens. Weiter wird beantragt, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei anzuordnen, dass bis zum rechtskräftigen Entscheid über diese Beschwerde der Abbruch der bestehenden Liegenschaft nicht erfolgen dürfe. Am 23. Juni 2009 verfügte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts die vorläufige und vorsorgliche Einstellung der Bau- und Abbrucharbeiten auf dem Baugrundstück GS Nrn. 1664, 3174 und 3584 Hasenbüel Zug. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdegegner Gelegenheit, zur Frage der vorsorglichen Massnahmen bis zum 1. Juli 2009 und zur Beschwerde als solcher bis zum 27. Juli 2009 ihre Vernehmlassungen einzureichen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 hob der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer die vorläufige und vorsorgliche Einstellung der Abbrucharbeiten wieder auf, nachdem von Seiten des Baudepartements der Stadt Zug bestätigt worden war, dass das Wohnhaus Hasenbüel, Assek.-Nr. 584a, gestützt auf eine rechtskräftige Bewilligung vollständig abgerissen worden sei.

Aus den Erwägungen

2.

Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung berechtigt sind. Zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 VRG grundsätzlich berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

a) Gemäss § 62 Abs. 1 lit. a VRG muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss formell beschwert sein. Dies setzt voraus, dass er am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und dort mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Auf dieses Erfordernis wird gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut nur verzichtet, wenn der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, am Verfahren vor der Vorinstanz teilzunehmen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer zusammen mit einer Drittperson beim Regierungsrat am 21. November 2008 Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Gemeinderates Zug vom 18. November 2008 eingereicht hatten. Der Regierungsrat ist auf ihre Beschwerde vorbehaltlos eingetreten und hat diese abgewiesen. Das Erfordernis der formellen Beschwer kann ohne Weiteres als erfüllt betrachtet werden.

b) Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer durch den Regierungsratsbeschluss besonders berührt sind. Das VRG enthält in der Fassung seit dem 16. Dezember 2006 keine ausdrückliche Bestimmung zur Frage mehr, wer in Stimmrechtssachen zur Beschwerde legitimiert ist. Ergänzend sind daher die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 (WAG, BGS 131.1) zu berücksichtigen, welches in § 67 Abs. 1 lit. a bestimmt, dass wegen Verletzung des Stimmrechts beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden kann. Das Stimmrecht ist gemäss § 2 Abs. 1 WAG das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Referenden und Initiativen zu unterzeichnen. Stimmberechtigt ist nur, wer im Stimmregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 WAG). Die Stimmberechtigung knüpft somit an das formale Kriterium des Eintrags in das Stimmregister an. Mit der Ausübung der politischen Rechte nehmen die Stimmberechtigten Organstellung ein und üben zur Wahrung allgemeiner Interessen öffentliche Funktionen aus. Dies findet - über das Abstimmen, Wählen und Unterzeichnen von Volksbegehren hinaus - auch Ausdruck im Rechtsmittelverfahren. Die Stimmberechtigten sollen nämlich die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen der politischen Rechte auch gerichtlich überprüfen lassen können (vgl. hierzu BSK BGG-Steinmann, Art. 89 N 71 f.). Ein besonderes persönliches Interesse bzw. «Berührt sein» ist entgegen den üblichen Voraussetzungen von § 62 VRG nicht erforderlich. Die drei Beschwerdeführer haben alle Wohnsitz in der poli- tischen Gemeinde Zug und sind dort im Stimmregister eingetragen. Sie sind daher zur Beschwerde in Stimmrechtsangelegenheiten berechtigt, was der Regierungsrat in Erw. 5 des angefochtenen Beschlusses auch anerkannt hat. Zu prüfen bleibt damit unter dem Titel der Beschwerdeberechtigung, ob die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Regierungsratsbeschlusses haben.

3.

Paragraph 62 Abs. 1 lit. c VRG bestimmt, dass die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben müssen. Unter einem schutzwürdigen Interesse versteht man ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung eines Entscheides. Dies ist der Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch besteht und durch die beantragte Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides beseitigt werden kann. Das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Auch Stimmrechtsbeschwerden unterliegen nach der Praxis des Bundesgerichts dem Erfordernis des aktuellen Interesses (BGE 128 I 190 ff. Erw. 5; BGE 116 Ia 359 ff. Erw. 2 und BGE 104 Ia 226 ff. Erw. 1b). Fehlt ein solches oder fällt es während der Hängigkeit des Gerichtsverfahrens dahin, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten oder diese als gegenstandslos abgeschrieben. Ein aktuelles Interesse an der Überprüfung eines Beschwerdeentscheides betreffend die Ungültigkeit einer Volksinitiative besteht dann nicht mehr, wenn die Initiative als nicht mehr durchführbar qualifiziert werden muss. Der Grundsatz, dass eine Initiative durchführbar oder möglich sein muss, ist in einigen Kantonsverfassungen ausdrücklich aufgeführt, gilt aber nach der Praxis des Bundesgerichts auch in Kantonen, welche den Grundsatz nicht ausdrücklich statuiert haben (vgl. BGE 94 I 125 f.). Das Initiativrecht ist dazu da, dass vom Volk Beschlüsse gefasst werden können. Beschlüsse, die nicht mehr vollzogen werden können, sind sinnlos und es wäre unvernünftig, über solche Vorschläge abzustimmen (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 200, N 2113 ff.). Die Feststellung der Undurchführbarkeit der Ziele einer Initiative und damit die Feststellung des fehlenden aktuellen Interesses an deren Beurteilung ist nur gegeben, wenn die Undurchführbarkeit offensichtlich ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Baute, die mit einer Volksinitiative verhindert werden sollte, bereits vollumfänglich erstellt ist (BGE 128 I 190 Erw. 5). Am aktuellen Interesse fehlte es nach der Meinung des Bundesgerichts auch im Zusammenhang mit einer Initiative zum

Schutze des Stadttheaters Basel, nachdem dieses bereits rechtskräftig abgerissen worden war (BGE vom 23. März 1977 zitiert nach Steinmann, a.a.O., Art. 69 N 74).

Undurchführbarkeit darf nicht leichthin angenommen werden. Undurchführbar ist jedenfalls eine Initiative, die sich gegen physikalische Naturgesetze mit Einschluss des Zeitablaufs richtet (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2115).

a) Für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die vorliegende «Volksinitiative für den Schutz des Hasenbüel» als faktisch nicht mehr durchführbar bezeichnet werden müsste, muss vorerst geklärt werden, welches Ziel die Initiative verfolgt hat. Welches das Ziel einer Initiative ist, ergibt sich in erster Linie aus deren grammatikalischem Wortlaut. Dabei ist der Inhalt der Initiative so zu interpretieren, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten der vorgeschlagenen Änderungen der Bauordnung verstanden werden musste, bzw. muss. In zweiter Linie sind aber auch allfällige Erläuterungen der Initianten zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese Erläuterungen auf dem Unterschriftsbogen angebracht sind (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2124 f.). Aus den Erläuterungen zur Initiative ergibt sich, dass das Ziel der Initiative ist, «das Hasenbüel zu erhalten und als Kern des Quartiers Gimenen aufzuwerten. Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude sollen als Ensemble mit dem nötigen Freiraum geschützt werden. Eine angemessene bauliche Weiterentwicklung und Umnutzung ist möglich. Die Initiative leistet so einen wichtigen Beitrag zur Wohnqualität und zur Förderung der Stadt- und Quartieridentität». Gemäss Titel und Wortlaut der Initiative ist das erklärte Ziel der beantragten Änderung der Baudordnung die Erhaltung des Hasenbüel als Baudenkmal in seinem Erscheinungsbild, seiner Gestaltung und seiner Umgebung (diese Ansicht wird auch im Gutachten Auer vom 15. September 2008, Ziff. 26 vertreten). Auch das Gutachten Jaag/Rüssli vom 20. Mai 2008 (S. 8) stellt fest, dass die Initiative die Unterschutzstellung und die Erhaltung des Wohnhauses und des Wirtschaftsgebäudes Hasenbüel bezwecke. Die «Zone mit den speziellen Vorschriften Hasenbüel» habe die Erhaltung der bestehenden Gebäude zum Ziel, denn ohne die zentrale Ziffer 3 hätten die übrigen Bestimmungen der Initiative keine selbständige Bedeutung und würden kein sinnvolles Ganzes mehr bilden.

b) Mit dem Regierungsrat muss festgestellt werden, dass der Kern der Initiative gemäss Ziff. 3 darin besteht, das Ensemble Hasenbüel als «erhaltenswertes Baudenkmal in seinem Erscheinungsbild zu erhalten». Die Initiative verlangt, dass bauliche Veränderungen die historische Substanz schonen und architektonische Ansprüche erfüllen müssten, die dem Baudenkmal angemessen seien. Der Regierungsrat weist auch zu Recht darauf hin, dass sich drei von vier Abschnitten der Erläuterungen nur auf das Wohnhaus Hasenbüel beziehen würden. Auch die Ziff. 5 des Initiativtextes (rückwirkendes Inkrafttreten auf den 1. März 2008) sowie die Übergangsbestimmungen mit der Bestimmung über die Wiederaufbaupflicht stehen ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Wohnhaus. Auch im vierten Abschnitt der Erläuterungen wird der Schutz des Ensembles von Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude als vordringliches Ziel definiert, wobei man eine angemessene bauliche Weiterentwicklung und die Umnutzung der bestehenden Gebäude als möglich erachtet. Abschliessend ist zwar davon die Rede, dass die Initiative so einen wichtigen Beitrag zur Wohnqualität und zur Förderung der Stadt- und Quartieridentität leiste. Eine eigenständige raumplanerische Bedeutung kommt aber diesen Schlussbemerkungen nicht zu, denn es geht nicht um den Schutz einer Fläche oder um eine bestimmte Nutzungsart, sondern es geht um den Erhalt eines bereits bestehenden Ensembles, welches als Zentrum des Quartiers identitätsstiftend wirken soll. Alle beteiligten Behörden und Fachleute sind einhellig der Meinung, dass es bei der Initiative faktisch um die Unterschutzstellung des bestehenden Wohnhauses (plus Wirtschaftsgebäude) geht. Zu prüfen ist somit, ob dieser Zweck der Initiative überhaupt noch erreicht werden kann, oder ob allenfalls wegen Undurchführbarkeit der Initiative das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde verneint werden muss.

c) Am 28. Mai 2008 reichte die R AG beim Baudepartement der Stadt Zug ein Gesuch für den Abbruch des Wohnhauses Assek-.Nr. 584a Hasenbüel und den Bau einer Arealbebauung mit sechs Mehrfamilienhäusern ein. Am 30. September 2008 erteilte der Stadtrat Zug die entsprechende Baubewilligung. Gleichzeitig wies der Stadtrat verschiedene Einsprachen von Privatpersonen ab und trat auf die Einsprache des Initiativkomitees für den Schutz des Hasenbüels mangels Legitimation nicht ein. Gegen diesen Entscheid des Stadtrates erhob das Initiativkomitee für den Schutz des Hasenbüels am 29. Oktober 2008 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bewilligung, eventualiter die Sistierung der angefochtenen Baubewilligung bis zur Abstimmung über die eingereichte Initiative und den Erlass einer Bau- und Abbruchsperre als vorsorgliche Massnahme. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde des Initiativkomitees für den Schutz des Hasenbüels nicht ein. Mit Beschwerde vom 5. Februar 2009 liessen die Mitglieder des Initiativkomitees für den Schutz des Hasenbüels beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. Mit Urteil vom 28. April 2009 wies das Verwaltungsgericht diese Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ungeachtet der 30tägigen Beschwerdefrist für einen Weiterzug des Urteils und unter Unterlassung der Meldung betreffend Abbruchbeginn begann die Bauherrschaft am 30. April 2009 mit den Abbrucharbeiten am Wohnhaus Hasenbüel Assek.-Nr. 584a. Das Baudepartement der Stadt Zug erliess deshalb am 30. April 2009 einen Baustopp und verlangte die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten. Am 16. Juni 2009 teilte der Stadtrat Zug der Bauherrschaft mit, dass die Abbrucharbeiten am alten Wohnhaus umgehend fortgesetzt werden könnten. Der Rechtsvertreter des Initiativkomitees habe dem Stadtrat am 2. Juni 2009 mitgeteilt, dass man kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereicht habe. Damit sei die Abbruch- und Baubewilligung in Rechtskraft

erwachsen. In der Folge wurde das alte Wohnhaus Hasenbüel bis auf die Grundmauern abgerissen. Als der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer unmittelbar nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde die vorsorgliche und vorläufige Einstellung der Bau- und Abbrucharbeiten auf dem Baugrundstück verfügte, war das Haus bereits vollständig abgebrochen. Auf Anfrage des Gerichts hin wurde dies vom Baudepartement der Stadt Zug am 2. Juli 2009 dokumentiert. Entsprechend wurde die vorläufige Einstellung der Bauarbeiten auch wieder aufgehoben (Verfügung vom 2. Juli 2009). Damit steht fest, dass das Wohnhaus Hasenbüel Assek.-Nr. 584a gestützt auf eine rechtskräftige Bewilligung abgerissen wurde. Unter diesen Umständen kann die Eigentümerin – trotz einer Wiederaufbauklausel im Initiativtext – nicht mehr verpflichtet werden, das Gebäude wieder aufzubauen. Eine solche Forderung würde gegen die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV und gegen den Grundsatz von Art. 5 Abs. 3 BV verstossen, gemäss denen die staatlichen Organe nach Treu und Glauben zu handeln haben.

d) Weil das Wohnhaus Hasenbüel zum Zeitpunkt der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung bereits abgerissen ist, muss das Gericht feststellen, dass die Initiative zum Schutz des Hasenbüels wegen faktischer Undurchführbarkeit für ungültig erklärt werden muss. Nach dem Abbruch des Wohnhauses kann das eigentliche Ziel der Initiative, das gesamte Ensemble Hasenbüel mit Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude zu erhalten, nicht mehr erreicht werden. Entsprechend muss das Gericht feststellen, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fehlt, und daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Das Bundesgericht verzichtet in seiner Praxis ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, nämlich dann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. hierzu BGE 116 Ia 363 Erw. 1b). Gemeint sind damit z.B. Entscheide betreffend die Gleichberechtigung von Mann und Frau, Entscheide über Zensurmassnahmen bei der Abgabe des Stimmmaterials von Strafgefangenen (BGE vom 3. September 2007,6B_362/2007). Ein solcher Fall liegt hier offen- sichtlich nicht vor, denn das Initiativbegehren für den Schutz des Hasenbüel wird sich unter gleichen Voraussetzungen nicht mehr stellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2009 V 2009/82

2.

Planungs- und Baurecht § 45 Abs. 2 PBG; §§ 41 und 62 VRG – Einsprache- und Beschwerdeberechtigung in einem Baubewilligungsverfahren. Legitimation eines Initiativkomitees verneint. Wer am Einspracheverfahren nicht teilgenommen hat, dem wird die Beschwerdeberechtigung wegen fehlender formeller «Beschwer» abgesprochen.

Aus dem Sachverhalt. Gegenstand dieses Verfahrens war ein Gesuch der R AG vom 28. Mai 2008, mit dem diese den Stadtrat von Zug um die Bewilligung für den Abbruch des alten Wohnhauses Hasenbüel samt Wirtschaftsgebäude und den Neubau von sechs Mehrfamilienhäusern ersuchte. Während der Planauflage wurden verschiedene Einsprachen eingereicht, welche der Stadtrat am 30. September 2008 alle ablehnte und die Bewilligung für den Bau einer Arealbebauung erteilte. Auf eine Einsprache des Initiativkomitees für den Schutz des Hasenbüel trat der Stadtrat wegen fehlender Einsprachelegitimation nicht ein. Gegen diesen Stadtratsbeschluss reichte das Initiativkomitee beim Regierungsrat Beschwerde ein, welche dieser am 23. Dezember 2008 ablehnte. Am 5. Februar 2009 reichten die «Mitglieder des Initiativkomitees für den Schutz des Hasenbüels» beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten im Wesentlichen, der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und das Verfahren an diesen mit der Anweisung zurückzuweisen, auf die Beschwerden von drei einzelnen Mitgliedern des Komitees sei einzutreten und die Sache materiell zu entscheiden.

Aus den Erwägungen:

1.

a) …

b) Zu prüfen sind die umstrittenen Fragen der Legitimation und der Parteifähigkeit in Einsprache-, Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Es fragt sich insbesondere, ob überhaupt die einzelnen Mitglieder des Initiativkomitees vor Verwaltungsgericht als Beschwerdeführer auftreten können, und allenfalls ob sie oder nur das Initiativkomitee selber legitimiert ist zu rügen, im bis-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Constitution fédérale de la Confédération suisse, Art. 5 et Art. 26 — lu dans la version du 17 mai 2009; l’acte a été consolidé à nouveau le 27 septembre 2009, 29 novembre 2009, 7 mars 2010, 28 novembre 2010, 1 janvier 2011, 11 mars 2012, 23 septembre 2012, 3 mars 2013, 9 février 2014, 18 mai 2014, 14 juin 2015, 1 janvier 2016, 12 février 2017, 24 septembre 2017, 1 janvier 2018, 23 septembre 2018, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 7 mars 2021, 28 novembre 2021, 13 février 2022, 1 janvier 2024 et 3 mars 2024.
  • Loi sur le transport de voyageurs, Art. 45 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 octobre 2011, 1 janvier 2012, 1 décembre 2012, 1 juillet 2013, 1 janvier 2016, 13 septembre 2016, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 3 mars 2020, 1 juillet 2020, 26 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2025.
  • Loi fédérale sur les forêts*, Art. 2 et Art. 4 — lu dans la version du 1 janvier 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2013, 1 janvier 2017, 1 janvier 2022, 1 janvier 2025 et 1 août 2025.